Das Naturrecht als historische Realität seit der vorchristlichen Antike

Der Papst im Deutschen Bundestag

Nur auf der Grundlage des Naturrechts kann es die unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechte geben

Die Tagespost, 26.09.2011, von Professor Wolfgang Waldstein

Den Abgeordneten des Deutschen Bundestags legte Papst Benedikt XVI. die Grundlagen des Rechts dar, wandte sich gegen ein rein positivistisches Verständnis von Natur und Vernunft und lud zu einer öffentlichen Diskussion hierüber ein.

Auf die dramatischen Folgen der Missachtung des Naturrechts und einer rein positivistischen Sicht von Natur und Vernunft verwies Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags am vergangenen Donnerstag. Dabei zitierte der Heilige Vater ausführlich aus einem Werk des renommierten Salzburger Rechtsgelehrten Wolfgang Waldstein: “Ins Herz geschrieben. Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft” (Sankt Ulrich Verlag, Augsburg 2010).

Der 1928 in Finnland geborene Österreicher Wolfgang Waldstein lehrte von 1965 bis 1992 Römisches Recht an der Universität Salzburg. Von 1996 bis 1998 war er Ordinarius an der Zivilrechtlichen Fakultät der Päpstlichen Lateran-Universität. “Die Tagespost” hat ihn eingeladen, die geschichtlichen Wurzeln des Naturrechtsdenkens und seine Bedeutung darzulegen.

Papst Benedikt XVI. hat in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September darauf hingewiesen, dass der Begriff Naturrecht heute fast nicht mehr gebraucht werden kann. Der positivistische Wissenschaftsbegriff lässt nur das sinnlich Wahrnehmbare als wirklich gelten. Ein vom menschlichen Willen unabhängiges, dem Menschen vorgegebenes Recht könne nicht existieren. Bei der Diskussion der Naturrechtsfrage wird jedoch in aller Regel nicht beachtet, dass das Naturrecht keineswegs bloss eine Frage naturrechtlicher Theorien oder gar eine Erfindung der katholischen Kirche ist.

Das Naturrecht ist als historische Realität sehr früh in den Quellen bezeugt. Ich möchte hier nur ein aufschlussreiches Beispiel für dessen konkrete Anwendung herausgreifen, das Livius für das Jahr 394 vor Christus berichtet. Die Römer belagerten damals die Stadt Falerii. Die Eroberung der Stadt hätte wohl lange Belagerung und dann eine opferreiche Stürmung erfordert. In dieser Lage führte ein Lehrer aus der Stadt die ihm anvertrauten Kinder führender Persönlichkeiten dieser Stadt in das Lager des römischen Feldherrn Camillus und erklärte diesem: “Er habe Falerii den Römern in die Hände gespielt, da er diese Jungen, deren Väter dort die wichtigsten Leute im Staat seien, in ihre Gewalt gegeben habe.” Er erwartete sich offenbar reiche Belohnung von den Römern dafür, dass er ihnen die Möglichkeit gab, die Übergabe der Stadt durch diese Geiseln zu erpressen. Die Reaktion des Camillus war jedoch eine andere. Er antwortete: “Du bist nicht zu einem dir ähnlichen Volk und Feldherrn gekommen, du Schurke mit deinem schändlichen Geschenk. Wir haben mit den Faliskern keine Gemeinschaft, wie sie aus Abkommen zwischen Menschen zustande kommt; aber die Gemeinschaft, die die Natur beiden Völkern mitgegeben hat, besteht und wird bestehen” (Liv. 5, 27, 4–6).

