Die ‘Pfarrer-Initiative’: Ein Fall für das Kirchenrecht?

Eine kanonistische Analyse von Mag. theol. Michael Gurtner

Zur strafrechtlichen Relevanz der österreichischen Pfarrer-Initiative nach den canones 1373 und 1374 des CIC.

Linz, kath.net, 2. Februar 2012

Das Kirchenrecht ist dazu da, der kirchlichen Gesellschaft eine fassbare Ordnung zu verleihen, den Gläubigen zu ihrem Recht zu verhelfen und sie vor Unrecht und Schaden zu schützen. Es hilft im letzten auf verschiedenen Ebenen, den Glauben zu fördern und ist ein Hilfsmittel, um auf dem Weg der Heiligkeit und der Frömmigkeit voranzuschreiten. Diese Wirkung, welche dem Heil der Seelen dient, kann es jedoch nur dann entfalten, wenn es auch tatsächlich zur Anwendung gebracht wird und nicht nur eine hypothetische Möglichkeit bleibt. Es nicht zur Anwendung zu bringen bedeutet, den Gläubigen die Güter vorzuenthalten welche aus der Aufrechterhaltung des Rechtes entwachsen – eine Unterlassung ist also kein Akt der Barmherzigkeit, sondern eine schwerwiegende Unterlassung. Im Falle der gegenwärtigen Aktionen der Pfarrer-Initiative ist es kaum vorstellbar, dass keine Vergehen gegen das Gesetz des Glaubens, das Gesetz der Moral und das Gesetz der Kirche begangen wurden und werden.

Die Zielsetzung der Pfarrer-Initiative

Die Kirche schöpft ihre Lehre nicht aus sich selbst heraus, sondern sie ist an das gebunden, was ihr im fleischgewordenen Sohn vom Vater her kommend anvertraut ist, und was durch den Heiligen Geist durch die Zeiten hindurch beständig bleiben soll, indem er uns alles lehrt und erinnert, was uns der Logos sagt (Jo 14,26). Das Verbindliche und Unwandelbare der Kirche ist von anderem umgeben, das zwar vielleicht nicht selbst im selben Masse verbindlich ist, jedoch durchaus Sinn macht und nützlich ist, oder aber einfach einer einheitlichen Regelung bedarf, wobei dieses Recht allein den rechtmässigen Autoritäten zukommt, nämlich dem Apostolischen Stuhl (oder in einigen Fällen den Ortsordinarien), und dieser in keinster Weise Rechenschaft legen muss, ausser dem Herrgott. In den letzten Jahrzehnten kam es mehrfach zur Bildung von Zusammenschlüssen und Vereinigungen, welche es sich zum deklarierten Ziel gemacht haben, Lehre und Disziplin der Kirche zu ändern, wobei es auffallend ist, dass es zumeist die Länder deutscher Zunge sind, in welchen derartige Gruppen entstehen und sich nahezu ungehindert entfalten können. Solche Ansinnen können und dürfen von den zuständigen Stellen nicht unbeachtet bleiben, sondern rufen nach einer raschen Intervention, damit der entstandene Schaden so gering als möglich bleibt. Ansonsten droht die Gefahr einer allzu grossen Ausweitung, was am Ende nur noch mehr Schaden hervorruft als eine rasche, wenngleich für manche auch schmerzhafte Intervention.

Vereinigungen, welche die Lehre und Disziplin der Kirche ändern möchten, sind in sich schon ein Delikt, welches auch kirchenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht (vgl. 1374; dazu später), besonders schwerwiegend ist es jedoch, wenn es sich um einen von Klerikern gegründeten oder getragenen Verein handelt, wie es bei der sogenannten Pfarrer-Initiative der Fall ist.

Deren Zielsetzungen lassen sich leicht aus den eigenen Veröffentlichungen und Aufrufen ablesen, etwa aus dem sog. “Aufruf zum Ungehorsam”, wobei allein der Name schon dringender Anlass für kirchenrechtliche Massnahmen wäre. Es genügt auch nicht zu sagen, der Name sei unglücklich gewählt, während der Inhalt mehr oder minder nachvollziehbar wäre: es wäre letztlich ebenso mit einem anderen, weniger ehrlichen Namen das, was es ist, nämlich ein Aufruf zum Ungehorsam.

Die einzelnen Forderungen bzw. Ankündigungen lauten im Wortlaut:

“1) Wir werden in Zukunft in jedem Gottesdienst eine Fürbitte um Kirchenreform sprechen. Wir nehmen das Bibelwort ernst: Bittet, und ihr werdet empfangen. Vor Gott gilt Redefreiheit.

