Zwei Formen des einen Römischen Messritus “UPDATE
Liturgietheologische Hinführung zum Motuproprio von Papst Benedikt XVI.
Bischof Kurt Koch, Basel, hat mit einigen Gedanken zum Motu Proprio von Papst Benedikt XVI. hingeführt. Kath.net dokumentiert den Wortlaut des Dokumentes.
Solothurn, kath.net, 7. Juli 2007
Liturgietheologische Hinführung zum Motu Proprio von Papst Benedikt XVI.
1. Ordentliche und ausserordentliche Form
Das Anliegen des als als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens von Papst Benedikt XVI. über eine breitere Ermöglichung der Verwendung der Römischen Liturgie in ihrer Gestalt, die vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils bestand, und damit des Missale Romanum, das von Papst Johannes XXIII. im Jahre 1962 veröffentlicht worden ist, ist in den vergangenen Monaten, eingehend diskutiert worden, freilich ohne den Text zu kennen. Die Reaktionen reichten dabei von dankbarer Annahme bis hin zu schroffer Ablehnung; vielfach bestand auch eine ehrliche Sorge.
Dieses Motu Proprio ist zunächst am 27. Juni verschiedenen Präsidenten von Bischofskonferenzen vorgestellt worden, wobei der Papst teilweise bei den Interventionen der Eingeladenen persönlich anwesend gewesen ist und auch seine Sicht vorgetragen hat.
Jetzt ist es veröffentlicht worden zusammen mit einem persönlichen Schreiben, das der Papst an alle Bischöfe adressiert hat, in dem er seine Motivationen für das Motu Proprio dargelegt und vor allem gegen die zwei hauptsächlichen Befürchtungen verteidigt hat, damit werde die Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils angegriffen und es führe zu einer Unordnung oder gar zu Spaltungen in den Pfarreien.
Für Papst Benedikt ist dieses nun vorliegende rechtliche Regelwerk vor allem deshalb notwendig geworden, weil das frühere Motu Proprio “Ecclesia Dei” von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1988 nicht mehr den veränderten Erwartungen vieler Gläubigen hinsichtlich der Verwendung des Missale Romanum aus dem Jahre 1962 gerecht werden konnte.
Das neue Motu Proprio stellt vor sowohl pastoral-praktische als auch theologisch-liturgische Fragen. Da das Motu Proprio am 14. September 2007 Rechtskraft erhalten wird, werden die Schweizer Bischöfe an ihrer ordentlichen Versammlung im Herbst diese praktischen Fragen miteinander besprechen. Um aber sinnvolle Wege zur Lösung der praktischen Fragen zu finden, ist es zunächst unabdingbar, die liturgiedogmatischen Fragen in den Vordergrund zu stellen.
Der eigentliche Interpretationsschlüssel für das Motu Proprio besteht dabei in der grundlegenden Unterscheidung zwischen der nachkonziliaren Form des römischen Ritus, der Ausgabe von 1970 beim Messbuch, die der Papst als “ordentliche Form” bezeichnet, und der Form der vor der Erneuerung gemäss dem Missale Romanum von 1962 gefeierten Liturgie, die als “ausserordentliche Form” bezeichnet wird.
Diese beiden Formen stellen dabei nicht einfach zwei verschiedene Riten dar. Es handelt sich vielmehr, wie der Papst in seinem Begleitschreiben betont, um eine “zweifache Anwendung ein- und desselben Ritus”.
Nur auf dem Hintergrund dieser grundlegenden Unterscheidung einerseits und der bleibenden Einheit des einen römischen Ritus andererseits lassen sich die Grundaussagen des Motu Proprio verstehen. Um dies zu verdeutlichen, ist es freilich notwendig, die Sinnrichtung des Motu Proprio auf dem Hintergrund der liturgiegeschichtlichen Entwicklung und der theologischen Reflexion zu bedenken.
Weil es sich dabei um eine “Motu Proprio” im wörtlichen Sinn, dass es vom Papst persönlich angestossen worden ist, handelt, legt es sich zudem nahe, auch auf frühere Äusserungen des heutigen Papstes zurückzugreifen, der sich bereits in seiner früheren Verantwortung immer wieder zu liturgischen Fragen im Allgemeinen und zur Verwendung der Römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils im Besonderen zu Worte gemeldet hat.
