Bischofsweihen der Piusbrüder: Exkommunikation verhängt

Ein vom Kardinalpräfekten des Glaubens-Dikasteriums unterzeichnetes Dokument stuft den am 1. Juli abgehaltenen Ritus als “Akt schismatischer Natur” ein. Eine beigefügte Erläuterung nennt Einzelheiten der schweren kanonischen Strafen

Quelle
Das Lefebvre-Schisma wiederholt sich 38 Jahre später – Vatican News
Kardinal Parolin spricht nach Bischofsweihen der Piusbruderschaft von schismatischem Akt
Priester und Bischöfe der Piusbruderschaft laut Vatikan offiziell “im Schisma”
Das Gesetz Moses und das Gesetz Christi
Die Zehn Gebote waren schon vor Mose in Kraft – Gute Nachrichten
Das Gesetz – wie es gemeint ist – G*ORG

Vatican News

Die Bischöfe der “Priesterbruderschaft St. Pius X.”, Alfonso de Galarreta und Bernard Fellay (Hauptweiher bzw. Mitweiher), sowie die neugeweihten Bischöfe Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier haben sich “ipso facto” die Exkommunikation “latae sententiae” zugezogen. Begründung: Sie haben “eine Handlung schismatischer Natur” vollzogen, nämlich die “Bischofsweihe von vier Priestern ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes”. So heißt es in dem Dekret, das von Kardinal Víctor Manuel Fernández, dem Präfekten des Dikasteriums für die Glaubenslehre, unterzeichnet und von den beiden Sekretären desselben Dikasteriums gegengezeichnet wurde. Das Dekret reagiert auf die Zeremonie in Écône (Schweiz) vom Morgen des 1. Juli 2026.

Das Dekret des früheren “Heiligen Offiziums” besagt, dass sowohl die Weihenden als auch die Geweihten durch den Vollzug der Weihe die in einem solchen Fall vorgesehene Exkommunikation auf sich gezogen haben. Es ist eine Folge der Entscheidung der Lefebvrianer gegen den wiederholt zum Ausdruck gebrachten Willen von Papst Leo XIV. Die Exkommunikation bedeutet sowohl für die Bischöfe als auch für die Priester, die der Piusbruderschaft angehören, die Trennung von der Kirche von Rom. Was die Laien betrifft, so gelten diejenigen als exkommuniziert, die der Bruderschaft formell angehören. Weitere Einzelheiten sind in einer “Erläuternden Note” enthalten, die vom Dikasterium zeitgleich mit dem Exkommunikationsdekret veröffentlicht wurde und die wir im Folgenden vollständig wiedergeben.

“Diese Handlung erfüllt den Straftatbestand des Schismas, mit den entsprechenden kanonischen Konsequenzen für die betroffenen Weiheträger und Laien”

Wortlaut: Erläuternde Note des Vatikans zur Exkommunikation

Seit den Zeiten von Papst Paul VI. bis hin zu den jüngsten Gesprächen, die unlängst in diesem Dikasterium stattfanden, haben sich die zahlreichen Versuche, die Anhänger der von Erzbischof Marcel Lefebvre ins Leben gerufenen Bewegung wieder in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu führen, als vergeblich erwiesen. Diese Situation hat sich durch die jüngsten Bischofsweihen, die ohne päpstliches Mandat, gegen den Willen des Heiligen Vaters und unter offenem Verstoß gegen das kanonische Recht vollzogen wurden, weiter verschärft. Daher hält es dieses Dikasterium in getreuer Ausübung der ihm anvertrauten Aufgaben für notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Handlung den Straftatbestand des Schismas erfüllt, mit den entsprechenden kanonischen Konsequenzen für die betroffenen Weiheträger und Laien. Wie bereits 1988 erklärt wurde, “stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar”. (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia Dei, 3).

In diesem Zusammenhang gilt ab sofort Folgendes:

1. Die Geistlichen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker anzusehen (vgl. Ecclesia Dei, 5 c; Päpstlicher Rat für Gesetzestexte, Erläuternde Note zur Exkommunikation wegen Schismas, 24.08.1996, 5–6). Sie unterliegen somit der im Kirchenrecht vorgesehenen Exkommunikation (can. 1364 § 1 CIC).

2. Was die Laiengläubigen betrifft, so sind diejenigen als schismatisch und exkommuniziert anzusehen, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (vgl. ebenda, 7) festgelegt sind, welche nach wie vor in Kraft ist und von diesem Dikasterium übernommen wird.

“Die Weiheträger der “Priesterbruderschaft St. Pius X.” spenden die Sakramente unrechtmäßig, und das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen begleitete Eheschließung sind ungültig”

3. Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die Weiheträger der “Priesterbruderschaft St. Pius X.” die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen begleitete Eheschließung ungültig sind.

Die Kirche wird als fürsorgliche Mutter alle, die zur vollen Gemeinschaft zurückkehren möchten, mit aufrichtiger Zuneigung und lebhafter Fürsorge aufnehmen. Die Apostolischen Nuntien werden die Verfahren festlegen, die die Ordinariate in den verschiedenen Fällen anwenden können.

Schließlich werden alle Gläubigen ermahnt, fest in der Gemeinschaft mit dem Papst, mit den mit ihm verbundenen Bischöfen und mit der gesamten Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, 22; can. 751 C/C) und sich der Teilnahme an den von der oben genannten “Priesterbruderschaft St. Pius X.” organisierten Feiern und Aktivitäten zu enthalten.

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