Limburg: Eine Geschichte mit Vorgeschichte
Wer die gegenwärtige Auseinandersetzung verstehen will, muss nach Hintergründen und Ursprüngen dieses Konfliktes fragen.
Die Tagespost, 31. Januar 2014, von Walter Kardinal Brandmüller
Nun, da es um die Auseinandersetzungen im Bistum Limburg etwas ruhiger geworden zu sein scheint, mag es möglich – und an der Zeit – sein, aus einigem Abstand Hintergründen und Ursprüngen dieses Konfliktes nachzuspüren.
Wenn man schon nicht auf den Anfang des Bistums zurückgehen will, das im Zuge der Neuordnung der hierarchischen Verhältnisse im nachnapoleonischen Deutschland durch die Bulle “Provida sollersque” Leos XII. im Jahre 1827 geschaffen worden ist, so muss man doch vor dem II. Vatikanischen Konzil ansetzen, wenn man die heutige Situation verstehen will.
Schlüsselfigur für die Entwicklung des Bistums Limburg im letzten halben Jahrhundert war zweifellos Bischof Wilhelm Kempf, der das Bistum 32 Jahre lang geleitet und geprägt hat. Alumnus des Collegio Germanico et Hungarico in Rom und Student der Päpstlichen Universität Gregoriana, wurde er 1928 zum Dr. phil. promoviert und 1932 zum Priester geweiht. Nach siebzehn Priesterjahren wurde er 1949 zum Bischof von Limburg gewählt und ernannt. Der frühere Rektor des Germanicum, Pater Constantin Noppel S.J. und P. Robert Leiber S.J., Sekretär von Pius XII., dürften hierbei ihre Hand im Spiel gehabt haben. Auch Kempfs Bruder, der Historiker Friedrich Kempf, war Jesuit.
Für die Amtsführung des Bischofs bezeichnend – und für die Zukunft folgenreich – war seine Idee eines vermehrten Mitspracherechts von Laien, auch bei der Besetzung von Pfarreien und anderen kirchlichen Ämtern.
Ihm zur Seite stand der 1952 zum Weihbischof ernannte Walther Kampe, dessen Einfluss auf die Entwicklung in der Diözese massgebend war. Erwachsenenbildung, Laienapostolat und die Katholische Aktion waren seine besonderen Arbeitsgebiete, von 1972–1977 war er Bischofsvikar für den “synodalen Bereich”; während des Konzils war er für die Kontakte der deutschen Konzilsväter mit den Massenmedien verantwortlich gewesen.
Für die nun darzustellende Entwicklung der Synodalstrukturen war zusammen mit ihm auch der als Jurist und Kirchenrechtler ausgewiesene Domkapitular Werner Böckenförde von besonderer Bedeutung.
Ausgangspunkt für den für das Bistum Limburg charakteristischen Ausbau einer “Synodalordnung” war die noch unter Bischof Hilfrich nach dem Zweiten Weltkrieg stark geförderte “Katholische Aktion”, wie Pius X. sie eingeführt wissen wollte. Ihr Grundgedanke war die “Teilnahme der Laien am hierarchischen Apostolat”. Katholiken sollten in Wirtschaft, Politik und Kultur ihren spezifischen Beitrag zur Gestaltung der Gesellschaft im Sinne des Evangeliums leisten. So entstanden denn mehr oder weniger effiziente sogenannte Pfarrausschüsse als “Aktionszentrum der Katholischen Aktion in der Pfarrei”.
In einem Hirtenbrief Bischof Kempfs von 1963 wurden ihre Aufgaben näher definiert: Bildungsarbeit für Jugend und Familien, Einflussnahme auf das gesellschaftliche Leben, Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung etcetera. Indes blieb die Wirklichkeit hinter diesen Zielvorgaben meist zurück.
“Widerspruch zu der vom Konzil vorgetragenen Lehre von der Kirche als dem neuen Gottesvolk”
Für die zukünftige Entwicklung war jedoch der Boden bereitet. Die Strukturen der Katholischen Aktion konnten für die Umsetzung des Zweiten Vatikanums übernommen werden.
In seinem Dekret über das Laienapostolat “Apostolica actuositatem” hatte das Konzil in Nr. 26 bestimmt: “In den Diözesen sollen nach Möglichkeit beratende Gremien (consilia) eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im karitativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen … Solche Gremien sollten, soweit wie möglich, auch auf pfarrlicher, überpfarrlicher und interdiözesaner Ebene, aber auch im nationalen und internationalen Bereich geschaffen werden.”
