Eine Bescheinigung für die erste Beichte?

Es geht um heikle Themen

LichtfeierQuelle
Päpstliches Athenäum “Regina Apostolorum” in Rom
Pater Edward McNamara – Zenit.org

Pater Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet eine Frage über die erste Beichte.

Frage: Im Laufe der letzten Jahre habe ich in mehreren Pfarreien Kindern ihre erste Beichte abgenommen (Erstbeichte). Wie es aussieht, ist es gang und gäbe geworden, dass für diese Erstbeichte Bescheinigungen ausgegeben werden. In einigen Fällen kam es vor, dass ein Kind keinerlei Sünde bekannte, obwohl ich es dazu einlud und mögliche Sünden nannte, weswegen ich dem Kind nicht die Lossprechung gab, sondern einen Segen. Trotzdem empfängt das Kind eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass es dieses Sakrament zum ersten Mal empfangen hat. Ebenso mache ich mir Sorgen um das Beichtgeheimnis.

Ich habe immer weitergegeben, dass ich mir nie erlauben darf, zu sagen, ob jemand Bestimmtes zur Beichte gekommen ist. Ich trage mich jetzt mit diesen Gewissensfragen herum. Wenn meine Sorge in irgendeiner Weise berechtigt ist, sollten vielleicht Religionslehrer auf diese Sache hingewiesen werden. — L.W., Chicago (USA)

Pater Edward McNamara: Das Thema wirft verschiedene Fragen auf. Bescheinigungen für eine Erstbeichte werden in keinem offiziellen Dokument erwähnt und vom Kirchenrecht nicht gefordert. Vielleicht sind sie in einigen Ländern von Nutzen, wo die Katechese zur Vorbereitung auf die Beichte und Erstkommunion an jeweils verschiedenen Orten stattfindet, oder ein grosser Zeitraum zwischen der Beichte und der Erstkommunion liegt.

Wenn der Beichtvater diese Bescheinigung geben würde, wäre das nicht richtig, weil er als Beichtvater den Beichtenden nicht kennt und überhaupt nichts über die Beichte preisgeben darf.

Wenn sie von den für die katechetische Unterweisung Verantwortlichen herausgegeben wird, können sie lediglich beglaubigen, dass das Kind den Beichtort betreten und allem Anschein nach das Sakrament empfangen hat. Sie können unmöglich wissen, was während der Zeit der Beichte geschehen ist und ob die Lossprechung gewährt wurde oder nicht.

Vielleicht ist das ein Nachteil, den man um der Ehrfurcht vor der Natur des Beichtsakraments und um der Tatsache willen, dass der Schein keinerlei rechtliche Grundlage hat, in Kauf nehmen muss.

Vielleicht kann das Dekret „Quam Singulari“ vom heiligen Papst Pius X (1910) etwas Licht auf diese Angelegenheit werfen. In Bezug auf die Erstbeichte und Erstkommunion bildet es immer noch die Grundlage für die aktuelle Praxis im Römischen Ritus lateinischer Sprache (Quelle: http://www.kathpedia.com/index.php?title=Quam_singulari_(Wortlaut)):

„9. Damit nun die vorher erwähnten Missbräuche völlig beseitigt werden, und die Kinder von jetzt ab bereits im zarten Alter innig mit Jesus Christus verbunden sind, ihr Leben leben und Schutz gegen die Gefahren der Verderbnis finden können, hat diese heilige Kongregation [für die Disziplin der Sakramente] nach reiflicher Überlegung in ihrer Plenarsitzung am 15. Juli 1910 für die erste Kommunion der Kinder folgende allgemein zu beobachtende Vorschriften erlassen:“

„I. Das Unterscheidungsalter, sowohl für die Beichte, als auch für die heilige Kommunion, ist dann, wenn das Kind zu denken beginnt, das bedeutet, ungefähr ab dem siebten Lebensjahr, manchmal etwas später, jedoch auch früher. Von dieser Zeit an beginnt die Pflicht, dem Doppelgebot der Beichte und der Kommunion Genüge zu leisten.“

„II. Zur ersten Beichte und zur ersten heiligen Kommunion ist keine genaue und vollständige Kenntnis der christlichen Lehre erforderlich. Die Kinder müssen sich jedoch später den ganzen Katechismus entsprechend ihrer Fassungskraft stufenweise aneignen.“

