Apostolisches Schreiben ‘Quaerit Semper’

Apostolisches Schreiben in Form eines motu proprio ‘Quaerit Semper’ von Papst Benedikt XVI.

Quelle
Papst em. Benedikt XVI. (632)
Hl. Papst Johannes Paul II. (207)
Papst gründet Kardinalsrat als feste Einrichtung

Apostolisches Schreiben in Form eines motu proprio ‘Quaerit Semper’ von Papst Benedikt XVI., mit dem die Apostolische Konstitution ‘Pastor bonus’ geändert wird und einige Zuständigkeiten von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung an ein beim Gericht der Römischen Rota eingerichtetes neues Amt für die Prozesse zur Gewährung von Dispens bei einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe und für die Weihenichtigkeitssachen verlegt werden.

Der Heilige Stuhl ist stets darauf bedacht, seine Leitungseinrichtungen den pastoralen Erfordernissen anzupassen, die im Laufe der Jahre im Leben der Kirche immer wieder entstanden sind, und hat deshalb die Struktur und die Zuständigkeiten der Dikasterien der Römischen Kurie entsprechend abgeändert.

Im übrigen hat das Zweite Vatikanische Konzil diese Handlungsweise bestätigt, indem es gleichermassen anordnet, die Dikasterien den Erfordernissen der Zeit, der Regionen und der Riten anzupassen, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht (vgl. Dekret Christus Dominus, 9).

Diesen Grundsätzen folgend hat sich Unser Vorgänger, der selige Johannes Paul II., darum bemüht, dass durch die am 28. Juni 1988 veröffentlichte Apostolische Konstitution Pastor bonus (AAS 80 [1988] 841-930) die Römische Kurie als Ganze geordnet werde, indem er die Zuständigkeit der verschiedenen Dikasterien unter Berücksichtigung des fünf Jahre zuvor erlassenen Codex des kanonischen Rechts und der sich für die katholischen Ostkirchen bereits abzeichnenden Normen festlegte. In der Folge haben dann sowohl dieser Unser seliger Vorgänger als auch Wir selbst durch Vorschriften bewirkt, dass Struktur und Zuständigkeit einiger Dikasterien geändert wurden, um den veränderten Erfordernissen besser entsprechen zu können.

Unter diesen Umständen schien es angebracht, dass sich die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hauptsächlich darauf konzentrieren sollte, entsprechend der Erneuerung durch das Zweite Vatikanische Konzil, ausgehend von der Konstitution Sacrosanctum Concilium, die Heilige Liturgie durch neue Impulse zu fördern.

Deshalb haben Wir es für folgerichtig gehalten, die Zuständigkeit für die Prozesse zur Gewährung von Dispens bei einer gültigen, aber und nicht vollzogenen Ehe sowie die Weihenichtigkeitssachen einem neuen, beim Gericht der Römischen Rota eingerichteten Amt zu übertragen.

Auf Ratschlag Unseres hochwürdigsten Mitbruders, des Präfekten der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, und mit dem positiven Urteil des hochwürdigsten Dekans des Gerichtshofes der Römischen Rota sowie nach Anhören der Meinung des obersten Gerichtshofes der Apostolischen Signatur und des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten beschliessen Wir das Folgende:

Art. 1.

Die Artikel 67 und 68 der oben erwähnten Apostolischen Konstitution Pastor bonus werden aufgehoben.

Art. 2.

Artikel 126 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus wird, wie folgt, geändert:

Art. 126 § 1. Dieses Gericht, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

§ 2. Bei diesem Gericht ist ein Amt eingerichtet, dem es zukommt, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe und über das Vorhandensein eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens zu urteilen. Deshalb nimmt es zusammen mit dem Votum des Bischofs und mit den Anmerkungen des Bandverteidigers sämtliche Akten entgegen, prüft sie gemäss einer besonderen Vorgehensweise und legt gegebenenfalls dem Papst die Bittschrift um Gewährung der Dispens vor.

§ 3. Dieses Amt ist auch – mit entsprechender Anpassung – für die Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe nach Massgabe des allgemeinem und des eigenen Rechts zuständig.

Art. 3

Dem Amt für die Prozesse zur Gewährung von Dispens bei einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe und für die Weihenichtigkeitssachen steht der Dekan der Römischen Rota vor, der von Beamten, beauftragten Bevollmächtigten und Konsultoren unterstützt wird.

Art. 4

Am Tag, von dem an dieses Schreiben bindende Kraft entfaltet, sind die Prozesse zur Gewährung von Dispens bei einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe und die Weihenichtigkeitssachen, die bei der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung anhängig sind, dem neuen Amt beim Gericht der Römischen Rota zu übertragen, das über sie entscheidet.

Wir wollen, dass diese Unsere Entscheidungen, die Wir mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu proprio vorgeschrieben haben, gelten und in allen seinen Teilen wirksam sind und bleiben, ohne dass diesen irgendwelche Dinge entgegenstünden, selbst wenn sie besonderer Erwähnung wert wären, und bestimmen, dass dasselbe durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung »L’Osservatore Romano« promulgiert werde und am 1. Oktober 2011 Gesetzeskraft entfalte.

Gegeben zu Castel Gandolfo, am 30. August 2011, im siebenten Jahr Unseres Pontifikats.

Papst Benedikt XVI.

© Copyright 2011 – Libreria Editrice Vaticana

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