Das Naturrecht bewahrt das Wohl der Menschen

Livius berichtet dann weiter: “Völlig entblösst, die Hände auf den Rücken gebunden, übergab er ihn dann den Jungen, damit sie ihn nach Falerii zurückführten. Durch diesen Akt der Redlichkeit der Römer bewegt, haben die Falisker die Stadt freiwillig übergeben. Eine Gesandtschaft der Falisker erklärte vor dem Senat in Rom: ,Der Ausgang dieses Krieges liefert dem Menschengeschlecht zwei heilsame Beispiele: Ihr habt Redlichkeit im Kriege einem sofortigen Sieg vorgezogen; wir, durch eure Redlichkeit herausgefordert, haben euch den Sieg freiwillig zuerkannt‘.” Dieser Bericht zeigt klar das Bewusstsein, dass es ein natürliches Recht gibt, das auch im Krieg gilt, und dass verbrecherische Erpressung auch in einer Situation, in der sie grossen Nutzen bringen könnte, wegen ihrer Naturrechtswidrigkeit nicht in Frage kommt. Was Livius als “dem Menschengeschlecht… heilsame Beispiele” hervorhebt, hat Cicero in der Aussage zusammengefasst, dass es das Naturrecht selbst ist, welches das Wohl der Menschen bewahrt und umfasst. Das Bewusstsein von der Existenz des Naturrechts ist seit den frühesten Zeugnissen menschlichen Denkens bezeugt.

Der Papst hat jedoch auf eine für die Rechtsentwicklung entscheidende andere Tatsache hingewiesen. Gegenüber den düsteren Verwirrungen der heutigen Zeit leuchten die klaren Erkenntnisse betreffend das Naturrecht besonders seit dem grossen griechischen Philosophen Aristoteles (384–322 v. Chr.) als wirklicher Schatz für eine menschenwürdige Ordnung der menschlichen Gesellschaft und der Staaten. Im zweiten Jahrhundert v. Chr. kam es zu einer Berührung der römischen Rechtswissenschaft mit der griechischen Philosophie. Okko Behrends konnte den Einfluss des “sozialen Naturrechts” des Stoikers Antipater von Tarsos auf die Juristen des zweiten Jahrhunderts vor Christus aufzeigen. Er sagt wörtlich: “Die Tragweite der Wendung des Antipater von Tarsos zu einem sozialen Naturrecht liegt nun darin, dass sie kein auf Athen beschränktes, philosophie-geschichtliches Ereignis blieb, sondern alsbald nach Rom drang und dort… vor allem auf die Jurisprudenz wirkte. Über diesen Weg hat die Lehre des Antipater eine ausserordentliche Folgewirkung gehabt, die in Teilbereichen bis auf den heutigen Tag anhält (Tiberius Gracchus und die Juristen seiner Zeit, 1980, S. 53). Um die damit beginnende Entwicklung zu verstehen, muss man wissen, dass im römischen Recht nur wenige Materien durch Gesetze geregelt waren. Die Lösung nicht geregelter Fragen erfolgte einerseits durch die für die Rechtsprechung zuständigen Höchstmagistrate, die Prätoren, andererseits durch die Gutachten von Juristen, die zu konkreten Rechtsfragen abgegeben wurden. Bei der Entscheidung konkreter Rechtsfälle haben die Juristen seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. nachweislich auch Naturrecht angewandt. Dadurch wurden naturrechtliche Normen in immer grösserem Umfang zu geschriebenem Recht.

Unter Kaiser Justinian ist in den Jahren 530–533 n. Chr. eine Sammlung von Fragmenten aus den Juristenschriften aus der Zeit des 2. Jahrhunderts v. Chr. bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. hergestellt worden, die unter dem Namen Digesten veröffentlicht wurde. Mit diesem Werk wurde uns der Grossteil unserer Kenntnis der Arbeit der römischen Rechtswissenschaft überliefert. An die Spitze der Digesten wurde ein Text gestellt, der bereits die Bedeutung des Naturrechts im römischen Recht klarstellt. Das erste Fragment der Digesten stammt vom römischen Juristen Ulpian, der kein Christ war. Die neue Digesten-Übersetzung übersetzt den Text folgendermassen: “Das Privatrecht besteht aus drei Teilen. Denn es setzt sich aus Vorschriften des Naturrechts, des Völkergemeinrechts und des Zivilrechts zusammen Im anschliessenden § 3 erklärt Ulpian dann zuerst: “Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hat.” Die Tatsache, dass Ulpian hier auch die Tiere als Teilhaber am Naturrecht bezeichnet, hat ihre Vorbilder in der griechischen Philosophie, auf die ich hier nicht näher eingehen kann.