2. Neues Missale oder Revision des traditionellen Missale?
Was hat Papst Benedikt XVI. zu diesem Motu Proprio bewogen? An erster Stelle möchte er zweifellos den Katholiken entgegen kommen, die den Glauben der Kirche und ihre eigene Frömmigkeit im Ritus, der auf das Konzil von Trient zurückgeht und von Papst Johannes XXIII. im Jahre 1962 revidiert worden ist, adäquater ausgedrückt finden.
Ebenso gewiss erblickt er in diesem Entgegenkommen auch einen weiteren Schritt auf dem keineswegs leichten Weg, das Schisma von Erzbischof Lefebvre und seinen Anhängern vor bald zwanzig Jahren überwinden zu können. Da sich in der Tat kein Christ redlicherweise über eine Spaltung in der Kirche – in welcher Richtung auch immer – freuen kann, muss man in dem Entgegenkommen des Papstes ein berechtigtes Anliegen wahrnehmen.
Der Papst vermerkt in seinem Begleitschreiben ausdrücklich, dass in kritischen Momenten der Kirchengeschichte, in denen es zu Spaltungen gekommen ist, von seiten der Verantwortlichen der Kirche nicht in ausreichendem Masse gehandelt worden sei, um die Versöhnung und die Einheit zu bewahren, und er zieht daraus die Konsequenz: “Dieser Blick auf die Vergangenheit legt uns heute eine Verpflichtung auf: Wir müssen alle Anstrengungen unternehmen, damit allen, die wahrhaft vom Wunsch nach Einheit beseelt sind, es möglich gemacht wird, in dieser Einheit zu verbleiben oder sie aufs neue wiederzufinden.”
Dieses Entgegenkommen ist aber keineswegs allein pragmatisch oder kirchendiplomatisch motiviert, sondern es hat tiefer liegende theologische Gründe. Papst Benedikt ist überzeugt, dass der Kirche mit der in Jahrhunderten gewachsenen römischen Liturgie, wie sie sich im Missale Romanum von 1962 findet, ein liturgischer Schatz anheimgegeben ist, der nicht verloren gehen darf, sondern auch für die Zukunft der katholischen Kirche bewahrt werden soll. Denn in der Geschichte der Liturgie sind durchaus Wachstum, Entwicklung und Fortschritt festzustellen, aber keine Brüche.
Schon in seinen Lebenserinnerungen, die Papst Benedikt noch als Präfekt der Glaubenskongregation veröffentlicht hat, hat er sich “über das Verbot des alten Missale” bestürzt gezeigt; denn etwas Derartiges habe es “in der ganzen Liturgiegeschichte nie gegeben” (J. Kardinal Ratzinger, Aus meinem Leben. Lebenserinnerungen (Stuttgart 1998) 172.).
Mit einem solchen Verbot habe man aber den fatalen Eindruck erweckt, als ob dies etwas ganz Normales im Leben der Kirche sei: Wie das bisherige Missale von Papst Pius V. im Anschluss an das Konzil von Trient im Jahre 1570 neu geschaffen worden sei, so habe nach vierhundert Jahren und nach einem weiteren Konzil ein neuer Papst ein neues Messbuch vorlegen und vorschreiben können.
Demgegenüber belehre die Geschichte darüber, dass Pius V. keineswegs einen neuen Ritus geschaffen hat, sondern das bisherige Missale Romanum bloss überarbeiten liess, wie dies im lebendigen Wachstum der Geschichte normal sei.
Von daher kam der Papst damals zum Schluss: „Ein Missale Pius’ V., das von ihm geschaffen worden wäre, gibt es nicht. Es gibt nur die Überarbeitung durch Pius V. als Phase in einer langen Wachstumsgeschichte.” (ebenda)
In einem analogen Sinn ist auch die vom Zweiten Vatikanischen Konzil initiierte Reform der lateinischen Liturgie eine Revision des Missale Romanum, wie es sie oft gegeben hatte, die aber diesmal – vor allem wegen der Einführung der Muttersprache – einschneidender sein musste.