Wie dem Kommentar zu diesem Dekret zu entnehmen ist, sollte es Aufgabe solcher Gremien sein, die apostolischen Aktivitäten der verschiedenen Gruppen und Verbände von Laien zu koordinieren, ohne deren Eigenständigkeit zu beeinträchtigen. In diesem Dekret also sah man die Magna Charta, auf die sich die nun folgende Entwicklung im Bistum Limburg berief.
Es war Weihbischof Kampe, der für den 26. Juni 1967 eine Zusammenkunft des Präsidiums der Katholischen Aktion mit Vertretern des Priesterrates anberaumt hatte, die dann zu folgenden Ergebnissen kam: Es sollte eine das Kirchenvolk repräsentierende, durch Wahlen legitimierte Versammlung geschaffen werden. Diese sollte einen Synodalrat wählen, der den Bischof beraten, dabei aber der Diözesanversammlung zur Rechenschaft verpflichtet sein sollte.
Damit war eine folgenreiche Schwerpunktverlagerung des Laienapostolats geschehen: Es ging nicht so sehr um das Apostolat in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur, sondern – wie es einmal formuliert wurde – um das “Apostolat der Laien in der Kirche”.
Dem entsprach dann auch die Präambel zum Entwurf dieser “Synodalordnung”: “Das Volk Gottes im Bistum Limburg … gibt sich folgende Grundordnung …”. Das allerdings war auch Ausdruck eines Verständnisses von Kirche, das nicht mit dem Glauben der Kirche vereinbar war: die sakramental-hierarchische Verfassung war hier durch ein demokratisches Modell ersetzt. “Alle Gewalt geht vom Volke aus”, hiess es da, während Jesus zu den Aposteln sagt: “Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch …”. Gegen diese verfälschende Umdeutung erhob der bedeutende Münchener Kirchenrechtler und Konzilsperitus Klaus Mörsdorf entschiedenen Protest: “Vorstellungen dieser Art stehen in offenem und unlöslichem Widerspruch zu der vom Konzil vorgetragenen Lehre von der Kirche als dem neuen Gottesvolk.”
Nun war es aber den “Vätern” dieser “Verfassung” nicht genug, die vom Konzil gewünschten Räte einzuführen. Sie beschlossen vielmehr, parallel zu dem System der Räte ein solches der “Versammlungen” einzurichten. So sollte etwa dem Diözesansynodalrat die Diözesanversammlung ebenso gegenüberstehen, wie in einem demokratischen Staat das Parlament der Regierung. Und dies auf allen Ebenen: Bistum – Bezirk.
Bemerkenswert ist dabei, dass unter anderem der Bischof weder auf die Zusammensetzung der Diözesanversammlung noch auf die Bildung ihrer Organe, noch auf die Beschlussfassung und die Durchführung der Beschlüsse einen rechtlichen Einfluss haben sollte.
Bischof Kempf erkannte sehr wohl den damit gegebenen Widerspruch zur Lehre der Kirche. Seine Bemühungen, das Problem zu entschärfen, stiessen indes auf Ablehnung und führten zur Verschiebung der Verabschiedung der Synodalordnung um ein halbes Jahr. Doch auch dann kam es nicht dazu, da der um ein Gutachten gebetene Frankfurter Kirchenrechtler Pater Ger- hartz S.J. ebenso darauf bestand, dass die Letztverantwortung des Bischofs gewahrt werden müsse. In der Tat weigerte sich Bischof Kempf, dem Druck aus der Diözesanversammlung nachzugeben und verlangte eine Neubearbeitung des Satzungsentwurfs, die den kanonistischen Einwänden Rechnung trug.
Klaus Schatz nennt in seiner Geschichte des Bistums Limburg “die Leichtigkeit, mit der manch einer damals über Bedenken hinweggehen zu können glaubte, fast unbegreiflich”. Viele hätten damals an einen viel weiter gehenden Demokratisierungsprozess geglaubt, “zu dem die Synodalordnung nur ein erster zaghafter Schritt sei”. Schliesslich glaubte man, das Problem entschärft zu haben, indem man bestimmte, dass der Beschluss eines Rates gegen das Votum des Pfarrers nicht zustande kommen sollte, wenn die Amtspflichten des Pfarrers dem entgegenstünden. Die letztere Einschränkung sollte bei einem Veto des Bischofs nicht gelten. Im Laufe der folgenden Jahre erfuhren diese Bestimmungen noch die eine oder andere Korrektur, die die Letztverantwortung des Bischofs und die Stellung der Pfarrer wahren sollte, womit sich die Kleruskongregation am 25. Juni 1977 zufriedengestellt sah.
