„Austausch“ statt Homilie? *UPDATE

Angemessenes Forum hierfür ist eine Wort-Gottes Feier


Zenit.org, 1. September 2017, Edward McNamara
Instruktion „Redemptionis Sacramentum”
Instruktion “Actio pastoralis”
Instruktion – Zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester
Instruktion – Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde
*Liturgischer Missbrauch bei der Eucharistie

Pater Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet eine Frage zur Homilie.

Frage: Bei einem Vortrag während des Internationalen Eucharistischen Kongresses in Lourdes (1981) erwähnte Prof. Dr. Balthasar Fischer unter anderem die Möglichkeit, dass die Gläubigen anstelle des bevollmächtigten Amtsträgers intervenieren, um miteinander „das für eine neue Welt gebrochene Brot des Wortes“ zu teilen, sodass die Homilie durch einen Austausch ersetzt wird.

In den Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz für Messfeiern kleiner Gemeinschaften (Gruppenmessen) wird solch ein freier Austausch ausdrücklich als eine neben der Homilie des Amtsträgers erlaubte Alternative genehmigt (der Amtsträger muss aber stets die Verantwortung für die Moderation des Austauschs übernehmen). Bedeutsam ist, dass das Grundsatzdokument des Kongresses diese Möglichkeit in Betracht zieht: „Wenn die Gläubigen gemeinsam hören, was der Geist den Gemeinden sagt, sei es in Stille, durch die Predigt des Priesters oder durch einen vom Glauben getragenen Erfahrungsaustausch, entdecken sie, was Gott ihnen für ihr tägliches Leben sagt.“ Ist ein solcher Austausch erlaubt? Wird er in irgendeinem offiziellen Dokument der Kirche erwähnt? — J.A., Prestwich, Vereinigtes Königreich

Pater Edward McNamara: Der Priester und Professor Dr. Balthasar Fischer (1912-2001) war ein herausragender deutscher Liturgiker, der in den Arbeitsgruppen zur Vorbereitung des Zweiten Vatikanischen Konzils mitarbeitete, der aber vor allem für seine Arbeit nach dem Konzil als Vorsitzender der Kommission, die die neuen Riten der Eingliederung Erwachsener in die Kirche entwickelte, bekannt war. Er ist auch Autor vieler Bücher, wie zum Beispiel „Von der Schale zum Kern“ (1979).

Zur Beantwortung dieser Frage, muss man die historische Entwicklung berücksichtigen. Prof. Dr. Fischer und die deutschen Bischöfe äusserten sich in einer Zeit, als dieses Thema noch zur Debatte stand und der neue Codex des kanonischen Rechts noch nicht promulgiert war. Wie es scheint, kann aber der Vorschlag vom streng gesetzlichen Standpunkt aus gesehen nicht allgemein zugelassen werden. So heisst es im Kirchenrecht:

„Can. 766 – Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Massgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.“

„Can. 767 – § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.

„§ 2 An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.“

Diese Canones befinden sich in Buch III über den Verkündigungsdienst der Kirche. Einerseits hilft das zu verstehen, warum die Homilie dem geweihten Amtsträger als Teil seines Verkündigungsdienstes vorbehalten ist. Andererseits heisst es aber auch, dass Laien predigen dürfen und dass dies mit Erlaubnis des Ortsbischofs geschehen kann und dass dieser Auftrag sie in den Dienst der Verkündigung der Kirche stellt.

Das erklärt, warum die spontane Äusserung von Gedanken seitens der Laien normalerweise nicht zugelassen werden kann, da ihr diese Eigenschaft fehlt, Teil des Verkündigungsdienstes der Kirche zu sein.

Es liegen einige kirchliche Dokumente vor, die nach dieser Zeit veröffentlicht worden sind und die die gleichen Eckpunkte wiederholen. Am deutlichsten äussert sich vielleicht die Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ (2004):

„64. Die Homilie, die während der Feier der heiligen Messe gehalten wird und Teil der Liturgie selbst ist, ‚wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien. In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne konzelebrieren zu können‘.“

„65. Es muss daran erinnert werden, dass jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.“

„66. Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Messfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.“

Durch die Verwendung des Wortes „verworfen“ ist kein partikulares Gewohnheitsrecht mehr einschlägig. Später heisst es in dem Dokument:

„74. Falls es nötig ist, dass von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist allgemein vorzuziehen, dass dies ausserhalb der Messe geschieht. Aus schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse zu geben, nachdem der Priester das Schlussgebet gesprochen hat. Dieser Brauch darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten, und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen.“

Diese Abänderung wirkte sich bei der Entstehung der Statuten des Neokatechumenalen Wegs aus, der als „Itinerarium katholischer Formung“ approbiert worden ist. In den Statuten, die im Jahre 2002 vorläufig approbiert worden waren, befand sich folgende Fussnote:

