Achtung der Wahrheit

Das Recht auf Mitteilung der Wahrheit ist nicht bedingungslos. Das Leben ist nach dem Gebot der Nächstenliebe des Evangeliums auszurichten

Quelle KKK

IV Achtung der Wahrheit

2488 Das Recht auf Mitteilung der Wahrheit ist nicht bedingungslos. Das Leben ist nach dem Gebot der Nächstenliebe des Evangeliums auszurichten. Diese Liebe verlangt, dass man in der konkreten Situation abschätzt, ob es angemessen ist oder nicht, die Wahrheit dem zu sagen, der sie wissen will.

2489 Eine Bitte um Wissen oder Mitteilung muss stets mit Nächstenliebe und Achtung vor der Wahrheit beantwortet werden. Das Wohl und die Sicherheit 1 anderer, die Achtung des Privatlebens oder die Rücksicht auf das Gemeinwohl sind hinreichende Gründe, etwas, das nicht bekanntwerden soll, zu verschweigen oder sich einer diskreten Sprache zu bedienen. Die Pflicht, Ärgernis zu vermeiden, fordert oft strenge Diskretion. Niemand ist verpflichtet, die Wahrheit Personen zu enthüllen, die kein Recht auf deren Kenntnis haben [Vgl. Sir 27,16; Spr 25, 9-10].

2490 Das Beichtgeheimnis ist heilig, und es darf aus keinem Grund verletzt werden. „Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten” ( [link] CIC, can. 983, § 1).

2491 Berufsgeheimnisse – die z. B. Politiker, Militärangehörige, Ärzte und Juristen bewahren müssen – oder vertrauliche Mitteilungen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht wurden, dürfen nicht verraten werden, ausser wenn der Sonderfall eintritt, dass die Bewahrung des Geheimnisses dem, der es anvertraut, oder dem, dem es anvertraut wird, oder einem Dritten einen sehr grossen Schaden zufügen würde, der sich nur durch die Verbreitung der Wahrheit verhüten lässt. Private Informationen, die für andere nachteilig sind, dürfen selbst dann, wenn sie nicht unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurden, nicht ohne einen entsprechend wichtigen Grund weiterverbreitet werden.

2492 Jeder muss sich in bezug auf das Privatleben anderer Menschen gebührende Zurückhaltung auferlegen. Jene, die für die Weitergabe von Informationen verantwortlich sind, müssen das Gemeinwohl und die Achtung persönlicher Rechte in ein gerechtes Verhältnis bringen. Informationen über das Privatleben von Personen, die eine politische oder öffentliche Tätigkeit ausüben, sind soweit zu verurteilen, als sie deren Intimsphäre und Freiheit verletzen.

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