Menschenrechte, katholisch gesehen (2)

‘Mittlerfunktion der Kirche zum Thema „Menschenrechte“’

Quelle: Zenit.org
Menschenrecht – Weitere Beiträge zum Thema Menschenrecht
‘Benignitas’ – Rundfunkansprache Papst Pius XII. über die wahre “Demokratie”, Weihnachten 1944 (italienisch)

Von Herbert Schambeck

Würzburg, 15. Januar 2010 (Die Tagespost.de/ZENIT.org)

Die katholische Kirche und die Menschenrechte – die Kritiker sagen, das passt nicht zusammen, weil diese Rechte gegen die Macht der Kirche hätten ertrotzt werden müssen. Stimmt das? Im zweiten Teil seiner Untersuchung beschäftigt sich der emeritierte ordentliche Professor für öffentliches Recht, politische Wissenschaften und Rechtsphilosophie an der Universität Linz und Präsident em. des österreichischen Bundesrates in Wien mit der Mittlerfunktion der Kirche zum Thema „Menschenrechte“. Der erste Teil erschien in unserer gestrigen Tagesausgabe.

Die Kirche hat keine eigene Verfassungslehre entwickelt

Die umfassendste Lehräusserung der katholischen Kirche zur Demokratie erfolgte in der Rundfunkansprache „Benignitas“ Papst Pius XII. über die wahre „Demokratie“ zu Weihnachten 1944. Erschüttert von der Grausamkeit des Krieges, der von der nationalsozialistischen Diktatur des Deutschen Reiches entfesselt worden war, und in dessen Verlauf auch die katholische Kirche mit Priestern und Laien in verschiedenen Staaten und Nationen unzählige Opfer zu beklagen hatte, begrüsst Papst Pius XII. die Neigung der Völker zur Demokratie.

Er verlangte, dass auch der demokratische Staat wie jede andere Regierungsform mit wirksamer Autorität, ohne die er nicht bestehen kann, ausgestattet sei. Eine Überlebensfrage und eine Frage des Gedeihens der Demokratie ist die geistige und sittliche Qualität der Volksvertreter, von denen die höchsten politischen Entscheidungen im demokratischen Staat getroffen werden. Papst Pius XII. erkennt, dass nur eine Auslese von geistig hervorragenden und charakterfesten Männern als Vertreter des gesamten Volkes wirken sollten. Wird der staatlichen Gesetzgebung eine zügel- und grenzenlose Macht zuteil, verkehrt sich nach Papst Pius XII. die demokratische Staatsform, die dann nicht mehr auf den unveränderlichen Grundgesetzen des Naturgesetzes und den geoffenbarten Wahrheiten beruht, trotz des gegenteiligen trügerischen Scheins in ein absolutistisches System.

Rückblickend betrachtet, erfolgte die Anerkennung der Demokratie durch die katholische Kirche nicht in gerader Linie, sondern in Etappen. So hat Papst Gregor XVI. 1832 in seiner Enzyklika „Mirari vos“ die Freiheitsrechte und mit ihnen die Demokratie noch verurteilt, Papst Leo XIII. 1888 in seiner Enzyklika „Libertas praestantissimum“ die Zulässigkeit der Demokratie schon herausgestrichen, Papst Pius X. 1906 in seiner Enzyklika „Vehementer vos“ die Christen vor der einseitigen Zuneigung zur demokratischen Staatsform aber gewarnt und Papst Pius XI. noch 1922 in seiner Enzyklika „Ubi arcano“ auf die Gefahren für die Demokratien durch Parteienhader hingewiesen. Schließlich haben Papst Pius XII. und Papst Johannes XXIII. die Demokratie als politisches Ordnungssystem als durchgesetzt akzeptiert und sich in ihren Lehräußerungen mit ihren Grundsätzen und Konsequenzen für die Christen auseinandergesetzt.

