Gleichstellungsinitiative blockiert? Nein ungültig!
Ziel: Anpassung an den Zeitgeist
Katholische Wochenzeitung, 22. November 2013, Nr. 47, von Hans Baur
In der “BaZ” vom 12.11.13 schreibt Redaktor Thomas Gubler: “Bischof bremst Initiative aus” – Der Bischof hat nicht einfach die Initiative ausgebremst, sondern hat nach seinem Gewissen und nach seiner Pflicht als Bischof der Diözese Basel und als Mitglied des weltweiten Bischofskollegiums gehandelt. Die kirchlichen Vorschriften gemäss Konzilsbeschluss und Kanonischem Recht (CIC) gelten für die ganze Welt. Wir Schweizer Katholiken machen nur ca. 0,25% der katholischen Weltbevölkerung aus, die Basler Katholiken müssen also einige wenige Promille sein. Und von diesen ca. 28’000 Basler Katholiken haben 878 Personen die Initiative gültig unterschrieben, (notwendige Unterschriftenzahl gemäss Verfassung: 700).
Anmassung
Das II. Vatikanische Konzil bestätigt die Verpflichtung zum Zölibat im “Dekret über Dienst und Leben der Priester” “Prespyterorum Ordinis” in Paragraph 16 sehr ausführlich. Dieses Dekret wurde vom Konzil mit 2’390 JA gegen 4 NEIN-Stimmen angenommen. Auch das Kanonische Recht (1983) bestätigt die Verpflichtung zum Zölibat in CIC Can. 277, Abs. 1 in eindrücklicher Weise. Es kann und darf nicht Aufgabe einer öffentlich rechtlichen Körperschaft sein, auf Aufhebung eines Konzilsbeschlusses oder Änderungen im Kanonischen Recht hinzuwirken. Der Aufnahme des zur Diskussion stehenden Initiativtextes in eine Kirchen-Verfassung kann vom Bischof nicht zugestimmt werden, da es sich eindeutig um Belange der Seelsorge handelt.
Genehmigung durch Bischof für seelsorgerliche Belange
Im Ingress der Verfassung RKK BS steht: Sie gibt sich im Rahmen von Bundesrecht, kantonalem Recht und Katholischen Kirchenrecht folgende Verfassung. Und in Paragraph 30 “Verfassungsrevision”, Abs. 3 ist ausdrücklich vorgeschrieben: Die Verfassungsrevision bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs für die seelsorgerlichen Belange… Hier hat anlässlich der damaligen Vernehmlassung zur Einführung der Kirchenverfassung Bischof Anton Hänggi am 19.6.1973 geschrieben: “Durch die Genehmigung soll die bischöfliche Zustimmung zu den in der Verfassung vorgesehenen Gremien und Kompetenz-Zuweisungen erfolgen. Die blosse Bestätigung einer staatlichen Organisation vermag jedoch die originäre Zuständigkeit des Bischofs in diesen Belangen nicht zum Ausdruck zu bringen. Zudem engt eine Genehmigung, die nach einer Volksabstimmung zu erfolgen hat, die Entscheidungsfreiheit des Bischofs ein”.
Ziel: Anpassung an den Zeitgeist!
Gegenüber den Initianten erlaube ich mir im Rückblick auf die seinerzeitige Verfassungarbeit aus meiner Schrift über die Basler Pfarreien (Osterzeit 2012) zu bemerken:
Neue Leute wollen die einst gutgemeinten demokratischen Mittel einsetzen, um nicht etwa Neuerungen in der öffentlich rechtlichen Körperschaft herbeizuführen, sondern sie wollen Änderungen im pastoralen Bereich bewirken, wie z.B. die zur Zeit laufende unmögliche Initiative “Gleichstellung von Mann und Frau in der Kirche” zeigt. “Man” will nicht austreten und übertreten in eine Kirche, wo Frauenpriestertum eingeführt ist und kein Zölibat besteht, sondern “man” will in der alten Kirche bleiben und diese dem Zeitgeist anpassen. Dafür, dass die Römisch-Katholische Kirche nun einmal keine Demokratie ist, sondern eine Weltkirche mit Regeln für alle Kontinente, haben diese Gruppierungen leider kein Verständnis.
Wenn die “BaZ” am 11.11.13 in einer Überschrift schreibt: “Bischof von Basel befürchtet Spaltung der Kirche”, dann ist dazu einfach zu ergänzen, dass es denkbar ist, dass mancher gläubige römisch-katholische Christ sich fragt, ob er einer Körperschaft angehören dürfe, welche in der Verfassung (!) auf die erwähnten Änderungen in der Kirche hinwirkt.
Hans Baur:
1974 – 75: Präsident Übergang RKG in RKK
1995 – 96: Präsident Synode RKK
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