Dieses Verständnis der Liturgiegeschichte nicht als einer Reihe von Brüchen, sondern als eines Prozesses des Wachsens, Reifens und Reinigens, in dem aber eine bleibende Identität und Kontinuität nie zerstört worden ist, hat Papst Benedikt veranlasst, das nach dem Konzil ausgesprochene Untersagen der Verwendung des bisherigen Missale Romanum zu lockern, um dessen Erbe nicht der Vergangenheit zu überlassen, sondern auch für die Zukunft zu erschliessen.
3. Theologie und Phänomenologie der Liturgie
Es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil bei nicht wenigen Glaubenden, Seelsorgenden und Theologen nicht den Eindruck eines Wachstumsprozesses, sondern den eines Bruches ausgelöst hat. Dies dürfte vor allem damit zusammenhängen, dass von der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils “Sacrosanctum concilium” weniger ihre Theologie und liturgischen Grundnormen rezipiert worden sind, sondern dass vielmehr die Phänomenologie der Liturgie bei der Aufnahme der Liturgiereform entscheidend geworden ist.
Dementsprechend ist in der Rezeption der konziliaren Liturgiereform als wesentlich wahrgenommen worden, dass die Liturgie muttersprachlich und in der Hinwendung zum Volk Gottes gefeiert wird, dass mehr Gestaltungsmöglichkeiten als bisher gegeben sind und dass Laien bestimmte liturgische Dienste aufgrund von Taufe und Firmung ausüben können.
Dass diese unmittelbar erfahrbaren Elemente der erneuerten Liturgie das Bewusstsein des Durchschnittskatholiken massgeblich geprägt haben, steht ausser Zweifel und ist auch verständlich. Dennoch darf nicht in Vergessenheit geraten, dass es sich dabei um Elemente handelt, die nicht das eigentliche Wesen der konziliaren Liturgiereform berühren und teilweise vom Konzil nicht einmal behandelt worden sind. (Vgl. K. Koch, Liturgie als Zeichendienst am Heiligen. Vierzig Jahre nach der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils, in: Communio. Internationale katholische Zeitschrift 33 (2004) 73-92.) Daran muss kurz erinnert werden, um das Motu Proprio im richtigen Licht betrachten zu können.
An erster Stelle gilt es zu betonen, dass das Konzil den Auftrag zur Revision der bestehenden liturgischen Bücher erteilt und dazu liturgische Grundnormen formuliert hat, die freilich bei der Verwendung aller liturgischen Bücher respektiert werden müssen.
Was zweitens die liturgische Sprache betrifft, hat das Zweite Vatikanische Konzil das Latein keineswegs abgeschafft, es hat vielmehr betont, dass im römischen Ritus der Gebrauch der lateinischen Sprache, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht, erhalten bleiben soll. (Sacrosanctum concilium, Nr. 36.)
Damit ist deutlich, dass sich das Konzil nicht vorbehaltlos für die Einführung der Volkssprache ausgesprochen hat. Ihm ging es vielmehr um eine begrenzte Akkulturation der römischen Liturgie, um ihre substanzielle Einheit zu bewahren und das Zusammenbleiben von überlieferter lateinischer Kultsprache und volkssprachlicher Liturgie zu fördern. Aus diesem Grund wurden ja auch bei der Liturgiereform alle liturgischen Bücher zunächst in der lateinischen Sprache erarbeitet, ehe sie in die Muttersprachen übersetzt wurden.
Ähnliches ist drittens von der Zelebrationsrichtung der Heiligen Messe zu sagen, von der in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzil kein Wort gesagt wird. Wohl hat noch während des Konzils die Ritenkongregation zusammen mit dem Liturgierat in der Instruktion “Inter Oecumenicis” im Jahre 1964 die Zelebration in Richtung zum Volk hin ermöglicht, sie aber nicht vorgeschrieben.
Die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch aus dem Jahre 1969 liegt auf derselben Linie, wenn sie vermerkt, der Hauptaltar solle freistehen. “Damit man ihn ohne Schwierigkeiten umschreiten und an ihm, der Gemeinde zugewandt, die Messe feiern kann” (Römisches Messbuch. Allgemeine Einführung, Nr. 262.).
In der Neuauflage aus dem Jahre 2002 wurde dann noch hinzugefügt: „Dies sollte der Fall sein, wo immer es möglich ist.” Doch auch bei diesem Zusatz handelt es sich nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Empfehlung.
