Verweltlichung der christlichen Ehe

Zu einem Plädoyer für die Zulassung zivilrechtlich Wiederverheirateter zur Eucharistie

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Gastbeitrag von Martin Grichting

Chur, 30. September 2014, kath.net

Die nahende Bischofssynode 2014 und 2015 über “Die pastoralen Herausforderungen im Hinblick auf die Familie im Kontext der Evangelisierung” hat erwartungsgemäss zu einer Fülle von Publikationen geführt. In der Reihe “Quaestiones disputatae” (Nr. 264) geben Markus Graulich und Martin Seidnader in diesem Kontext einen Sammelband heraus, der dem “kirchlichen Handeln angesichts von Scheidung und Wiederheirat” gewidmet ist, wie es im Untertitel heisst.

Der Titel des Werkes “Zwischen Jesu Wort und Norm” lässt erahnen, dass ein Zwiespalt zwischen Jesu Willen und dem kirchlichen Lehramt postuliert wird, der nach einer “neuen” Lösung ruft. Zumindest diese Erwartung wird bei der Lektüre des Werkes nicht enttäuscht, das philosophische, systematisch-theologische, kanonistische, exegetische und pastoraltheologische Beiträge versammelt.

Claudia Paganini, Universitätsassistentin in Innsbruck, nähert sich in einem philosophischen Einleitungstext dem Begriff des Scheiterns, welches sie als “gänzlich ohne Erfolg bleiben” definiert. Die Untersuchung dieses Begriffs macht Sinn, wird die Ehescheidung doch immer wieder als Scheitern bezeichnet. Statt sich in einer wenig ertragreichen Tour d’horizon durch die französischen Existentialisten zu ergehen, wäre es im vorliegenden Kontext allerdings erhellender gewesen zu fragen, ob es bei lebenspraktisch getrennten Ehen angemessen ist, von einem “Scheitern” zu sprechen. Denn nicht nur Kinder sind in der Regel Frucht auch solcher Ehen. Vielmehr haben zwei Menschen meist langjährige Lebensphasen gemeinsam durchlebt und durchlitten. Auch wenn diese Jahre teilweise oder sogar überwiegend schmerzvoll gewesen sein mögen, haben sie doch zwei Menschen auch reifen lassen. Man wird dies alles deshalb wohl kaum einfach als “gänzlich ohne Erfolg bleibend” bezeichnen können. Insofern wäre es die Rede vom “Scheitern” einer Ehe durchaus einmal wert, hinterfragt zu werden.

Der am Päpstlichen Bibelinstitut in Rom tätige Jesuit Dominik Markl versucht in seinem Beitrag, das von Jesus Christus ausgesprochene Scheidungsverbot zu relativieren. Er tut dies, indem er darauf hinweist, dass Jesus mit seiner Berufung auf den “Anfang” (Gen 1 und 2) den paradiesischen Idealzustand angerufen habe. Damit habe Jesus zwar wirksam gegen die Erlaubnis zur Ehescheidung, welche Mose später wegen der Herzenshärte des Volkes Israel ausgesprochen habe, Stellung nehmen können. Dieser Rückgriff auf die ideale Zeit vor dem Sündenfall sei jedoch nicht geeignet, die gesamte Realität menschlicher Erfahrung (das seit dem Sündenfall verhärtete Herz) in den Blick zu nehmen. Freilich versäumt es der Autor, darauf hinzuweisen, dass Gott ein neues Herz verheissen hat (Ez 36,26) und dass die Ehe im neuen Bund ein Sakrament in der Ordnung der Gnade ist, die den Menschen zu einer neuen Schöpfung gemacht hat (2 Kor 5, 17).