Wie jedoch die folgende Entwicklung zeigt, blieben die “demokratisierenden” Tendenzen unvermindert wirksam. Bezeichnend hierfür war die Präambel zum ursprünglichen Entwurf der “Synodalordnung”, wo man – wie erwähnt – tatsächlich hatte lesen können: “Das Volk Gottes im Bistum Limburg … gibt sich folgende Grundordnung …”
Auch wenn dieser Text schliesslich geändert wurde, lässt er doch die im Folgenden keineswegs preisgegebenen Ideen seiner Verfasser erkennen: Das Bistum Limburg – die Kirche – ist eine parlamentarische Demokratie. Deswegen auch die limburgische Parallelstruktur von Räten und Versammlungen, die genau das Gegenüber von Regierung und Parlament im demokratischen Staat widerspiegelt. Da ist dann auch ständig von “Amtsträgern“, “Mandatsträgern“ und ihrem Verhältnis zueinander die Rede. Die “Mandatsträger“ werden als durch Wahl legitimierte Vertreter des (Kirchen-)Volkes angesehen.
Bezeichnend ist die Feststellung: “Allein die Tatsache, dass nunmehr von Amtsträgern und Mandatsträgern gesprochen wird (und nicht etwa von Priestern und Laien) war (und ist noch immer) neu in der Kirche.” Wenn man dann überdies noch liest: “Die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören, ebenso wie die Kapläne, eindeutig auf die Seite des Amtes … Sie haben Anteil an der Leitung der Pfarrgemeinde”, dann erheben sich erneut schwerwiegende theologische Bedenken. Unterschiedslos Priester und pastorale Mitarbeiter nebeneinander und beide gleichermassen den gewählten Mandatsträgern gegenüberzustellen, bedeutet nichts anderes, als dass das Weihesakrament in der Sicht der Verfasser für den Dienst in der Kirche kaum noch Bedeutung besitzt. So aber lesen wir schon bei Martin Luther in seinen Kampfschriften des Jahres 1520. Wiederum sieht Klaus Schatz richtig: “Manche Wunschvorstellungen über die Beteiligung der Mandatsträger an Entscheidungen der Amtsträger standen im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen” (und, so ist hinzuzufügen: dogmatischen, der Verfasser) Gegebenheiten. Es wundert, wie unbekümmert man über kirchenrechtliche Bestimmungen hinweggehen zu können glaubte.“
Die folgende Entwicklung ist durch immer wieder unternommene Versuche gekennzeichnet, seitens des Bischofs oder mancher Kirchenrechtler erhobene Einwände weniger durch sachliche Korrekturen als durch Formulierungskompromisse zu entkräften. So konnte man dann nach 25 Jahren feststellen: “Die Synodalordnung ist der gelungene Versuch, den gewählten Vertretern Einfluss auf die Leitungsentscheidungen des Amtes zu geben.” Dass man sich damit nicht begnügen wollte, geht aus dieser Bilanz hervor, wo man des weiteren liest: “Denkbar sind in der Kirche auch weitergehende Formen der Mitentscheidung; für viele ist nicht einsichtig, dass echte Mitentscheidung in der Kirche unseres Landes (!!) nur im Bereich der Vermögensverwaltung möglich ist … Auf die Dauer wird aber eine Kirche, die weiss, dass Gottes Geist nicht nur dem Amtsträger verheissen und verliehen ist, nicht umhinkommen, dem im Volk Gottes wirkenden Geist Rechnung zu tragen, auch im Bereich des kirchlichen Rechtes.”
Gaben sich die Verfasser Rechenschaft darüber, wie sehr ihre Vorstellungen der Verfassung der evangelischen Hessen-Nassauischen Kirche glichen? Dort heisst es doch, die Synode sei “das massgebliche Organ“ der Landeskirche. “Über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesamtkirche verhandelt und entscheidet die Kirchensynode.” Die Kirchenleitung, die sich aus 17–19 verantwortlichen Mitgliedern und Beratern zusammensetzt, tagt unter dem Vorsitz des Kirchenpräsidenten, der aber bei Abstimmungen, wie alle anderen Mitglieder, nur eine Stimme hat.
Diese Entwicklung wurde zweifellos durch das gesellschaftliche Gesamtklima gefördert. Wer könnte da den Einfluss übersehen, der von der intellektuellen, wirtschaftlichen Metropole Frankfurt ausging. Die “Frankfurter Schule” mit ihren Protagonisten Adorno, Horkheimer, Habermas verfehlte nicht ihre Wirkung auf die akademische Jugend und damit auf das geistige Klima.