2) Wir werden gutwilligen Gläubigen grundsätzlich die Eucharistie nicht verweigern. Das gilt besonders für Geschieden-Wiederverheiratete, für Mitglieder anderer christlicher Kirchen und fallweise auch für Ausgetretene.

3) Wir werden möglichst vermeiden, an Sonn- und Feiertagen mehrfach zu zelebrieren, oder durchreisende und ortsfremde Priester einzusetzen. Besser ein selbstgestalteter Wortgottesdienst als liturgische Gastspielreisen.

4) Wir werden künftig einen Wortgottesdienst mit Kommunionspendung als “priesterlose Eucharistiefeier” ansehen und auch so nennen. So erfüllen wir die Sonntagspflicht in priesterarmer Zeit.

5) Wir werden auch das Predigtverbot für kompetent ausgebildete Laien und Religionslehrerinnen missachten. Es ist gerade in schwerer Zeit notwendig, das Wort Gottes zu verkünden.

6) Wir werden uns dafür einsetzen, dass jede Pfarre einen eigenen Vorsteher hat: Mann oder Frau, verheiratet oder unverheiratet, hauptamtlich oder nebenamtlich. Das aber nicht durch Pfarrzusammenlegungen, sondern durch ein neues Priesterbild.

7) Wir werden deshalb jede Gelegenheit nützen, uns öffentlich für die Zulassung von Frauen und Verheirateten zum Priesteramt auszusprechen. Wir sehen in ihnen willkommene Kolleginnen und Kollegen im Amt der Seelsorge.”

Als Begründung dieser Aktion wird Angegeben: “Die römische Verweigerung einer längst notwendigen Kirchenreform”, so als ob “Rom” zu etwas verpflichtet oder eine Reform schuldig wäre.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des can. 1364 bedarf einer dogmatischen Vorerhebung

Bereits in den Ankündigungen der Pfarrer-Initiative selbst sind inhaltlich mehrere theologische Irrlehren impliziert, besonders was die Amtstheologie und die Ekklesiologie anbelangt (Fragen des Weiheamtes, damit verbunden Fragen nach der Leitungsvollmacht, der Teilhabe des Priesters am Lehramt, etc). Nun ist nicht jede inhaltliche Irrlehre und auch nicht jede inhaltliche Häresie auch gleich eine persönliche, je nach Umstand kann es sich auch um einen theologischen Irrtum handeln: eine persönliche Häresie ist eine dogmatisch definierte Angelegenheit, welche bestimmte Kriterien zu erfüllen hat, etwa das Bewusstsein um das Gesagte, die entsprechende Ernsthaftigkeit sowie das hartnäckige Verharren. So fasst der CIC im Kanon 751 die Häresie in folgende Kurzformel: “Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit”. Dass bereits der Zweifel als Häresie gilt, mag vielleicht zunächst verwundern, ist aber insofern logisch, als der Glaube seinem Wesen nach Überzeugtsein ist, nicht bloss ein Meinen. Nach Can. 1364 hat dies die Exkommunikation latae sententiae, also die von selbst eintretende Exkommunikation zur Folge. Zwar ist dies im zitierten Kanon als Beugestrafe unter dem Titel “Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche” angeführt, jedoch handelt es sich hierbei um keine (Kirchen)strafe im eigentlichen Sinne, sondern um eine logische Konsequenz eines dogmatischen Sachverhaltes, da die volle Kirchengliedschaft an bestimmte Kriterien gebunden ist, u.a. auch an den vollständigen, rechten Glauben. Wenn dieser nicht vorhanden ist, etwa weil die Weihetheologie oder die Ekklesiologie nicht so geglaubt wird, wie die Kirche es tut und es für ihre Gläubigen beansprucht, dann ist auch keine volle Einheit mehr vorhanden, was zur Konsequenz hat, dass auch die heiligen Sakramente nicht mehr empfangen, bzw. im Falle eines Klerikers diese auch nicht mehr gespendet werden dürfen. Es handelt sich also weniger um eine eigentliche Strafe der Kirche im engen Sinne (wobei diese weitere Strafen hinzufügen kann), sondern eine von selbst eintretende Konsequenz, die aus der Natur der kirchlichen Einheit und der Sakramente herrührt. Zum besseren Verständnis kann man auch an jemanden denken, der eine Todsünde begangen hat und deshalb ebenso nicht mehr kommunizieren darf, wenngleich dies nicht eine “Strafe” im eigentlichen Sinne ist, sondern weil sich seine Seele nicht in einem Zustand befindet, welcher für den Sakramentenempfang nötig ist. Ebenso sind durch den mangelhaften Glauben auch nicht mehr die Bedingungen der vollen Kirchengliedschaft erfüllt, was weitere Auswirkungen hat, die nicht willkürlich bestimmt wurden, sondern aus der Natur des Glaubensdefizits selbst herrühren.