Einem Streit der Exegeten kann man im Beitrag des Bochumer Exegeten Thomas Söding beiwohnen. Während Dominik Markl behauptet hatte, Jesu “Verbot der Scheidung beansprucht nicht, ein Rechtssatz zu sein”, hält Söding fest, Jesus agiere in der Frage der Ehescheidung “als Gesetzgeber, der auf der Basis der Tora neues Recht setzt”. Söding fragt am Ende seines Beitrags, in welchem er die wesentlichen Stellen des Neuen Testaments zur Frage der Ehescheidung diskutiert, nach der Interpretation dieser biblischen Aussagen im Heute. Er betont zwar, dass die Ehemoral der Kirche und das kanonische Recht korrekt nachvollzögen und aktualisierten, was in der “neutestamentlichen Jesustradition” angelegt sei. Jedoch habe die Kirche die “Unzuchtsklauseln” (Mt 5, 32 und 19,9) nie dogmatisch und kanonistisch rezipiert – was freilich bei der – nicht nur diesbezüglich bestehenden – exegetischen Interpretationsbandbreite nicht ganz unverständlich erscheint. Söding fordert schliesslich, ohne explizit die Kommunion für geschiedene und zivilrechtlich Wiederverheiratete zu fordern, dass die Kirche die Pflicht habe, vorhandene “Handlungsaufgaben” und “Handlungsmöglichkeiten” wahrzunehmen. – Wenn dies eine Aufforderung ist, in Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre den kirchlichen Ort und die Aufgaben, welche von Scheidung und Wiederheirat betroffene Gläubige in der Kirche übernehmen können, genauer zu definieren, ist dem zweifellos zuzustimmen.

Während der Frankfurter Dogmatiker Michael Schneider SJ zum Schluss kommt, dass auch das in der Orthodoxie geltende Verständnis, wonach der Segen des Priesters für das Zustandekommen des Ehesakraments konstitutiv sei, keine Veränderung bezüglich der Problematik der Wiederheirat mit sich bringt, beleuchtet die in Leipzig tätige evangelische Dozentin Anne Käfer die Frage der Scheidung und Wiederheirat aus der Sicht ihrer kirchlichen Gemeinschaft. Mit Bezugnahme auf Luther und Schleiermacher rechtfertigt sie die mit der EKD-Orientierungshilfe “Zwischen Autonomie und Angewiesenheit” (2013) neuerdings bekräftigte Praxis. Die Ehe als “weltlich Ding” und der schon von Luther geforderte Gehorsam gegenüber der staatlichen Ordnung, die heute ja eine Scheidung und Wiederheirat erlaubt, erübrigen offenbar für die Autorin eine Auseinandersetzung mit den biblischen Grundlagen der Fragestellung, was vor dem Hintergrund des sola-scriptura-Prinzips überraschen muss.

Die Aufgabe, die Praxis der orthodoxen Kirchen zu beschreiben, welche bekanntlich eine zweite und dritte Eheschliessung zulassen, übernimmt Anargyros Anapliotis, akademischer Oberrat an der Ausbildungseinrichtung für orthodoxe Theologie an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Die Oikonomia – die Aufhebung der uneingeschränkten Durchsetzung der Lehre und kirchlichen Ordnung im Einzelfall – wird dadurch als möglich erklärt, dass in der Orthodoxie der Kirche betreffend die Auflösung einer Ehe Vollmachten zugeschrieben, wie sie die katholische Kirche nicht kennt. Die Ehe wird deshalb bei den orthodoxen Kirchen nicht nur durch den physischen Tod aufgelöst, sondern auch durch “ein Vorkommnis, welches die moralischen und religiösen Grundlagen der Ehe zerrüttet”. Anapliotis beschreibt in der Folge die einzelnen, von den orthodoxen Kirchen traditionellerweise anerkannten Vorkommnisse bzw. Scheidungs-gründe (Ehebruch, Lebensbedrohung, böswilliges Verlassen, Abtreibung, Wahnsinn, Verschollenheit, Unvermögen zum Beischlaf, Mönchsgelübde, Bischofsweihe, Religionsverschiedenheit, Aussatz). Die Zahl der Scheidungsgründe kann allerdings je nach Kirche variieren. So waren es im Russland des 18. Jahrhunderts 23 Gründe. In der byzantinischen Rechtsprechung gehörte auch “unversöhnlicher Hass” zu den Scheidungsgründen. Gegenwärtig wird laut Anapliotis in Griechenland jede Ehe von der orthodoxen Kirche geschieden, die vorher vom Staat bereits geschieden wurde, ohne Überprüfung des Scheidungsgrunds. Anapliotis gibt denn auch zu erkennen, dass in den orthodoxen Kirchen dem “Missbrauch” des Oikonomieprinzips Tür und Tor offen steht. Gleichwohl empfiehlt der Autor die Oikonomia der katholischen Kirche in der derzeitigen Lage als konkreten Lösungsweg.