Der Protest gegen Pauls VI. Enzyklika “Humanae vitae” fand denn auch hier besonders heftigen Ausdruck. Schliesslich erschütterte der Skandal des sogenannten “Hofheimer Messfestivals” nicht nur das Bistum Limburg. Es ging dabei um eine nicht anders denn sakrilegisch zu nennende Vermischung von Messfeier und Party vor laufender Kamera.
Bischof Kempf meinte, darauf lediglich mit Ermahnungen antworten zu sollen, obgleich eindeutige kanonische Straftatbestände gegeben waren, die entsprechende kanonische Massnahmen erfordert hätten. Hinzu kam alsbald eine öffentlich ausgetragene Kontroverse innerhalb der Priesterschaft, die durch eine Stellungnahme der Dekane gegen den Zölibat ausgelöst wurde. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass der Bischof einen ehemals altkatholischen verheirateten Priester in der ordentlichen Seelsorge einsetzte. Ebenso problematisch war der nachdrückliche Einsatz des Bischofs für die Laienpredigt, ohne die – wie er meinte – die ordentliche Seelsorge zusammenbrechen würde (1972).
In ähnlichen Fällen wie auch in dem des “Messfestivals” ergingen seitens der damit befassten römischen Kongregation jeweils das Vorgefallene verharmlosende Bescheide, wobei man jede Kritik an Bischof Kempf vermied. Es ist wohl nicht verfehlt, anzunehmen, dass die vielfältigen vatikanischen Kontakte, die Kempf als Untersekretär des Konzils hatte knüpfen können, hierzu beigetragen haben.
Es konnte nicht ausbleiben, dass all diese Vorgänge die Aufmerksamkeit des Apostolischen Nuntius Erzbischof Corrado Bafile erregten. Auslösendes Moment für sein Eingreifen war alsdann ein für die Bischofskonferenz erarbeitetes Gutachten, in dem Kempf die Zulassung verheirateter Männer – die sogenannten viri probati – zur Priesterweihe befürwortete. Bafile berichtete darüber 1973 pflichtgemäss dem Kardinalstaatssekretär Villot und machte den Vorschlag, dem Bischof von Limburg, dessen Händen die dortige Entwicklung offensichtlich entglitten war, den Münsteraner Weihbischof Reinhard Lettmann als Apostolischen Administrator sede plena nach Limburg zu entsenden, was einer de facto-Absetzung Kempfs gleichgekommen wäre.
Was sich nun ereignete, war allerdings kaum vorauszusehen: Das Schreiben des Nuntius wurde von einem vatikanischen Mitarbeiter an mehrere Zeitungen verraten. Damit war der Skandal vollständig. Ein Sturm der Entrüstung wurde entfesselt, da namentlich “Der Spiegel” sich in zwei längeren Artikel die Sache zu eigen machte – und damit eine Welle der Solidarisierung mit dem Bischof auslöste, deren Kehrseite natürlich der Protest gegen “Rom” war. Der Nuntius wurde abberufen und bald danach zum Kardinal ernannt.
Bischof Kempf blieb unbeschädigt. Die Verleihung des Grossen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und der Ehrendoktorwürde durch die katholische Theologische Fakultät der Universität Tübingen an ihn sind in diesem Kontext als Ausdruck deutscher Selbstbehauptung gegenüber Papst und Kurie zu werten. Dass diese Vorgänge das Verhältnis zwischen dem Bistum Limburg und dem Nachfolger des Apostels Petrus nachhaltig störten, unterliegt keinem Zweifel. Die antirömische Stimmung erhielt dadurch neue Nahrung.
Sie erreichte ihren Höhepunkt, als Kempfs Nachfolger Franz Kamphaus sich in dem den deutschen Katholizismus zutiefst erschütternden Konflikt um die Form kirchlicher Beteiligung an der Schwangerenberatung in offenen Widerspruch zum Papst und den meisten deutschen Bischöfen begab. Er bestand darauf, dass kirchliche Beratungsstellen jene vom Staat vorgesehene Bescheinigung über die erfolgte Beratung ausstellten, die eine straffreie Abtreibung ermöglichten. In der Gestalt der Organisation “Donum Vitae” spaltet der Konflikt bis heute die deutschen Katholiken und stellt die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Haltung eines Bischofs zerstörerische Folgen für das Verhältnis der Gläubigen des Bistums Limburg zum Lehramt der Kirche haben musste – und zum Nachfolger von Bischof Kamphaus, der sich vor der Aufgabe sah, diese in Jahrzehnten aufgehäuften Probleme aufzuarbeiten. Dies war umso schwieriger, als in den Jahrzehnten der “synodalen” Verfahrensweise in der breiten Bevölkerung eine Mentalität entstanden war, die die “synodal”-demokratischen Strukturen als katholisch-normal ansah, und, den Blick auf das eigene Bistum fixiert, die weltkirchliche Wirklichkeit kaum mehr wahrnahm. Da nun musste es zu allererst um die Vermittlung eines Verständnisses von Kirche gehen, das der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils, das heisst der genuinen kirchlichen Überlieferung, entspricht.