Weil es eben keine auferlegte (Spruch)Strafe ist, sondern eben eine notwendige Konsequenz auf Grund des Mangels wesentlicher Bedingungen der Kirchengliedschaft, hängt es auch nicht von den kirchlichen Autoritäten ab, ob die Exkommunikation eintritt oder angewandt wird: sie besteht weil und solange ein bestimmter Sachverhalt besteht, in diesem Falle eben die hartnäckige Leugnung einer Glaubenswahrheit. Darum kann die so eingetretene Exkommunikation auch von keiner kirchlichen Autorität der Welt aufgehoben oder dispensiert werden: einzig und allein der Exkommunizierte kann sie beheben, da sie solange besteht, als ihr Grund besteht.

Wir sehen also, die Frage nach der Anwendbarkeit des can. 1364 ist eine vornehmlich dogmatische Frage: es müsste hierfür vorab geklärt werden, ob im engen Sinne eine Leugnung bzw. ein Zweifel eines Glaubenssatzes vorliegt, welcher dem Bereich der primären Glaubenswahrheiten zuzuordnen ist. Dann würde jedoch ohne weiteres die Exkommunikation eingetreten sein, welche ihre volle Rechtswirksamkeit jedoch erst durch eine entsprechende kirchenamtliche Feststellung erlangen würde. Dieser dogmatischen Frage nachzugehen ist jedoch nicht Ziel des vorliegenden Artikels, sondern verdient einer eigenen Behandlung (die wir in nächster Zeit vornehmen wollen), besonders angesichts der Tatsache, dass auch unter lehramtstreuen Theologen die dogmatische Tragweite der Forderungen der Pfarrer-Initiative unterschiedlich bewertet wird.

An dieser Stelle soll es vorerst um die rein kirchenstrafrechtliche Relevanz des Aufrufes zum Ungehorsam gehen, sozusagen um jene Delikte, welche “mindestens” vorliegen, obwohl es nicht ausgeschlossen, ja sogar zu vermuten ist, dass auch can. 1364 betroffen ist.

Die Strafrelevanz nach can. 1373 und can. 1374

Bei der Behandlung der rein strafrechtlichen Tragweite der Pfarrer-Initiative, sozusagen bei dem, was ohne Zweifel bereits jetzt feststellbar ist, ist can. 1374 einschlägig, welcher sich im Fall der Pfarrerinitiative mit can. 1373 verbindet.

Diese hat, von der Sache her offenkundig, einen Aufruf zum Ungehorsam gestartet – und sie benennt ihn auch selbst genau so. Das ändert von der Sache her zwar nichts, auch mit einem der (teils von Bischöfen) anderen vorgeschlagenen Titeln wäre es genau dasselbe, aber so wird es offensichtlich und ist gleichsam ein Geständnis seitens der Initiatoren. Der Titel “Aufruf zum Ungehorsam” ist nicht bloss ein zufälliger Titel, sondern er ist gleichlautend mit einem eigenen Delikt, welches in can. 1373 behandelt wird und auf welches die Strafe des Interdikts steht, welches mitunter auch “kleine Exkommunikation” genannt wird. Wörtlich heisst es im eben erwähnten Kanon: “Wer öffentlich wegen irgendeiner Massnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden”.

Man könnte also durchaus sagen: selbst für den hypothetischen Fall, dass die Initiatoren keine Häretiker und als solche exkommuniziert wären, wären sie auf Grund des öffentlichen Aufrufes zum Ungehorsam mit der Strafe des Interdiktes zu belegen, welche im Falle des Kanon 1373 jedoch keine Tatstrafe ist, sondern als Spruchstrafe verhängt werden müsste.

Ein Interdikt ist sehr ähnlich einer Exkommunikation, wenngleich es sich nicht ohne Weiteres auf die Leitungsgewalt ausdehnt. Einem mit der Strafe des Interdikts belegten ist jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern untersagt, ebenso Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen. Von daher zielt das Interdikt vornehmlich auf den kultischen Bereich ab.