Dass in der Kirchengeschichte – und auch auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil – diese Frage der Zelebrationsrichtung keine entscheidende Rolle gespielt hat, findet seinen Grund darin, dass die christliche Gebetsrichtung seit den Anfängen der Kirche überwiegend die Richtung nach Osten, nach dem oriens, gewesen ist.
Wie Juden nach Jerusalem und Muslime nach Mekka gewandt beten, so beten Christen zu Christus, dem Auferstandenen und Wiederkommenden als der aufgehenden Sonne entgegen. Das beste Beispiel dafür ist die Petersbasilika in Rom, die aus praktischen Gründen gewestet ist und in der deshalb die Heilige Messe nach Osten und in diesem Fall folglich zum Volk hin gefeiert wurde und wird.
Denn die Ostung – dies heisst im buchstäblichen Sinn “Orient-ierung” – ist die Zelebrationsrichtung der Kirche. (Vgl. K. Gamber, Zum Herrn hin! Fragen um das Gebet nach Osten (Düsseldorf 2003); U. M. Lang, Conversi ad Dominum. Zu Geschichte und Theologie der Gebetsrichtung (Einsiedeln 2003); J. Kardinal Ratzinger, Der Geist der Liturgie. Eine Einführung (Freiburg i. Br. 2000), bes. 65-73: Der Altar und die Gebetsrichtung in der Liturgie.)
Dies zeigte sich in der alten Kirche am deutlichsten bei der Feier der Eucharistie: Nach dem Abschluss des Wortgottesdienstes, der am Sitz des Bischofs stattfand, pilgerten alle gemeinsam mit dem Bischof zum Altar, wobei der Zuruf ertönte: “Conversi ad Dominum” – “Wendet euch dem Herrn zu!”, was genau bedeutet: Blickt gemeinsam nach Osten und betrachtet den endgültigen Sonnenaufgang in der menschlichen Geschichte, der mit Jesus Christus angebrochen ist.
Was viertens die Mitwirkung der Laien in der Liturgie betrifft, hat das Zweite Vatikanische Konzil zwar in der Tat aus theologischen Gründen die volle und aktive Teilnahme der Glaubenden an der Liturgie betont; es hat bei der “plena et actuosa participatio” aber nicht nur an die Einführung von spezifischen Laiendiensten gedacht, sondern in gleicher Weise und untrennbar damit verbunden an die innere Partizipation der Glaubenden an der Liturgie im hörenden und meditativen Nachvollzug und im Gebet, der das entscheidend Erste ist, das allem äusseren Mitwirken in der Liturgie überhaupt erst den wahren Sinn gibt.
Denn das Konzil war eindeutig der Überzeugung, dass sich die leichte Erfassbarkeit der Liturgie und die Ermöglichung der tätigen und gemeinschaftlichen Teilhabe des Volkes Gottes an der Liturgie von ihrer Transparenz für das Heilige her ergeben und keineswegs umgekehrt.
Es hat deshalb als Ziel der Erneuerung der liturgischen Bücher und Riten angegeben, “dass sie das Heilige, dem sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, dass das christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern kann” (Sacrosanctum concilium, Nr. 21). Die vom Konzil gewünschte participatio actuosa schliesst die mystagogischen Transparenz für das Heilige ein und wird von dieser her interpretiert.
4. Anlass zu einer wechselseitigen Gewissenserforschung
Die Einführung der Volkssprache in die Liturgie, die Zelebrationsrichtung versus populum und die Betonung der participatio actuosa des Volkes Gottes sind gewiss die augenfälligsten Veränderungen in der vom Konzil eingeleiteten Liturgiereform gewesen.
Selbst wenn auch sie das Wesen der Liturgie berühren, stellen sie sich auf den ersten Blick doch als Erneuerung der äusseren Form dar. Das Zweite Vatikanische Konzil wollte aber vor allem den inneren Kern der Liturgie zum Leuchten bringen. Von daher stellt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass eher die äussere Seite dieser Elemente als das eigentlich Neue der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils rezipiert worden ist.