Bei Papst Johannes XXIII. findet sich nun eine sehr umfassende Darstellung der Rechte der Menschen im Rundschreiben „Pacem in terris“ von 1963 unter dem Titel „Die Ordnung unter den Menschen“. In diesem Text steht die grundlegende Feststellung: „Jedem menschlichen Zusammenleben, das gut geordnet und fruchtbar sein soll, muss das Prinzip zugrundeliegen, dass jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Er hat eine Natur, die mit Vernunft und Willensfreiheit ausgestattet ist; er hat daher aus sich Rechte und Pflichten, die unmittelbar und gleichzeitig aus seiner Natur hervorgehen. Wie sie allgemein gültig und unverletzlich sind, können sie auch in keiner Weise veräußert werden.“

Ausdrücklich wird neben der Personhaftigkeit des Menschen die Würde der menschlichen Person nach den Offenbarungswahrheiten betrachtet und betont, wenn wir dies tun, „müssen wir sie noch viel höher einschätzen. Denn die Menschen sind ja durch das Blut Jesu Christi erlöst, durch die himmlische Gnade Kinder und Freunde Gottes geworden und zu Erben der ewigen Herrlichkeit eingesetzt“. In „unauflöslicher Beziehung“ werden Rechte und Pflichten in derselben Person gesehen; zu den Rechten werden gezählt: „das Recht auf Leben und Lebensunterhalt“, „moralische und kulturelle Rechte“, „das Recht auf Gottesverehrung“, „das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes“, „Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht“, „Recht auf Gemeinschaftsbildung“, „Recht auf Auswanderung und Einwanderung“ und „Rechte politischen Inhalts“; bezüglich dieser letztgenannten Rechte wird in „Pacem in terris“ betont, „dass mit der Würde der menschlichen Person das Recht verknüpft ist, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen, um zum Gemeinwohl beizutragen“. Zur menschlichen Person gehört „auch der gesetzliche Schutz ihrer Rechte, der wirksam und unparteiisch sein muss in Übereinstimmung mit den wahren Normen der Gerechtigkeit“. Neben den Rechten wird die „unauflösliche Beziehung zwischen Rechten und Pflichten in derselben Person“ betont, unter anderem das Verantwortungsbewusstsein und das Zusammenleben in Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit gefordert.
Papst Johannes XXIII. wusste mit seiner Friedensenzyklika „Pacem in terris“ auch, dass heute der Schutz der Grundrechte über den Staat hinaus die internationale Anerkennung verlangt und zählte zu den „Zeichen der Zeit“ als „ein Akt von höchster Bedeutung … die allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ 1948, die „gleichsam als Stufe und als Zugang zu der zu schaffenden rechtlichen und politischen Ordnung aller Völker auf der Welt zu betrachten“ ist. Die Bedeutung der Vereinten Nationen (UNO) konnte Papst Johannes XXIII. zwar nicht mehr selbst durch seinen Besuch in dieser Weltorganisation unterstreichen, wohl aber seine Nachfolger Papst Paul VI., Papst Johannes Paul II. und Papst Benedikt XVI.

Die katholische Kirche erkennt also sehr wohl, dass sittliche Postulate alleine nicht genügen, dass es vielmehr darauf ankommt, mittels der Exaktheit positiven Rechts Rechtssicherheit zu gewähren, da nicht alle Ordnungsbezüge präpositiv bedingt sind. Papst Pius XII. hat schon am 13. Oktober 1955 in einer Ansprache über „Koexistenz und Zusammenleben der Völker in der Wahrheit und in der Liebe“ festgestellt, dass es nicht weniger lehrreich sei, zu sehen, „wie man immer das Bedürfnis erkannt hat, durch internationale Verträge und Vereinbarungen das festzulegen, was nach den Grundsätzen der Natur nicht mit Sicherheit feststand, und das zu ergänzen, worüber die Natur schwieg“. Damit hat Papst Pius XII. mit einmaliger, oft viel zu wenig beachteter Deutlichkeit festgestellt, dass es für das positive Recht Bereiche gibt, die nicht durch ein naturrechtlich begründetes, präpositives Recht vorherbestimmt sind; hier ist auch nach Papst Pius XII. ein Bereich der politischen Entscheidung eröffnet.

