Ablässe für das Jahr des Glaubens UPDATE

Dekret der Apostolischen Pönitentierie

Fidei Depositum: Zur Veröffentlichung des Katechismus
Porta Fidei
Dignitatis Humanae
Apostolorum Limina
Apostolische Pönitentiarie
Was ist ein Ablass
Katechismus der katholischen Kirche
Kompendium
Geschenk: Papst Johannes Paul II.
Vatikan: Dokument “Das Geschenk des Ablasses”

Vatikanstadt, 11. Oktober 2012, ZENIT.org

Mit der Messe Benedikt XVI. am heutigen Vormittag begann das Jahr des Glaubens. Zu diesem Anlass hat die Apostolische Pönitentierie ein Dokument mit den Ablässen veröffentlicht, die in diesem Jahr von den Gläubigen erwirkt werden können.

[Wir veröffentlichen den Wortlaut des Dokumentes in eigener Übersetzung:]

URBIS ET ORBIS

DEKRET

Besondere Andachtsübungen, die im Jahr des Glaubens zu verrichten sind, um die Gabe der Ablässe zu erwerben

Papst Benedikt XVI. hat den Beginn des Jahres, das in besonderer Weise dem Bekenntnis des wahren Glaubens und seiner rechten Auslegung gewidmet ist, auf den 50. Jahrestag der feierlichen Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils gelegt, dem Papst Johannes XXIII. als Hauptaufgabe aufgetragen hatte, “das kostbare Gut der christlichen Lehre besser zu hüten und auszulegen, um es den Christgläubigen und allen Menschen guten Willens zugänglicher zu machen.” (Johannes Paul II., Apost. Konst. Fidei Depositum, 11. Oktober 1992: AAS 86 [1994] 113).

Vorgesehen ist die Lektüre, oder besser noch die andächtige Meditation der Konzilsakten und der verschiedenen Artikel des Katechismus der Katholischen Kirche, den der selige Papst Johannes Paul II. dreissig Jahre nach Beginn des Konzils mit der präzisen Absicht veröffentlicht hatte, dieses “noch besser zu befolgen sowie seine Kenntnis und Anwendung weiter zu fördern” (ebenda, 114).

Im Jahr des Herrn 1967 wurde schon einmal von dem Diener Gottes Paul VI. ein ähnliches Jahr des Glaubens einberufen, um auf diese Weise das 19hundertste Jubiläum des Martyriums der Apostel Petrus und Paulus zu begehen und um durch eine feierliches Bekenntnis des Glaubens “zu beweisen, wie dringend die wesentlichen Inhalte, die seit Jahrhunderten das Erbe aller Gläubigen bilden, immer neu bekräftigt, verstanden und vertieft werden müssen, um unter geschichtlichen Bedingungen, die sich von denen der Vergangenheit unterscheiden, ein kohärentes Zeugnis zu geben” (Benedikt XVI., Apost. Schreiben “Porta Fidei”, Nr. 4).

In diesen unseren Zeiten tiefsten Wandels, denen die Menschheit ausgesetzt ist, beabsichtigt Papst Benedikt XVI. mit der Ausrufung  dieses zweiten Jahres des Glaubens, das Volk Gottes, dessen universaler Hirte er ist und ebenso seine Mitbrüder im Bischofsamt in aller Welt einzuladen, “sich in dieser Zeit der geistlichen Gnade, die der Herr uns anbietet, dem Nachfolger Petri anzuschliessen, um des kostbaren Geschenks des Glaubens zu gedenken.” (ebenda, Nr. 8).

Alle Glaubenden “werden die Gelegenheit haben den Glauben an den auferstandenen Herrn in unseren Kathedralen und in allen Kirchen der Welt, in unseren Häusern und bei unseren Familien zu bekennen, damit jeder das starke Bedürfnis verspürt, den unveränderlichen Glauben besser zu kennen und an die zukünftigen Generationen weiterzugeben. Die Ordensgemeinschaften sowie die Pfarrgemeinden und alle alten wie neuen kirchlichen Realitäten werden Gelegenheit finden, in diesem Jahr das Credo öffentlich zu bekennen” (ebenda).

Ausserdem werden alle Gläubige dazu aufgerufen, einzeln und gemeinschaftlich in den besonderen Umständen des Alltags vor anderen Zeugnis für den eigenen Glauben abzulegen: “Die Sozialnatur des Menschen erfordert aber, dass der Mensch innere Akte der Religion nach aussen zum Ausdruck bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine Religion gemeinschaftlich bekennt.” (Erklärung “Dignitatis Humanae”, 07. Dez. 1965: AAS 58 [1966], 932).