Besonderes Augenmerk verdient der Beitrag von P. Markus Graulich SDB, nicht nur weil er Mitherausgeber des zu besprechenden Bandes ist, sondern auch weil er mittlerweile als Untersekretär des Päpstlichen Rats für die Gesetzestexte wirkt. Graulich diskutiert und verwirft zwar die These, der Papst könne eine Dispens erteilen betreffend das Bestehen von gültigen sakramentalen sowie vollzogenen Ehen. Ebenfalls erteilt er der Anwendung von Epikie und Aequitas canonica im vorliegenden Zusammenhang eine Absage. Die so genannte Dissimulation betrachtet er jedoch um der Barmherzigkeit willen als einen möglichen Weg. Unter Dissimulation ist gemäss dem Kanonisten Heinrich Reinhardt “der Verzicht auf die Durchführung einer kirchlichen Rechtsnorm, das bewusste, schweigende, aber nicht billigende Hinwegsehen der kirchlichen Autorität über Gesetzesverletzungen” zu verstehen. Graulich sieht ein Verschliessen der Augen der kirchlichen Autorität vor allem dann für möglich an, wenn in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren die Nichtigkeit der Ehe nicht zu beweisen war. Gläubige, die in einer kirchlich nicht anerkannten “Zweitehe” leben, könnten somit zum Empfang der Eucharistie zugelassen werden, ohne dass vom Bestehen des ersten Ehebands dispensiert würde und ohne einen kirchlichen Segensritus für die neue Verbindung. – Das biblische Wort Jesu von der Unauflöslichkeit der Ehe würde somit durch ein vom kirchlichen Gesetzgeber nicht anerkanntes Theorem faktisch ins Leere laufen. Diese These mutet umso eigenartiger an, als der Autor in seinem Beitrag eingangs betont, das kirchliche Recht habe immer auch an der Verkündigung Jesu Mass zu nehmen. Tut es das nicht, steht man vor einem Rechtspositivismus, der die kirchliche Lehre der Willkür aussetzt. Und es stellt sich die Frage, weshalb man die Anwendung der Dissimulation nicht auch in anderen Feldern des kirchlichen Lebens postulieren könnte, z.B. im Falle der mit persönlichen Opfern verbundenen Einhaltung des Zölibatsversprechens, der Gehorsamsverpflichtung von Ordensangehörigen oder der Homilie durch Laien.

Die Ausführungen des in Paderborn dozierenden Moraltheologen Peter Schallenberg zur Ethik des Scheiterns gipfeln darin, dass er es moraltheologisch für möglich hält, “nicht von einem fortgesetzten Ehebruch bei neuer sexueller Lebenspartnerschaft zu sprechen, sondern die Möglichkeit eines Scheiterns einer ersten sakramentalen Ehebindung einzuräumen und zugleich damit die Möglichkeit einer zweiten ehelichen Bindung zu erlauben, die dann nicht wieder eine sakramentale Form hätte”. Seine Ethik des Scheiterns möchte der Autor dabei nicht scheitern sehen “durch vorschnelle, durch die tridentinische Tradition bedingte Festlegungen auf den Tatbestand der schweren Sünde und durch traditionsreiche ausschliessliche Erlaubtheiten von Sexualität”.