„III. Die Religionskenntnis, die für das Kind erforderlich ist, um sich entsprechend auf die erste heilige Kommunion vorzubereiten, besteht darin, die zur Seligkeit unumgänglich notwendigen Glaubensgeheimnisse nach dem Maß seiner Fassungskraft zu verstehen und das eucharistische Brot vom gewöhnlichen leiblichen Brot zu unterscheiden, und mit einer seinem Alter entsprechenden Andacht zum Tisch des Herrn hinzutreten.“

„IV. Die Pflicht der Kinder, zu beichten und zu kommunizieren, fällt hauptsächlich auf diejenigen zurück, welche für die Kinder zu sorgen haben – auf die Eltern, den Beichtvater, die Lehrer, den Pfarrer. Nach dem Römischen Katechismus steht es dem Vater oder seinen Stellvertretern sowie dem Beichtvater zu, das Kind zur ersten Kommunion zuzulassen.“

„V. Einmal oder mehrmals im Jahr sollen die Pfarrer eine gemeinschaftliche Kommunion ankündigen und veranstalten. Hierzu sollen nicht nur die Erstkommunikanten zugelassen werden, sondern auch diejenigen, welche unter Zustimmung der Eltern und des Beichtvaters, wie zuvor erwähnt, bereits früher die heilige Kommunion empfangen haben. Für die Ersteren, sowie auch für die Letzteren, sollen einige Tage der Belehrung und Vorbereitung vorangehen.“

„VI. Die Personen, welche die Sorge für die Kinder obliegt, sollen sich alle Mühe geben, die Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum Tisch des Herrn zu führen, möglichst alle Tage, wie Jesus Christus selbst und die Kirche es sehnlich wünschen. Die Kinder sollen dies mit der ihrem Alter entsprechenden Andacht verrichten. Ferner haben diejenigen eingedenk ihrer ihnen obliegenden überaus wichtigen Pflicht dafür zu sorgen, dass die Kinder den Besuch des gemeinsamen Katechismusunterrichts fortsetzen, oder dass sie auf eine andere Weise den erforderlichen religiösen Unterricht erhalten.“

Abschnitt vier legt hauptsächlich den Eltern als Ersterziehenden im Glauben und dem Beichtvater die Pflicht zur Vorstellung und Zulassung des Kindes zur ersten Beichte und Kommunion auf. Im Römischen Katechismus, der im Text zitiert wird, heißt es:

„(XLIV.) Da es keinen Zweifel daran geben kann, dass das Gesetz zu beichten vom Herrn selbst gegeben und eingesetzt worden ist, soll man folglich darauf sehen, wer, in welchem Alter und zu welcher Zeit des Jahres man ihm gehorchen müsse. Aus dem Beschluss des Konzils im Lateran, der mit den Worten ‚Omnis utriusque sexusʻ anfängt, erfährt man, dass niemand an das Gesetz der Beichte gebunden sein kann, ehe er den Gebrauch der Vernunft erreicht hat — dieses Alter ist nicht auf eine bestimmte Zahl der Jahre festgesetzt, sondern es ist im Allgemeinen anzunehmen, dass die Kinder von der Zeit an zur Beichte gehen müssen, wenn sie zwischen Gut und Böse unterschieden können, des Betrug fähig werden; Wenn also jemand im Lebensalter so weit fortgeschritten ist, dass er über sein Heil nachdenken kann, dann erst ist er schuldig, dem Priester seine Sünden zu beichten, da auf eine andere Art niemand, der durch das Bewusstsein von schweren Sünden gedrückt wird, die Seligkeit erhoffen darf.“

„(LXL.) In welchem Alter aber den Kindern die heiligen Geheimnisse dargereicht werden sollen, wird niemand besser bestimmen können als die Eltern und der Priester, dem sie beichten. Diese sollen erforschen und die Kinder befragen, ob sie Kenntnis von diesem wunderbaren Sakrament haben und danach verlangen.“

Im Universalkatechismus der Katholischen Kirche finden wir im Wesentlichen die gleiche Lehre:

„1457. Es ist Vorschrift der Kirche, dass jeder Gläubige nach Erreichen des Unterscheidungsalters die schweren Sünden, deren er sich bewusst ist, wenigstens einmal im Jahr beichtet. Wer sich bewusst ist, eine Todsünde begangen zu haben, darf selbst dann, wenn er tiefe Reue empfindet, die heilige Kommunion nicht empfangen, bevor er die sakramentale Absolution erhalten hat, außer wenn ein schwerer Grund vorliegt zu kommunizieren, und es ihm nicht möglich ist zu beichten. Die Kinder müssen, bevor sie zum ersten Mal die heilige Kommunion empfangen, zur Beichte gehen.“