Nur auf dieser Grundlage gibt es Menschenrechte

Versucht man die heutige Diskussion der Naturrechtsfrage zu überblicken, so kann man von der Verschiedenheit und Gegensätzlichkeit der Auffassungen nur verwirrt sein. Aber das ist nicht neu. Bereits Cicero hat einen sehr beachtlichen erkenntnistheoretischen Exkurs in seinem Werk über die Gesetze formuliert. Er sagt in leg. 1, 47: “Aber es bringt uns die Vielgestaltigkeit der Meinungen und der Menschen Uneinigkeit in Verwirrung, und weil dasselbe nicht bei den Sinneswerkzeugen eintritt, halten wir diese für sicher; von jenem, das den einen so, anderen anders und denselben Leuten nicht immer auf die gleiche Weise erscheint, sagen wir, es sei bloss ausgedacht. Das verhält sich (jedoch) ganz anders: denn unsere Sinneswerkzeuge verderben kein Vater, keine Amme, kein Lehrer, kein Dichter, keine Bühne; keine Einigkeit (oder eher: keine Zustimmung) der Masse zieht sie von der Wahrheit ab. Den Seelen (aber) werden alle Fallen gestellt, entweder von denen, die ich eben aufzählte, die sie vergiften und nach ihrem Willen verbiegen, wenn sie sie zart und unerfahren in die Hand bekommen haben, oder von ihr, die tief allen Sinnen verflochten innewohnt, nämlich die Vortäuscherin des Guten, die Lust, in Wirklichkeit die Mutter aller Übel; durch ihre Verlockungen verdorben, sehen sie das von Natur aus Gute nicht klar, weil es diese Süssigkeit und diesen Reiz nicht besitzt.”

Dieser Exkurs steht im Zusammenhang mit der Frage, nach welchen Kriterien ein Gesetz als gut oder schlecht beurteilt werden kann (Cic. leg. 1, 42 ff.). Cicero sagt dazu, dass man ein gutes Gesetz von einem schlechten nach keiner anderen Norm als jener der Natur unterscheiden kann (leg. 1, 44). Weil aber nun gerade darüber, was Norm der Natur sei, so verschiedene oder gegensätzliche Auffassungen bestehen, meine man, die Norm der Natur sei in Wahrheit ein Phantasiegebilde. Das wird im Gegensatz zu den Gegenständen der sinnlichen Wahrnehmung gesehen, bei der es diese Meinungsverschiedenheiten nicht gebe und die deswegen für sicher gehalten werden.

Ciceros Erkenntnisse beruhen auf den vorausgegangenen Erkenntnissen. Cicero bezeichnet die Philosophie, die diese Erkenntnisse möglich gemacht hat, als wahre Philosophie. Ulpian erklärt das Bemühen der Rechtswissenschaft im ersten Fragment der Digesten folgendermassen: “Mit Grund kann man uns Priester der Gerechtigkeit nennen. Denn wir dienen der Gerechtigkeit und lehren das Wissen vom Guten und Gerechten, indem wir Recht vom Unrecht trennen, Erlaubtes von Unerlaubtem scheiden und danach streben, die Menschen nicht nur durch Furcht vor Strafe, sondern auch durch Verheissen von Belohnung zum Guten zu führen. Damit streben wir, wenn ich mich nicht täusche, nach wahrer Philosophie, und nicht nach einer simulierten.”

Weder die verschiedenen Ansätze der Kritik an bestehenden Naturrechtskonzeptionen noch unzureichende Versuche der Begründung des Naturrechts können die bereits in der Antike erarbeiteten Erkenntnisse einfach wegwischen. Sie sind durch keine der neuen Theorien gegenstandslos gemacht. Die Aussage etwa, hinter Kant führe kein Weg zurück, ist ebenso unhaltbar wie vieles andere auch. Kant vermochte nicht die unendliche Fülle wahrer Erkenntnisse, die seit der Antike gewonnen wurden und die unsere Kultur allgemein und die Rechtskultur im Besonderen geprägt haben, einfach in nichts aufzulösen.