Der Brixener Moraltheologe Martin Lintner OSM beleuchtet das Thema der zivil geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen aus theologisch-ethischer Perspektive, indem er die Positionen des Lehramts jeweils mit ihren in der akademischen Welt formulierten Gegenpositionen konfrontiert. Insbesondere die These, wonach es – entgegen der im Jahr 2000 erfolgten Stellungnahme von Papst Johannes Paul II. – innerhalb der dem Papst zukommenden Vollmacht liege, gültige vollzogene sakramentale Ehen aufzulösen, ist bemerkenswert, weil diese Forderung nach einer Mehrung der päpstlichen Vollmachten von unerwarteter Seite kommt.

Das Buch wird abgerundet durch zwei pastoraltheologische Beiträge. Während auch der zweite Mitherausgeber des Bandes, der Münchner Pastoralreferent Martin Seidnader, der Zulassung zivilrechtlich geschiedener und Wiederverheirateter zur Eucharistie das Wort redet, fordert die Erfurter Pastoraltheologin Maria Widl in ihrem abschliessendem Beitrag eine erneuerte Ehepastoral. Ihrem Fazit ist zuzustimmen: Die Ehe könne in Zukunft nur dann christlich sein, wenn die Kirche gesellschaftlich Relevanz gewinne, entweder als Volkskirche oder – im Sinne einer Minderheit – als prophetische Instanz. Die Tendenz des ganzen zu besprechenden Werkes, dogmatisch, moraltheologisch, exegetisch, kanonistisch und pastoraltheologisch Argumente zu finden, wie die derzeitige gesellschaftliche Scheidungs- und Wiederverheiratungsmentalität getauft werden könnte, wird allerdings für die prophetische Profilierung der christlichen Ehe kaum hilfreich sein, sondern ihre Verweltlichung fördern.

Insgesamt ist der Ertrag des Buches mager, insbesondere wenn man bedenkt, dass es im Untertitel ein “kirchliches Handeln angesichts von Scheidung und Wiederheirat” verspricht. Dieses Handeln scheint sich für die Herausgeber und Autoren schlicht in der Zulassung von zivilrechtlich “Wiederverheirateten” zur Eucharistie zu erschöpfen. Mit wissenschaftlichem Apparat unterfüttert, ist diese Schrift letztlich nicht mehr als ein kirchenpolitisches Plädoyer für die Zulassung zivilrechtlicher Wiederverheirateter zur Eucharistie. Weiterführende Überlegungen werden nicht angestellt. Gemäss der Logik dieses Werkes sind sie auch gar nicht mehr nötig: Wenn zivilrechtlich Wiederverheiratete zur Kommunion zugelassen sind, sind ja alle Fragen beantwortet. Es kommen deshalb auch keine Betroffenen zu Wort, die gemäss der Lehre der Kirche zu leben versuchen und die der Stützung auch durch die (Pastoral-)Theologie und die Kanonistik bedürften. Es werden keine pastoralen Wege entwickelt, welche die betroffenen Gläubigen in ihrer Lage ernst nehmen. Und folglich werden für diese Gläubigen auch keine Formen des Mitlebens mit der Kirche und des Mitwirkens in ihr gesucht, die in Einklang mit der kirchlichen Lehre stehen. Es wird auch nicht die generelle Eucharistiefähigkeit heutiger Pfarreien sowie die entsprechende leider oft wenig reflektierte Praxis des allgemeinen Kommuniongangs thematisiert. So bleibt es beim Anrennen gegen die Bastion von “Familiaris consortio” (Nr. 84) und der Erklärung der Glaubenskongregation über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen von 1994. Man kann nur hoffen, dass die Bischofssynode 2014 / 2015 nicht in den engen Korridor gerät, in dem sich das anzuzeigende Werk leider bewegt.

Der Verfasser dieser Rezension, Prälat Kan. Dr. iur. can. habil. Martin Grichting, ist der Generalvikar des Bistums Chur.

Bibliographische Angaben zum Buch:
Markus Graulich, Martin Seidnader (Hg.)
Zwischen Jesu Wort und Norm. Kirchliches Handeln angesichts von Scheidung und Wiederheirat
Quaestiones Disputatae 264
Herder Verlag, Freiburg i. Br. – Basel – Wien 2014, 255 Seiten
ISBN 978-3-451-02264-7
Preis 28.80 EUR

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