In Bezug auf die Person des Beichtvaters brauchen wir etwas mehr Klarheit. Das Dekret von 1910 geht davon aus, dass der Beichtvater, der das Kind zur Kommunion zulässt normalerweise der Pfarrer ist, der die Familie kennt. Einmal mehr hierzu ein Zitat aus dem Römischen Katechismus:

„(LIV.) Nun wollen wir vom Ausspender dieses Sakraments reden. Dass der Priester die ordentliche oder übertragene Gewalt hat, von den Sünden loszusprechen, erhellt deutlich genug aus den Verordnungen der Kirche; denn es muss derjenige, welcher dieses Amt verwalten soll, nicht bloß die Weihegewalt, sondern auch die Jurisdiktionsgewalt besitzen. Einen sprechenden Beweis dieses Amts liefern die Worte des Herrn beim heiligen Johannes: Welchen ihr die Sünden nachlasst, denen sind sie erlassen; und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten; dieses ist aber nicht zu allen gesagt worden, sondern nur zu den Aposteln, deren Nachfolger in diesem Amt die Priester sind.“

„Und dies ist auch ganz folgerichtig. Da jede Art von Gnade, welches dieses Sakrament erteilt, von Christus, dem Haupt, auf die Glieder hingeleitet wird, so müssen es rechterweise diejenigen dem mystischen Leibe Christi, d.h. den Gläubigen, ausspenden, welche allein die Gewalt haben, den wahren Leib Christi zu konsekrieren, insbesondere da die Gläubigen durch eben dieses Sakrament der Buße zum Empfang der heiligen Eucharistie tauglich und geschickt gemacht werden.“

„Mit welcher Ehrfurcht vor Zeiten in der alten Kirche das Recht des verordneten Priesters beobachtet worden ist, kann man leicht aus den alten Aussprüchen der Väter ersehen; durch diese ist geboten worden, dass kein Bischof oder Priester in der Pfarrei eines anderen eine Verrichtung vorzunehmen wagen sollte, ohne Erlaubnis dessen, der ihm vorstand; oder wenn nicht eine unvermeidliche Notwendigkeit es erheische. So hat es auch der Apostel befohlen, da er dem Titus auftrug, in jeder Stadt Priester aufzustellen, die durch die himmlische Speise der Lehre und der Sakramente die Gläubigen nähren und erziehen sollen.“

Heutzutage ist dies kein strenges Gesetz mehr, und man lädt bei der Ausspendung der ersten Beichte oft andere Priester zur Aushilfe ein. So jemand wäre also nicht derjenige, der entscheiden sollte, ob ein Kind zur Kommunion zugelassen werden darf.

Da die Bedingungen relativ leicht zu erfüllen sind, kommt es wahrscheinlich eher selten vor, dass ein Kind die Lossprechung deshalb nicht erhält, weil es keine Sünde bekennt. Wenigstens eine lässliche Sünde muss bekannt werden, damit das Sakrament gültig gespendet wird, und insofern hat unser Leser Recht, wenn er die Lossprechung nicht erteilt, da er kein Sakrament spenden darf, von dem er weiß, dass es ungültig sein wird.

Eltern und Katecheten sollten nach Möglichkeit versuchen, solche Situationen zu vermeiden. Es muss festgestellt werden, dass das Kind tatsächlich Gut und Böse unterscheiden kann. Wenn man sie fragt, was sie konkret als böse erkennen, könnte ihnen das auf einfache Weise helfen, ihr eigenes Verhalten zu überprüfen ehe sie zur ersten Beichte gehen. – Das wäre ein seltener kleiner Engel, der sich nicht wenigstens dazu bekennen müsste, seinen Eltern oder Lehrern nicht gehorcht zu haben und das reicht für die Lossprechung!

Es ist auch gut möglich, dass das Kind im Beichtstuhl stumm wird, weil es nervös ist oder Angst hat und es also gar nicht am Wissen oder an Vorbereitung fehlt. Lehrer sollten sich bemühen, dies abzumildern, indem sie die Beichte als Suche nach Barmherzigkeit darstellen, bei der wir zu jemandem gehen, den wir lieben, und der uns auch tief liebt. Wir können nur um Barmherzigkeit bitten, wenn Liebe da ist.

Beichtväter sollten auch ihr Bestes tun, damit Kinder sich aufgenommen fühlen und ihnen helfen, so gut wie möglich zu beichten.

Übersetzt von P. Thomas Fox, LC aus dem englischen Originalartikel https://zenit.org/articles/certificates-for-first-confession/

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