Gleichwohl: Es wäre falsch anzunehmen, dass die katholische Kirche eine eigene Verfassungslehre entwickelt hätte. Die Lehre vom Staat und von den Menschenrechten ist Teil der Soziallehre der katholischen Kirche, in der sie seit Ambrosius neben der Individualethik eine Sozialethik entwickelt, das heißt neben der Sittenordnung für das private Leben des Einzelmenschen eine Sittenordnung für das öffentliche Leben des Einzelnen, von Staat und Gesellschaft, die ja beide für den Einzelmenschen, an den sich die Glaubenswahrheit der Kirche richtet, schicksalhaft sind.

Papst Johannes Paul II. hat nun in der Sozialenzyklika „Laborem exercens“ von 1981 die katholische Lehre der Menschenrechte weiterentwickelt, indem er die Arbeit als Mittel der Persönlichkeitsentfaltung dargestellt, den Vorrang der Arbeit vor dem Kapital betont und die Sozialrechte in den Zusammenhang mit den allgemeinen Menschenrechten gestellt hat. Die Sozialverantwortung des Staates, aber auch der Völkergemeinschaft, wird in zunehmendem Maße betont. Die Kirche nimmt den Staat nicht mehr in einer Neutralität an Ordnungsvorstellungen hin, sondern verlangt seine sozialgestaltende Kraft. Diese Sozialgestaltung im Sinne der auf Gesellschaftsverbesserung ausgerichteten Soziallehre der Kirche bekommt durch Papst Johannes Paul II. außerordentliche Deutlichkeit. In diesem Zusammenhang wird die Wichtigkeit der Teilung der drei Gewalten des Staates, nämlich der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit, deren Bedeutung an wechselseitiger Kontrolle für den Schutz der Freiheit aller sowie das Prinzip des „Rechtsstaates“ genannt, in dem das Gesetz und nicht die Willkür der Menschen herrscht. Papst Johannes Paul II. bezeichnet den Menschen als „Subjekt von Rechten, die niemand verletzen darf: weder der Einzelne, noch die Gruppe, die Klasse, die Nation oder der Staat“. Er geht damit von absolut geltenden Menschenrechten des Einzelmenschen aus, die dem Staat und seiner Gesetzesordnung vorgegeben sind und deren Außerachtlassung unzulässig ist. Johannes Paul II. verlangt die Anerkennung und den Schutz der Stellung des Einzelmenschen, der Familie, der Gesellschaft und der Religionsgemeinschaft. Er lehnte jede Form des Totalitarismus ab und fordert die Anerkennung der Eigenständigkeit nichtstaatlicher Gebilde. Sehr klar wird jede Form der Uniformierung und Nivellierung und damit auch jeder Fanatismus und Fundamentalismus abgelehnt.

Das Grundrecht auf Leben ist während seines gesamten Pontifikates ein besonderes und ständiges Anliegen Papst Johannes Pauls II. gewesen. Dieses Menschenrecht hebt er 1995 in seiner Enzyklika „Evangelium vitae“ und 1999 in seiner Botschaft zum Weltfriedenstag hervor. „In der Achtung der Menschenrechte liegt das Geheimnis des wahren Friedens“ war das Motto dieses Weltfriedenstages, und das Lebensrecht stand dabei im Zentrum. Papst Johannes Paul II. betonte: „Das erste ist das Grundrecht auf Leben. Das menschliche Leben ist heilig und unantastbar vom ersten Augenblick seiner Empfängnis an bis zu seinem natürlichen Ende …“.

