“Dignitas infinita”: “So ist es” statt “wünsch Dir was” *UPDATE

Darum lohnt die Lektüre und das Studium der Anfang der Woche in Rom vorgestellten Erklärung zur Menschenwürde

Quelle
Vatikan veröffentlicht Erklärung zur Menschenwürde | Die Tagespost (die-tagespost.de)
Hl. Papst Johannes XXIII. (76)
Pacem in terris
Hl. Papst Johannes Paul II. (776)
Donum vitae
Dignitas personae
Evangelium vitae
*Gedanken zu Dignitas Infinita | Georg Weigel | Das Wichtigste (firstthings.com)
George Weigel (42)

11.04.2024

Stefan Rehder

Wer sich auf den Standpunkt stellt, zum Thema Menschenwürde müsse längst alles gesagt sein, kann auf gute Argumente verweisen. Seit der Präsentation der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” der Vereinten Nationen, in der die Menschenrechte aus der dem Menschen innewohnenden Menschenwürde abgeleitet werden, sind 75 Jahre verstrichen. Auch würdigte und begrüßte die katholische Kirche in Gestalt des heiligen Papstes Johannes XXIII. diese in der Enzyklika “Pacem in terris” (1963) als Grundlage einer gerechten Ordnung des Zusammenlebens.

Und auch danach hat sich das Lehramt der katholischen Kirche immer wieder mit der Menschenwürde und den aus ihr resultierenden Rechten und Pflichten befasst. So etwa in den beiden Instruktionen der vatikanischen Glaubenskongregation “Donum vitae” (1987) und “Dignitas personae” (2008) sowie in der Enzyklika “Evangelium vitae” (1995) des heiligen Papstes Johannes Pauls II.

Menschenwürde oder Etikettenschwindel?

Und doch muss über die Menschenwürde und die aus ihr fließenden Rechte immer neu nachgedacht werden. Schon weil es im Zuge technologischer und kultureller Veränderungen wie etwa der Digitalisierung und der Gender-Ideologie neue Herausforderungen wie das Cybermobbing oder Geschlechtsumwandlungen gibt, die auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde diskutiert werden müssen, weshalb die Menschenrechte gar keinen abgeschlossenen Kanon bilden können.

Damit nicht genug, leben wir in einer Epoche, in der die Menschenwürde mit Füßen getreten wird und Menschenrechte auf breiter Front abgeräumt werden. Religions-, Meinungs- und Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch das für Missbrauch anfällige Recht auf Asyl werden inzwischen auch in demokratischen Staaten massiv bedroht. Mehr noch: Die notwendige Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte birgt auch die Gefahr, dass unter Berufung auf die Menschenwürde Etikettenschwindel betrieben und neue Menschenrechte herbeigelogen werden. Orwell lässt grüßen. So etwa, wenn heute von einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben oder aber auf Abtreibung die Rede ist.

Zur Menschenwürde ist längst nicht alles gesagt

Es gibt also reichlich Anlass für die Annahme, dass zur Menschenwürde längst nicht alles gesagt ist. Tatsächlich ergänzt und komplementiert die am Montagmittag in Rom veröffentlichte Erklärung des Dikasteriums für die Glaubenslehre das von der Kirche diesbezüglich bislang Dargelegte um zahlreiche Facetten.

Das sorgfältige Studium des 23-seitigen Dokuments und seiner auf zwei weiteren Seiten dargelegten interessanten Entstehungsgeschichte lohnt also. Denn “Dignitas infinita” (deutsch: “Unendliche Würde”) erweitert nicht nur das bisherige Verständnis der Gottesebenbildlichkeit des Menschen als Geschöpf Gottes, sondern bedauerlicherweise auch den nicht gerade kurzen Katalog der Verstöße gegen die Menschenwürde.

Aus der Menschenwürde erwachsen Pflichten

Mehr noch: Dignitas infinita öffnet auch, “Evangelium vitae” gewissermaßen aktualisierend fortschreibend, die Augen für die unleugbaren Verpflichtungen, die sowohl Staaten als auch dem einzelnen Bürger aus der bedingungslosen Menschenwürde erwachsen. Das wird nicht allen gefallen.

Den einen nicht, weil sie Themen wie Abtreibung, Euthanasie, Leihmutterschaft und Geschlechtsumwandlungen dort für überbetont erachten werden. Den anderen nicht, weil sie sich nicht mit der ungerechten Verteilung von Gütern oder der Zerstörung der Schöpfung befassen wollen. Natürlich wird, wer nach dem Haar in der Suppe sucht, auch diesem Dokument einiges vorwerfen können, so etwa, dass das Menschenrecht auf Religionsfreiheit darin nicht eigens behandelt wird. Nur eben nicht, dass es partikulare Interessen bediente.

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