Nun muss man allerdings unterscheiden, wer auffordert und wer dieser Aufforderung folgt, da sich die Strafandrohung gegen die Verursacher richtet, nicht gegen jene, welche der Aufforderung Folge leisten. Das Strafmass ist nämlich verschieden. An dieser Stelle ist es vielleicht sinnvoll, bereits can. 1374 mit zu berücksichtigen, weil das hier zu behandelnde Delikt beide canones betrifft und besser in deren Zusammenschau ersichtlich wird. Dieser Kanon lautet “Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.”

Die besondere Verbindung in diesem Fall liegt darin, dass der Aufruf zum Ungehorsam (can. 1373) im Rahmen einer eigens gegründeten Vereinigung (can. 1374) erfolgt. Auch für dieses Delikt sieht der Gesetzgeber das Interdikt für den Urheber vor.

Dass es sich bei der Pfarrer-Initiative um eine Vereinigung handelt, welche gegen die Kirche Machenschaften betreibt, ist offensichtlich und ergibt sich klar aus den eigenen Aktivitäten. (Sie ist daher ähnlich anzusehen wie die Freimaurerlogen).

Für beide canones ist die Unterscheidung von Täter und Mitläufer wichtig, weil unterschiedliche Strafmasse angesetzt werden: nur für den Täter ist jeweils das Interdikt vorgesehen. Im hier behandelten Fall sind als Täter mindestens die direkten Initiatoren bzw. der Vorstand der Pfarrerinitiative anzusehen, da sie es sind, die eindeutig zum Ungehorsam aufrufen und da sie es sind, welche die Vereinigung leiten. Für sie trifft die Täterschaft auf jeden Fall zu.

In einem etwaigen Verfahren müsste eigens im Detail geklärt werden, wer diese Vereinigung “fördert”, da auch über die Förderer nach can. 1374 das Interdikt zu verhängen ist, während diejenigen, welcher der Vereinigung nur “beitreten” ohne sie zu fördern, mit einer anderen gerechten Strafe zu belegen sind. Ein solches Verfahren einzuleiten wäre notwendig, da es sich bei den canones 1373 und 1374 um Angaben des Strafmasses eines Prozessurteils handelt, jedoch nicht um von selbst eintretende Strafen. Eine Analogie zur Strafpraxis der Kirche bezüglich der Freimaurer, welche im Jahr 1983 bzw. 1985 durch die Suprema bestätigt wurde, erscheint durchaus berechtigt, weil es in beiden Fällen um das Delikt der “Machenschaften gegen die Kirche” geht – und im Falle der Pfarrer-Initiative sind diese besonders offensichtlich und öffentlich.

Gerade bei den Geistlichen könnten nach can. 1326 §1 1° und 2° aus dem Interdikt durchaus noch eine schwerwiegendere Strafe werden, besonders wenn es im Anschluss an das Urteil zu keiner Besserung kommt:

“1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so dass aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;

2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat”.

Eine kirchenrechtliche Klärung wäre notwendig

In Anbetracht des Ernstes der Lage und der Materie, und im Hinblick darauf, dass die Pfarrer-Initiative bereits vor mehreren Jahren gegründet wurde, wäre eine kirchenrechtliche Abklärung nicht nur wünschenswert, sondern erscheint geradezu notwendig zu sein. Unter den Gläubigen ruft der Aufruf zum Ungehorsam viel Verwirrung und Unverständnis hervor. Er ist ein ernstes Ärgernis.

Zwar besagt can. 1341 dass der Ortsordinarius dafür Sorge tragen soll, “dass der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, dass weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann”. Allerdings sind diese Möglichkeiten begrenzt – diese Versuche sind ehrenhaft, können aber keine Dauerlösung sein. Gefahr ist im Verzug!

Deshalb sieht der Gesetzgeber mit can. 1717 auch realistisch vor und nimmt den Ortsordinarius in die Pflicht, besonders wenn es keinen anderen Kläger gibt: “Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, dass eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, ausser dies erscheint als gänzlich überflüssig”. Im Anschluss daran ist zu entscheiden, ob ein Strafprozess eingeleitet wird oder nicht, bzw. ob allenfalls ein Strafdekret erlassen wird. Der Rest unterliegt den allgemeinen Verfahrensregeln.

Diesen Weg zu beschreiten wäre wichtig, auch um eine Signalwirkung zu erzielen, denn es setzt sich immer mehr die Meinung durch, in der Kirche sämtliche Regeln und Gesetze folgenfrei überschreiten und einen jedweden Glauben verkünden zu können.

Quelle
PfarrerInitiative “Aufruf zum Ungehorsam”

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