Papst Johannes Paul II. sieht es als Aufgabe der katholischen Soziallehre an, dem Einzelmenschen nicht bloß Freiheit zu sichern, sondern ihm die Verantwortung für die Nutzung der Freiheit sowie aller ihm auch durch die Wissenschaft, wie zum Beispiel der Medizin im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben eröffneten Möglichkeiten vor Augen zu halten und zu deren Nutzung im Sinne einer Persönlichkeitsentfaltung die erforderlichen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vermitteln.

Papst Johannes Paul II. will in „Centesimus annus“ mittels der Prinzipien des Gemeinwohles und der Subsidiarität verhindern, dass einerseits der Staat gleich dem libertinistischen Nachtwächterstaat seine Sozialverantwortung übersieht und andererseits ein Versorgungsstaat mit einem aufgeblähten Machtapparat entsteht. Auf diese Weise gibt er den Demokratien unserer Tage mit ihrem Instrumentarium an Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit eine an der Freiheit und Würde der Menschen orientierte Sozialgestaltungsempfehlung, welche die Rechtslehre durch eine Rechts- und Sozialethik ergänzen lässt. Die Menschenrechte haben dabei eine Mittlerfunktion.

Menschenrechte haben Mittlerfunktion

Europa trägt in diesem Zusammenhang besondere Verantwortung, denn hier „ist zuerst der Begriff der Menschenrechte formuliert worden“, wie Papst Benedikt XVI. am 7. September 2007 anlässlich seines Österreichbesuches betonte. Für ihn ist das grundlegende Menschenrecht als Voraussetzung für alle anderen Rechte das Recht auf Leben selbst, was von der Empfängnis bis zu seinem natürlichen Ende gilt. Abtreibung und aktive Sterbehilfe können demnach keine Menschenrechte sein, sondern sind das Gegenteil davon. Insofern ist auch für die katholische Kirche die tätige Nächstenliebe für werdende Mütter in Not und für Schwerst- und Sterbenskranke wegweisend.

Sicher werden diese Hilfen für das Leben im Besonderen und die Wahrung der Menschenrechte im Allgemeinen bedauerlicherweise nicht in allen Dimensionen und allen Erdteilen in gleicher Weise möglich sein; es bedarf eines Bewusstseins der Verantwortung für Menschlichkeit sowie der entsprechenden kulturellen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu deren Schutz. Die Staatengemeinschaft und die katholische Kirche müssen dafür vor allem die Erziehungsarbeit fördern.

Grundsätzlich hat sich Papst Benedikt XVI. am 18. April 2008 in New York vor den Vereinten Nationen anlässlich des 60. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zum Thema geäußert. Er verortet dort die Menschenrechte im Naturrecht, ohne das diese Rechte in der Gefahr des Relativismus stehen. Insgesamt geht es Papst Benedikt XVI. um die Anerkennung der Menschenrechte und auf deren Grundlage mit der Religions- und Glaubensfreiheit im Zentrum um eine humane Ordnung im staatlichen und internationalen Leben. Deshalb betonte Papst Benedikt XVI. vor den Vereinten Nationen: „Die volle Gewährleistung der Religionsfreiheit kann nicht auf die freie Ausübung des Kultus beschränkt werden, sondern muss in richtiger Weise die öffentliche Dimension der Religion berücksichtigen, also die Möglichkeit der Gläubigen, ihre Rolle im Aufbau der sozialen Ordnung zu spielen.“

Die katholische Kirche leistet mit ihrer Lehre von den Menschenrechten über den Kreis ihrer Gläubigen hinaus einen Beitrag zur Weltverantwortung, der allen Menschen zugute kommen kann.

Herbert Schambeck ist emeritierter ordentlicher Professor für öffentliches Recht, politische Wissenschaften und Rechtsphilosophie an der Universität Linz und war Präsident des österreichischen Bundesrates in Wien. Von ihm ist soeben zum Thema Menschenrechte auf französisch erschienen: Herbert Schambeck, La dignité de lhomme dans lenseignement catholique, Éditions du Signe, Strasbourg 2010, EUR 12,–

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