Da es sich in erster Linie darum handelt, ein Leben zu führen, das im höchsten Grade heiligmässig ist – sofern das auf dieser Erde möglich ist – also den höchstmöglichen Grad an Reinheit der Seele zu erlangen, erweist sich die grosse Gabe der Ablässe, die die Kirche kraft der ihr von Christus verliehenen Vollmacht all jenen anbietet, die mit den entsprechenden Haltungen die besonderen Voraussetzungen für deren Erlangung erfüllen, als sehr nützlich. Paul VI. lehrte, dass “die Kirche sich beim Ablass ihrer Vollmacht als Verwalterin der von Christus, dem Herrn, in Gemeinschaft mit den Heiligen gewirkten Erlösung bedient, um den Gläubigen Teilnahme an dieser Fülle Christi zu gewähren. So stellt sie ihnen in überquellendem Mass die Heilsmittel zur Verfügung” (Apost. Schreiben “Apostolorum Limina”, 23. Mai 1974: AAS 66 [1974] 289). Auf diese Weise wird der “Schatz der Kirche” sichtbar, den “ausserdem auch die Verdienste der allerseligsten Muttergottes und aller Erwählten, vom ersten bis zum letzten, noch weiter bereichern” (Klemens VI., Bulle “Unigenitus Dei Filius”, 27. Januar 1343).

Die Apostolische Pönitentiarie, deren Aufgabe es ist, das, was die Gewährung und den Gebrauch der Ablässe betrifft, zu ordnen und den Geist der Gläubigen im frommen Wunsch, diese zu erlangen und recht aufzufassen anzuregen und zu unterstützen, hat auf Anregung des Päpstlichen Rates für die Förderung der Neu-Evangelisierung, und unter Berücksichtigung der “Note mit pastoralen Hinweisen zum Jahr des Glaubens” der Kongregation für die Glaubenslehre, zum Zweck des Erwerbs der Gabe der Ablässe während des Jahres des Glaubens die folgenden Bedingungen festgelegt, die in Übereinstimmung mit der “mens” des Papstes herausgegeben worden sind, auf dass sich die Gläubigen noch nachhaltiger angespornt fühlen, die Lehre der Kirche zu kennen und zu lieben und dadurch reichere Früchte erhalten.

Im Verlauf des ganzen Jahres des Glaubens, das vom 11. Oktober 2012 bis zum 24. November 2013 andauert, kann jeder einzelne Gläubige, der in echter Reue, nach entsprechender Beichte und vollzogener sakramentaler Kommunion in den Meinungen des Heiligen Vaters betet, den vollständigen Ablass für die durch die eigenen Sünden verschuldeten zeitlichen Strafen erlangen, den Gott in seiner Barmherzigkeit gewährt; der Ablass kann auch den Seelen der Verstorbenen zugewendet werden. Und zwar:

a.- Jedes Mal, wenn sie wenigstens bei drei Gelegenheiten in einer Kirche oder an einem passenden Ort an Veranstaltungen teilnehmen, bei denen Predigten gehalten werden (Volksmissionen) oder Vorträge über die Akten des II. Vatikanischen Konzils und über die Artikel des Katechismus der Katholischen Kirche erteilt werden;

b.- Jedes Mal, wenn sie in der Art einer Pilgerreise eine päpstliche Basilika, eine christliche Katakombe, eine Kathedralkirche oder ein Heiligtum besuchen, das vom Ortsbischof für das Jahr des Glaubens bestimmt worden ist (zum Beispiel unter den kleineren Basiliken und Wallfahrtsorten, diejenigen, die der seligsten Jungfrau Maria, den heiligen Aposteln und Schutzheiligen geweiht sind) und dort an einem heiligen liturgischen Akt teilnehmen oder sich wenigstens für einen ausreichenden Zeitraum zur Besinnung mit frommen Meditationen aufhalten, und diese mit dem Gebet eines Vaterunsers, unseres Glaubensbekenntnisses in jedweder erlaubten Form, den Anrufungen der seligsten Jungfrau Maria und, je nach Fall, der heiligen Apostel und Schutzheiligen, abschliessen;

c.- Jedes Mal, wenn sie an den vom Ortsbischof für das Jahr des Glaubens bestimmten Tagen (zum Beispiel an den Herrenfesten, den Festen der allerseligsten Jungfrau Maria, den Festen der hl. Apostel und Schutzheiligen sowie am Tag der Kathedra Petri) an einem geweihten Ort einer Eucharistiefeier oder der Feier des Stundengebets beiwohnen und darüber hinaus das Glaubensbekenntnis in einer der erlaubten Formen beten;

d.- An einem frei wählbaren Tag, an dem man während des Glaubensjahres das eigene Taufbecken oder einen anderen Ort besucht, an dem man das Taufsakrament empfangen hat, sofern man die Taufversprechen in einer der erlaubten Formulierung erneuert.