Was sich aber in Limburg ereignet hatte, war im Grunde nichts anderes als die Übertragung des Gesellschaftsmodells, der Herrschaftsform der modernen Demokratie, auf die Kirche. Solche Übertragungsversuche – und das ist im eigentlichen Sinn Verweltlichung – sind in der Geschichte mehrfach unternommen worden und haben jeweils Schaden angerichtet. Die Kirche ist nun einmal weder Monarchie noch Diktatur, auch keine Adelsrepublik oder Ständestaat – sie ist einfach “Kirche”, in dieser Welt zwar, doch nicht von dieser Welt. Sie ist ein Geheimnis des Glaubens und folgt ihrem eigenen, ihr von Jesus Christus eingestifteten Wesensgesetz.
Die von Benedikt XVI. wie von seinem Nachfolger Franziskus immer wieder geforderte “Entweltlichung” der Kirche meint vor allem anderen eben dieses: Die Verweltlichung der Kirche durch tiefgreifende Rückbesinnung auf ihr eigentliches Wesen zu überwinden. Ein erster Schritt dahin wäre es, manche der Limburger Positionen mit einschlägigen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils zu konfrontieren.
Da ist denn eindeutig davon die Rede, dass die “Welt” der eigentliche Schauplatz des apostolischen Einsatzes der Laien ist: “Sie leben in der Welt, das heisst in all den einzelnen irdischen Aufgaben und Werken und den normalen Verhältnissen des Familien- und Gesellschaftslebens … Dort sind sie von Gott gerufen, ihre eigentümliche Aufgabe, vom Geist des Evangeliums geleitet, auszuüben …” Und: “Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und den weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben” (Lumen gentium Nr. 31 und Apostolicam actuositatem Nr. 2).
Was alsdann das Verhältnis zwischen Laien und Priestern betrifft, sollte man nicht vergessen, was Lumen gentium dazu sagt: “Wenn auch einige nach Gottes Willen als Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen bestellt sind, so waltet doch unter allen eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi. Der Unterschied, den der Herr zwischen den geweihten Amtsträgern und dem übrigen Gottesvolk gesetzt hat, schliesst eine Verbundenheit ein …” (ebd. Nr. 32). Bei aller Zusammengehörigkeit von Priestern und Laien in der Kirche und all ihrem Aufeinander-angewiesen-Sein ist da doch von einem vom Herrn gesetzten Unterschied zwischen beiden die Rede.
Ein weiterer Text (ebd. Nr. 37) sollte nicht unerwähnt bleiben: “Die Laien sollen wie alle Gläubigen das, was die geweihten Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer und Leiter der Kirche festsetzen, in christlichem Gehorsam bereitwillig aufnehmen nach dem Beispiel Christi …”
Vertiefte Einsicht in das gott-menschliche Wesen der Kirche, in der das Sakrament der Weihe Quelle aller Dienst-Vollmacht ist, könnte zu jener Entweltlichung–Vergeistlichung führen, die Benedikts XVI. ebenso wie seines Nachfolgers Franziskus Anliegen war und ist. Wie schwer ist es da, in den Strukturen von Räten, Versammlungen, Synodalämtern mit ihren in langen Diskussionen erarbeiteten umfangreichen Satzungen jenen Geist wiederzuerkennen, den die Lehren des Zweiten Vatikanums atmen! Wie zutreffend ist doch die Warnung von Papst Franziskus vor der Gefahr der Weltlichkeit, von der er sagt: “… sie entfaltet sich in einem Manager-Funktionalismus, der mit Statistiken, Planungen und Bewertungen überladen ist und wo der hauptsächliche Nutzniesser nicht das Volk Gottes ist, sondern eher die Kirche als Organisation. In allen Fällen fehlt dieser Mentalität das Siegel des Mensch gewordenen, gekreuzigten und auferstandenen Christus; sie schliesst sich in Elitegruppen ein und macht sich nicht wirklich auf die Suche nach den Fernstehenden, noch nach den unermesslichen, nach Christus dürstenden Menschenmassen. Da ist kein Eifer mehr für das Evangelium, sondern der unechte Genuss einer egozentrischen Selbstgefälligkeit” (Evangelii gaudium Nr. 95).
Schreibe einen Kommentar