Die Gründe dafür liegen viel tiefer, als die – vielfach oberflächlichen – Reaktionen auf das angekündigte Motu Proprio von Papst Benedikt anzeigen könnten, die bereits im Vorfeld seiner Veröffentlichung geäussert worden sind. Diese tieferen Gründe treten dann an den Tag, wenn man die Hauptvorwürfe einer kritischen Prüfung unterzieht.
a) Mangelnder Gehorsam gegenüber dem II. Vatikanischen Konzil?
Der erste Vorwurf, der gegen das Fortbestehen und Wieder-Zulassen der traditionellen Form des liturgischen Feierns erhoben wird, heisst fehlender Gehorsam gegenüber dem Zweiten Vatikanischen Konzil oder gar sein Verrat.
Es ist in der Tat einzugestehen, dass beispielsweise bei der Priesterbruderschaft St. Pius die Ablehnung der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil unlösbar verbunden ist mit der Ablehnung auch anderer wichtiger Anliegen dieses Konzils wie vor allem seiner ökumenischen Bemühungen, seines grundlegenden Dekrets über die Religionsfreiheit und überhaupt der vom Konzil vorgenommenen Neubestimmung des Verhältnisses der Kirche zur modernen Welt.
In diesem Sinne konnte der Generalobere der Priesterbruderschaft St. Pius noch in diesem Jahr schreiben: „Der Ökumenismus, die Religionsfreiheit sind immer noch jene unumgänglichen Punkte, bei denen wir anecken.”
Es versteht sich von selbst, dass solche Behauptungen von einem Katholiken, der zum Konzil treu steht, nicht akzeptiert werden können. Das Motu proprio wendet sich aber jenen Katholiken zu, die die Verbindlichkeit des Zweiten Vatikanischen Konzils anerkennen und in Einheit mit dem Papst und den Bischöfen stehen, die aber die Liturgie gemäss dem Rituale Romanum von 1962 feiern möchten.
Zudem darf man nicht verschweigen, dass nicht wenige, die der Priesterbruderschaft St. Pius und überhaupt dem Anhangen am traditionellen Ritus Ungehorsam gegenüber dem Konzil vorwerfen, selbst nicht kleineren Ungehorsam – freilich in einer anderen Richtung – an den Tag legen.
Auf dieser Seite werden mit der Befürwortung der konziliaren Liturgiereform nicht selten Postulate und Visionen verknüpft, die schlicht keinen Anhalt am Konzil haben. Dies ist überall dort der Fall, wo das Zweite Vatikanische Konzil nicht mehr als Bezugspunkt für die theologische und pastorale Arbeit genommen wird, sondern nur noch als Ausgangspunkt, von dem aus man den so viel beschworenen “Geist des Konzils” eigenständig weiterschreibt – bis dahin, dass das Konzil gleichsam nur noch als Startpiste angesehen wird, um nachher den freien Flug in der Luft zu wagen.
Zudem ist prinzipiell zu bedenken, dass eine selektive Lektüre des Zweiten Vatikanischen Konzils eine Grundversuchung in der Kirche überhaupt darstellt, wie der Pastoraltheologe Hubert Windisch treffsicher analysiert hat: „Nicht selten kann man feststellen, dass das Konzil als Legitimierungsfluchtpunkt für persönliche pastorale Anschauungen herhalten muss, ohne dass es für die jeweilige (selbstrechtfertigende) Ausbeutung eine Grundlage bietet”.
Die Texte des Konzils sind inzwischen, wie vormals die Bibel, zum Steinbruch für private Seelsorgekonzepte geworden. Parallel zur täglichen Einkaufspraxis wählt man aus dem Regal lehramtlicher Texte das aus, was gefällt – wie im Selbstbedienungsladen.“ (H. Windisch, Laien – Priester. Rom oder der Ernstfall. Zur “Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester” (Würzburg 1998) 11)
Wo liegt beispielsweise der Unterschied, wenn auf der einen Seite die Priesterbruderschaft St. Pius vor allem das dritte Kapitel der Kirchenkonstitution über die hierarchische Verfassung der Kirche – und auch dieses nur partiell – anerkennen will, und wenn Theologen, die innerhalb der Kirche stehen, nur das zweite Kapitel über das Volk Gottes – und auch dieses nur teilweise – für rezeptionswürdig halten? Gerade dieses Beispiel bestätigt die alte Weisheit, que les extrèmes se touchent – et se battent. (die Extreme berühren sich – und bekämpfen sich, Anm. d. Red.)