„(52) Vgl. Notifikation der Kongregation für den Gottesdienst zu Gruppenfeiern des Neokatechumenalen Wegs, im L’Osservatore Romano, 24. Dezember 1988: ‚Die Kongregation gestattet, dass unter den von der Instruktion Actio pastoralis, Nrn. 6-11 vorgesehenen Anpassungen die Gruppen des erwähnten „Weges“ die Kommunion unter beiden Gestalten empfangen können, immer jedoch mit ungesäuertem Brot, und dass „ad experimentum“ der Ritus des Friedens verlegt wird nach den allgemeinen Fürbitten.‘ Unter Beachtung der Anordnungen der Instruktion Ecclesia de mysterio (art. 3, § 3) kann der Priester in kluger Weise einigen der Anwesenden die Möglichkeit geben, kurz zum Ausdruck zu bringen, was das Wort, das verkündigt worden ist, für sie im eigenen Leben bedeutet, damit die Gemeinde auf die Predigt vorbereitet werden und diese besser aufnehmen kann.“

2005 sandte die Kongregation für den Gottesdienst an den „Weg“ ein Schreiben in Bezug auf einige Aspekte der Eucharistiefeier. Unter anderem hiess es darin:

„3. Aufgrund ihres Wesens und ihrer Bedeutung ist die Homilie dem Priester oder Diakon vorbehalten (vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1). Was die gelegentliche Beisteuerung von Zeugnissen seitens der Laiengläubigen angeht, sind die diesbezüglich angemessenen Orte und Methoden in der Interdikasterialen Instruktion ‚Ecclesiae de Mysterio,’ aufgeführt, die ‚in forma specifica‘ von Papst Johannes Paul II. approbiert und am 14. August 1997 veröffentlicht worden ist. In diesem Dokument heisst es unter Artikel 3, Sektion 2 und 3, wie folgt:

„§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das, immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.“

„§ 3. Die Möglichkeit eines »Dialogs« in der Homilie (vgl. Directorium de Missis cum Pueris, no. 48) kann manchmal vom zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden, ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.“

„Auch die Instruktion ‚Redemptionis Sacramentum‘, Nr. 74, ist sorgfältig zu beachten.“

Als Papst Benedikt XVI. 2008 die Statuten des Neokatechumenalen Wegs endgültig approbierte, entfiel angesichts der oben erwähnten Prinzipien in der besagten Fußnote die Einladung des Priesters an die Gläubigen, sich zum Wort Gottes zu äußern:

„13 §3. § 3. Bei der Feier der Eucharistie in kleinen Gemeinschaften folgt man den liturgischen Büchern, die für den römischen Ritus approbiert sind, mit den Ausnahmen, die vom Heiligen Stuhl ausdrücklich zugestanden wurden (49).“

„(49) Vgl. Benedikt XVI., Ansprache an die Gemeinschaften des Neokatechumenalen Weges vom 12. Januar 2006; Notitiae 41 (2005) 554-556; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Brief vom 1. Dezember 2005: Notitiae 41 (2005) 563-565; Bekanntmachung der Kongregation für den Gottesdienst über Feiern in den Gruppen des ‚Neokatechumenalen Weges‘, in: L’Osservatore Romano, 24. Dezember 1988: ‚Die Kongregation gestattet, dass unter den von der Instruktion Actio pastoralis, Nrn. 6-11 vorgesehenen Anpassungen die Gruppen des erwähnten „Weges“ die Kommunion unter beiden Gestalten empfangen können, immer jedoch mit ungesäuertem Brot, und dass „ad experimentum“ der Ritus des Friedens verlegt wird nach den allgemeinen Fürbitten‘.“

Andererseits wird aber in den Statuten von 2008 eine wöchentliche Wort-Gottes-Feier mit vier Lesungen vorgesehen. In diesem Rahmen stellt dann eine solche Einladung eine erlaubte und sicher auch wundervolle Gelegenheit dar, um im Glauben zu wachsen.

„Art. 11 § 2. In der Feier des Wortes Gottes lädt der Presbyter die Anwesenden, die es wünschen, ein, vor der Homilie kurz auszusprechen, was das verkündigte Wort ihnen für ihr eigenes Leben gesagt hat. In der Homilie, die einen hervorragenden Platz in der Unterweisung des Neokatechumenats einnimmt, führt der Presbyter die Verkündigung des Wortes weiter, legt es gemäß dem Lehramt der Kirche aus und aktualisiert es ins Heute des Glaubensweges der Neokatechumenen.“

Was für den „Weg“ gilt, wäre gleichermaßen auf jedwede andere Gruppe anzuwenden, die nach Vertiefung des Wortes Gottes sucht. Die Umstände ausgenommen, die oben im Zitat aus „Ecclesiae de Mysterio” erwähnt werden, stellt der fruchtbarste Weg, das Wort miteinander zu teilen, nicht die Homilie im Rahmen einer Messfeier dar, sondern eben Gelegenheiten wie eine Wort-Gottes-Feier. Solche Feiern haben zudem den Vorteil, dass alle, die ihre Gedanken mitteilen wollen, genug Zeit haben, dies zu tun.

Unter solchen Voraussetzungen geschieht dann das, was unser Leser zitiert hat mit den Worten: „Wenn die Gläubigen gemeinsam hören, was der Geist den Gemeinden sagt, sei es in Stille, durch die Predigt des Priesters, oder durch einen vom Glauben getragenen Erfahrungsaustausch, entdecken sie, was Gott ihnen für ihr tägliches Leben sagt.“

Übersetzt von P. Thomas Fox, LC aus dem englischen Originalartikel https://zenit.org/articles/sharing-instead-of-preaching/

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