Ausübung des Bischofsamtes

Texte des 2. Vatikanischen Konzils

External_Ornaments_of_a_Bishop_svgUt sive sollicite

Rom, 30. Mai 2013, zenit.org

Papst em. Benedikt XVI. hat anlässlich des Jahrs des Glaubens und des 50-jährigen Jubiläums der Eröffnung des 2. Vatikanischen Konzils dazu aufgerufen, die Konzilstexte nochmals aufmerksam zu lesen. Wir dokumentieren als Beitrag zu diesem Wunsch des Heiligen Vaters jeweils thematisch ausgesuchte Texte in der offiziellen deutschen Version des Heiligen Stuhls.

Bei der Ausübung ihres apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen ausgerichtet ist, erfreuen sich die Bischöfe der damit gegebenen vollen und uneingeschränkten Freiheit und Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht.

Deshalb ist es nicht erlaubt, die Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder indirekt zu behindern oder ihnen zu verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und anderen kirchlichen Obrigkeiten wie auch mit ihren Untergebenen frei zu verkehren.

Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.

Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, dass es wesentliches, eigenständiges und an sich ausschliessliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen.

Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äussert das Heilige Konzil den Wunsch, dass in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit geniessen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.

Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist von grosser Bedeutung und Wichtigkeit. Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen rechtlich gleichgestellten Prälaten wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. Wenn aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt, wird sie auch für den standesgemässen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und für die besonderen Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen treffen.

Dekret “Christus Dominus”, Über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Kap.II, 19-21

ChristusDominus

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