Statt einander wechselseitig den Vorwurf einer nur selektiven Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils um die Ohren zu schlagen, wäre es vielmehr angezeigt, sich auf beiden Seiten zu einer Gewissenserforschung darüber bereit zu finden, wie es um den Stellenwert des Zweiten Vatikanischen Konzils in der heutigen Situation der Kirche steht. Dazu bildet das neue Motu Proprio einen vordringlichen Anlass.
b) Spaltung der Einheit der Kirche?
Der zweite Hauptvorwurf, der an das Weiterbestehen und jetzt erst recht an die Zulassung des traditionellen liturgischen Ritus gerichtet wird, besteht darin, damit würde nicht der Einheit der Kirche gedient, sondern ihre Spaltung gefördert. Diese Gefahr ist in der Tat nicht zu unterschätzen.
Auf der anderen Seite kann aber bereits ein Blick in die Kirchengeschichte zeigen, dass diese Gefahr nicht zwangsläufig eintreten muss. Denn in der Geschichte der Kirche hat es durchaus gleichzeitig verschiedene Formen von lateinischen Riten – wie den ambrosianischen Ritus oder den Ritus von Toledo – gegeben – ganz abgesehen von der grossen Ritenvielfalt in der alten Kirche, die ihren Ausgangspunkt von den drei grossen Kristallisationspunkten der liturgischen Tradition, nämlich Rom, Alexandrien und Antiochien, genommen hat, wobei bald nach Nizäa auch noch Byzanz hinzugekommen ist.
Es versteht sich freilich von selbst, dass dieser Verweis nur bedingt auf die heutige Situation übertragen werden kann, da mit dem Motu Proprio zwei Formen des einen Ritus für denselben kirchlichen Bereich gelten werden.
Es gab zudem Ordensgemeinschaften wie beispielsweise die Dominikaner, die in einer Umgebung, in der der römische Ritus verwendet wurde, ihren eigenen Ritus pflegten, der sich nicht unbedeutend vom römischen Ritus unterschied. Selbst Papst Pius V. hat nach dem Konzil von Trient vorgesehen, dass das überarbeitete Missale Romanum überall dort einzuführen sei, wo nicht Formen der Liturgie gepflegt wurden, die zumindest zweihundert Jahre alt gewesen sind.
Wo dies zutraf, war es durchaus möglich, bei der bisherigen Liturgie zu bleiben, da sie aufgrund ihres Alters als katholisch ausgewiesen galt. (Vgl. H. Jedin, Das Konzil von Trient und die Reform des Römischen Messbuchs, in: Liturgisches Leben 6 (1939) 30-66) Damit wurde das Nebeneinander von gesamtkirchlicher römischer Liturgie und Diözesan- und Ordensliturgien erlaubt, ohne dass deswegen die Einheit der Kirche Schaden genommen hätte.
In ähnlicher Weise macht sich nun Papst Benedikt XVI. stark für den Reichtum liturgischer Überlieferungen innerhalb desselben Ritus und möchte keine strenge liturgische Uniformität innerhalb derselben liturgischen Tradition.
Seltsamerweise geschieht dies wiederum von einer Seite her, die ansonsten für eine Vielfalt an liturgischen Formen eintritt, freilich gerade nicht für eine Vielfalt von kirchlich anerkannten Formen, sondern für die Freude an eigenen Ausgestaltungen der Liturgie.
Man darf aber auch nicht verschweigen, dass auf der anderen Seite die von der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzils eröffneten liturgischen Gestaltungsmöglichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten vielerorts derart extensiv wahrgenommen worden sind, dass man sich veranlasst sehen könnte, auch diesbezüglich von einer drohenden Gefahr einer Störung der Einheit der Kirche zu reden.
In seinem persönlichen Begleitschreiben hat Papst Benedikt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Zuwendung nicht weniger Katholiken zur römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der im Jahre 1970 durchgeführten Reform des Messbuches ihren Grund vor allem darin hat, dass sie durch “willkürliche Verunstaltungen der Liturgie” verletzt worden sind und dass an manchen Orten “die Messe nicht gemäss den Vorschriften des neuen Missale” gefeiert wird.