Die Diözesanbischöfe, Eparchen und diejenigen, die ihnen von Rechts wegen gleichgestellt sind, können am Tag, der innerhalb dieses Zeitraums als der angemessenste zu erachten ist, bei der Hauptfeier (zum Beispiel am 24. November 2013, dem Christkönigsfest, zu dem das Jahr des Glaubens abgeschlossen wird) den päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass erteilen, den ihrerseits alle Gläubigen, die diesen Segen mit Andacht empfangen, erlangen können.

Die Gläubigen, die ehrlich ihre Sünden bereuen, die aber aufgrund schwerwiegender Gründe nicht an den Feiern teilnehmen können (wie vor allem alle Ordensfrauen, die in einem Kloster lebenslang in Klausur leben, die Anachoreten und Eremiten, die Gefangenen, die alten Menschen, die Kranken, und diejenigen, die in Krankenhäusern oder anderen Pflegestätten für die Kranken andauernd Dienste leisten…), können den vollständigen Ablass unter denselben Voraussetzungen erwerben, sofern sie im Geist und in Gedanken mit den anwesenden Gläubigen vereint sind, vor allem in jenen Momenten, wenn die Worte des Heiligen Vaters oder der Diözesanbischöfe über Fernsehen und Radio übertragen werden, und im eigenen Haus oder dort, wo immer sie ein Hindernis zurückhält (zum Beispiel in der Klosterkapelle, im Krankenhaus, im Pflegeheim, im Gefängnis …) das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in einer der erlaubten Formen, und andere Gebete, die mit dem Ziel des Jahres des Glaubens in Übereinstimmung stehen, beten und ihr Leid oder die Unpässlichkeiten des eigenen Lebens aufopfern.

Um den Zugang zum Busssakrament pastoral zu erleichtern und den Erwerb der göttlichen Vergebung durch die Schlüsselgewalt zu ermöglichen, sind die Ortsbischöfe eingeladen, Kanoniker und Priester, die in den Kathedralen und für das Jahr des Glaubens bestimmten Kirchen die Beichte der Gläubigen abnehmen können, zu bestimmen und ihnen die Befugnisse im Rahmen des forum internum zu erteilen, von denen für die Gläubigen, die den Ostkirchen angehören in can. 728, § 2 CCEO die Rede ist, und im Falle eines eventuellen Vorbehalts, jene für den can. 727, selbstverständlich ausgenommen die Fälle, die in can. 728, § 1 erwähnt werden; in Bezug auf die Gläubigen der Kirche lateinischen Ritus, die Befugnisse, von denen in can. 508, § 1 CIC die Rede ist.

Nachdem die Beichtväter die Gläubigen über die Schwere jener Sünden, deren Lossprechung besonderen Instanzen vorbehalten ist oder die mit einer Zensur versehen sind, aufgeklärt haben, sollen sie angemessene sakramentale Bussübungen bestimmen und entsprechend der Natur der Falles den Gläubigen die Wiedergutmachung etwaiger Ärgernisse und Schäden auferlegen, sodass die Gläubigen so weit wie möglich zu einer dauernden Reue geführt werden.

Weiterhin lädt die Pönitentiarie die hochwürdigsten Herren Bischöfe als Träger der drei “munera” des Lehrens, Leitens und Heiligens herzlich dazu ein, darauf zu achten, die hier aufgeführten Prinzipien und für die Heiligung der Gläubigen getroffenen Anweisungen klar und deutlich zu erklären, indem sie dabei besonders auf die örtlichen, kulturellen und traditionellen Umstände achten. Einer Katechese, die der Eigenart eines Volkes entspricht, wird es gelingen, auf deutlichere und lebendigere Weise dem Verstand den Wunsch nach diesem einzigartigen Geschenk, das aufgrund der Vermittlung der Kirche erworben wurde, nahezubringen und diesen Wunsch tiefer im Herzen zu verwurzeln.

Das vorliegende Dekret gilt allein für das Jahr des Glaubens. Entgegen allen anderslautenden Verfügungen.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 14. September 2012, Festtag der Kreuzerhöhung.

Manuel Kard. Monteiro de Castro Grosspönitentiar

Msgr. Krzysztof Nykiel Regent

***

Übersetzung des italienischen Originals von P. Thomas Fox LC

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