Die Wiederentdeckung der Digesten im Mittelalter und deren Studium an der ursprünglichen Schule der Artes in Bologna hatte eine enorme Wirkung für Europa. Sie verwandelte zunächst den Charakter dieser Schule in den der ersten Universität Europas. Dies löste die zahlreichen Universitätsgründungen im Mittelalter aus. Die Arbeit an den Digesten hat in der Folge die gesamte weitere Entwicklung der europäischen Rechtskultur geprägt. Auf dieser Basis kann das österreichische ABGB noch heute im § 16 sagen: “Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte.”

Daher ist die Kenntnis des Naturrechts nicht eine Frage irgendwelcher mehr oder weniger zuverlässiger philosophischer Theorien, sondern eine Realität in der gesamten Entwicklung der europäischen Rechtskultur. Nur auf der Grundlage des Naturrechts kann es die “unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt” geben, zu denen sich das deutsche Volk in Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz noch 1949 bekannt hat. Inzwischen ist dieses Bekenntnis freilich mehr und mehr faktisch entleert worden. Selbst in den Schutz menschlichen Lebens sind gesetzliche Einbrüche erfolgt.

Auf der Grundlage aller Erkenntnisse seit der Antike konnte Papst Johannes Paul II. in Evangelium vitae (Nr. 2) feststellen: “Selbst in Schwierigkeiten und Unsicherheiten vermag jeder Mensch, der in ehrlicher Weise für die Wahrheit und das Gute offen ist, im Licht der Vernunft und nicht ohne geheimnisvollen Einfluss der Gnade im ins Herz geschriebenen Naturgesetz (vgl. Röm 2,14–15) den heiligen Wert des menschlichen Lebens vom ersten Augenblick bis zu seinem Ende zu erkennen und das Recht jedes Menschen zu bejahen, dass dieses sein wichtigstes Gut in höchstem Masse geachtet werde. Auf der Anerkennung dieses Rechtes beruht das menschliche Zusammenleben und das politische Gemeinwesen.”

Die Erkenntnisse der Antike nahm die Kirche dankbar auf

Inzwischen hat auch Papst Benedikt XVI. mehrfach zum Naturrecht Stellung genommen. Bereits in der Enzyklika Deus caritas est vom 25. Dezember 2005 hat der Papst gesagt: „Die Soziallehre der Kirche argumentiert von der Vernunft und vom Naturrecht her, das heisst von dem aus, was allen Menschen wesensgemäss ist.“ (Nr. 28) In ganz umfassender Weise hat Papst Benedikt XVI. diese Fragen in seiner Enzyklika Caritas in veritate “über die ganzheitliche Entwicklung des Menschen in der Liebe und in der Wahrheit” vom 29. Juni 2009 behandelt. In seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September hat Papst Benedikt XVI. das Naturrecht als Grundlage einer gerechten Ordnung für die Menschheit aufgezeigt. Dass die Kirche seit der Antike die lange vor ihrem Bestehen bereits gewonnenen Erkenntnisse dankbar aufgenommen hat, macht jedoch das Naturrecht nicht zu einer Angelegenheit der katholischen Kirche, die, wie heute vielfach behauptet wird, Nichtkatholiken nichts angehen würde.

Ich hoffe, mit diesem Aufzeigen der historischen Realität des Naturrechts in der ganzen Menschheitsgeschichte und vor allem in der Rechtsentwicklung seit der Antike einen Beitrag zum besseren Verständnis der existenziellen Bedeutung des Naturrechts leisten zu können. Nur wenn diese Grundlagen wieder mehr anerkannt und tatsächlich beachtet werden, kann es auch wieder einen wirksamen Schutz der Menschenrechte geben. Die Bildung des Rechtsbewusstseins ist daher eine der wichtigsten Aufgaben, um eine europäische Wertegemeinschaft auf der Grundlage des “gemeinsamen Erbes an geistigen Gütern”, auf das die Präambel der Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950 verweist, wiederherstellen zu können. Anders kann eine menschenwürdige Zukunft der Menschheit nicht gesichert werden.

Evangelium.vitae: Über den Wert und die Unantasbarkeit des menschlichen Lebens
Caritas.in.veritate: Enzyklika über die ganzheitliche Entwicklung des Menschen in der Liebe und in der Wahrheit

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