Daraus hat er umgekehrt den Schluss gezogen, dass das Missale Romanum von Papst Paul VI. überall dort als die “ordentliche Form” wahrgenommen wird und dass dort die sicherste Gewährleistung dafür gegeben ist, dass dieses Missale die Pfarreien eint, wo die Messe “mit grosser Ehrfurcht und in Konformität mit den liturgischen Vorschriften gefeiert wird”.
Von daher besteht dringender Anlass zur Rückfrage, was unter Reform zu verstehen ist und worin sich Reform von Reformation unterscheidet. Mit dem Kirchenhistoriker Walter Brandmüller lässt sich die folgende negative Abgrenzung formulieren: “Reform kann nie zum Ergebnis haben, dass das Reformierte nicht mehr mit dem vorherigen zu Reformierenden identisch ist. Das heisst, Reform betrifft jeweils die konkrete Erscheinungsform, die konkrete Verwirklichung, nicht aber das Wesen des zu Reformierenden.” (W. Brandmüller, Licht und Schatten. Kirchengeschichte zwischen Glaube, Fakten und Legenden (Augsburg 2007) 108)
Dort hingegen, wo eine Wesensveränderung vorgenommen würde, so dass das Reformierte im Vergleich zu dem zu Reformierenden etwas Anderes und Neues wäre, läge keine Reform mehr vor, sondern wäre die Grenze zur Reformation überschritten.
c) Kirche vor und nach dem Konzil ?
Der dritte und wohl schwerwiegendste Vorwurf zielt darauf, mit dem Motu Proprio werde hinter das Zweite Vatikanische Konzil zurückgegangen. Weil man im Missale Romanum von 1970 offensichtlich etwas völlig Neues erblickt, muss die bisherige Liturgie als alt und veraltet eingestuft und verabschiedet werden.
Und weil die Liturgie die deutlichste Erscheinungsgestalt der Kirche ist, pflegt man auch zwischen vorkonziliarer und nachkonziliarer Kirche zu unterscheiden oder gar zu trennen – gleichsam als handle es sich nach dem Konzil nicht mehr um dieselbe Kirche, sondern um eine neue. Demgemäss betrachtet man das Zweite Vatikanische Konzil nicht mehr, wie es sich selbst verstanden hat, nämlich als Vertiefung und Erneuerung des überkommenen Glaubens, sondern als Ende der bisherigen Tradition, mit dem etwas Neues begonnen hat.
Damit ist die grundlegende Frage der Hermeneutik bei der Interpretation des Konzils berührt; und diese erweist sich zweifellos als die tiefste strittige Frage, die sich hinter den Auseinandersetzungen mit verschiedenen Formen des liturgischen Ritus verbirgt.
Für Papst Benedikt XVI. steht dieses Problem offensichtlich so virulent und dringend vor Augen, dass er es gleich bei der ersten Ansprache beim Weihnachtsempfang für das Kardinalskollegium und die Mitglieder der römischen Kurie am 22. Dezember 2005 angesprochen hat.
Er macht in der Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils zwei sehr unterschiedliche Auslegungsstränge fest, nämlich auf der einen Seite die “Hermeneutik der Diskontinuität und des Bruches”, die davon ausgeht, dass die verabschiedeten Texte den Konzilsgeist und seine Neuartigkeit nur sehr unvollkommen zum Ausdruck brächten, so dass es notwendig sei, über die Kompromisstexte des Zweiten Vatikanischen Konzils hinauszugehen, um dem neuen Geist Raum zu schaffen, und zwischen vorkonziliarer und nachkonziliarer Kirche zu unterscheiden, und auf der anderen Seite die “Hermeneutik der Reform”, nämlich der Erneuerung der einen Kirche unter Wahrung ihrer grundlegenden Kontinuität, um die Kirche von ihren Quellen und damit vom Ursprünglichen her zu erneuern.
Den Unterschied zwischen diesen beiden Konzilshermeneutiken hat Papst Benedikt XVI. bereits kurz nach dem Konzil mit diesen markanten Worten auf den Punkt gebracht: “Die wahre Reform ist jene, die sich um das verdeckt wahrhaft Christliche müht, sich von ihm fordern und formen lässt; die falsche Reform ist jene, die hinter dem Menschen herläuft, anstatt ihn zu führen, und damit das Christentum in einen schlecht gehenden Krämerladen umwandelt, der um Kundschaften schreit.” (J. Ratzinger, Was heisst Erneuerung der Kirche?, in: Ders., Das neue Volk Gottes. Entwürfe zur Ekklesiologie (Düsseldorf 1969) 267-281, zit. 271)
Damit tritt in der Tat die eigentliche Tiefe des Streits vor Augen, der bereits auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil und erst recht nach diesem kirchlichen Grossereignis entbrannt ist.
Während die eine Seite davon überzeugt war, dass die notwendige Reform der Kirche ein entschiedenes Ressourcement, nämlich eine Rückkehr zu den Quellen des Glaubens – zur Heiligen Schrift und zu den Kirchenvätern – erfordert und dass deshalb das Aggiornamento vom Ressourcement her zu verstehen ist, wurde auf der anderen Seite das Aggiornamento vom biblischen und patristischen Ressourcement weitgehend abgekoppelt, so dass die Rückkehr zu den Quellen kaum mehr interessiert hat und das Aggiornamento bloss noch im Sinne der Angleichung an die moderne Kultur interpretiert wurde.
Dieser Streit steht auch im Hintergrund der Auseinandersetzungen mit dem Motu Proprio von Papst Benedikt. Denn nur wenn man das Konzil nicht als Bruch mit der Tradition der Kirche, sondern als grossartige Entwicklungsstufe in der Tradition selbst betrachtet und nur wenn man über die Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil analog urteilt, wird man die Anliegen recht würdigen können, die Papst Benedikt mit seinem Motu Proprio verfolgt.
Dazu braucht es aber eine Erneuerung des liturgischen Bewusstseins, das die Identität und Einheit der Liturgiegeschichte bei aller historischen Vielfalt wahrnimmt und deshalb auch die konziliare Liturgiereform als Teil dieser Geschichte einstuft.
In diesem Sinn könnten – in der Sicht von Papst Benedikt XVI. – in der einen Kirche verschiedene von der Kirche anerkannte Formen des liturgischen Ritus versöhnt miteinander oder zumindest nebeneinander bestehen. Warum sollte dies gerade in der heutigen kirchlichen Situation nicht möglich sein, in der ansonsten Einheitlichkeit unter Verdacht und Vielfalt unter Vertrauensvorschuss stehen?
Der Papst mutet jedenfalls beiden Seiten viel zu: Er erwartet von allen Glaubenden, dass sie den römischen Messritus von 1962 als „ausserordentliche Form“ anerkennen; und er erwartet von den sogenannten Traditionalisten, dass sie die erneuerte Gestalt der römischen Liturgie von 1970 als “ordentliche Form” anerkennen, wie er ausdrücklich in seinem Begleitschreiben vermerkt: “Um die volle Gemeinschaft zu leben, können die Priester der dem alten Gebrauch des Messbuchs verpflichteten Gemeinschaften selbstverständlich die Zelebration der neuen liturgischen Bücher im Prinzip nicht ausschliessen. Ein völliger Ausschluss desselben wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit der erneuerten Form des Ritus.”
Damit ist offensichtlich, dass Papst Benedikt XVI. mit seinem Motu Proprio in keiner Weise einen Streit über die Liturgie auslösen möchte. Ihm geht es vielmehr um die Versöhnung innerhalb der Kirche.
Deshalb ist jetzt nicht Streit um die Liturgie innerhalb der katholischen Kirche angesagt, sehr wohl aber eine erneute gemeinsame Rückbesinnung auf die liturgietheologischen Grundsätze des Zweiten Vatikanischen Konzils, die für alle gültig und verpflichtend und die in der zweifachen Anwendung des einen römischen Ritus zu verwirklichen sind. Erst dann hätte das Motu Proprio seinen eigentlichen Sinn erfüllt.
+ Bischof Kurt Koch, Basel
Summorum-Pontificum: Lateinisches Original
Summorum Pontificum – Mit dem “Motu Proprio” erlaubt Benedikt XVI. “einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus”
Weihnachtsansprache 2005; Papst Benedikt XVI. an das Kardinalskollegium
Laienmitarbeit am Dienste der Priester: Instruktion zu einigen Fragen
Misale-Romanum: Apostolische Konstitution
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