Gnade, Wille und menschliche Freiheit
Fakten und Überlegungen zu den Klagegründen bei Verfahren an kirchlichen Ehegerichten
Vatikan, 23. Januar 2012, von *Prälat Günter Assenmacher
Zu Anfang jedes Jahres müssen alle kirchlichen Gerichte der Apostolischen Signatur in Rom sozusagen in deren Aufgabe als “päpstlichem Justizministerium” Bericht über ihre Tätigkeit im zurückliegenden Zeitraum erstatten. Diese Berichte umfassen sowohl Aufstellungen über die Zahl, das Alter und die fachlichen Qualifikationen der Mitarbeiter als auch über die Zahl der neu eröffneten, abgeschlossenen und noch anhängigen Verfahren. Auch wird gefragt, wie oft einzelne Klagegründe vorkommen.
Es wurden also durch Urteile oder Dekrete dieses Gerichtes insgesamt 228 Prozesse entschieden, davon 207 im Sinne der Antragsteller, 21 negativ. Diese hohe “Erfolgsquote”, die eine gewisse Skepsis wecken könnte, erklärt sich dadurch, dass den Verfahren in aller Regel Beratungsgespräche vorausgehen. In diesen wird von der Eröffnung eines Prozesses eindeutig abgeraten, wenn überhaupt kein kirchenrechtlicher Klagegrund vorliegt oder ein solcher nicht bewiesen werden kann. Das Verhältnis der Zahl der Beratungsgespräche zu den neu anhängig gemachten Verfahren ist etwa 2:1.
Da in vielen Prozessen nicht nur ein einziger Klagegrund geltend gemacht wird, sondern mehrere, liegt die Zahl der entschiedenen Klagegründe entsprechend höher. Am Offizialat in Köln waren dies im Jahr 2011 bei 228 Entscheidungen 316 Klagegründe. Ihre Verteilung zeigt die Grafik. Man sieht sofort, dass bis auf ganz wenige Fälle entweder die klassischen Willensvorbehalte gegen die Unauflöslichkeit beziehungsweise Nachkommenschaft, selten gegen die Treuepflicht, eine Rolle spielen (vgl. DT 20.12.2011) beziehungsweise die in can. 1095 aufgezählten Formen des Unvermögens.
Can. 1095 CIC: Unfähig, eine Ehe zu schliessen, sind jene:
1. die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2. die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3. die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe nicht zu übernehmen imstande sind.
Um welche Sachverhalte handelt es sich dabei konkret?
1. Zunächst geht es in n. 1 um Fälle, in denen bei einem oder beiden Partnern zum Zeitpunkt der Heirat das notwendige Mindestmass an Intelligenz gar nicht vorhanden oder der Vernunftgebrauch völlig ausgeschaltet beziehungsweise in einem solchen Masse beeinträchtigt war, dass von einer persönlichen Entscheidung überhaupt keine Rede sein kann. Die dafür notwendigen Voraussetzungen fehlten, grundsätzlich oder zumindest zum Zeitpunkt der Heirat. Wer bei seiner Trauung zum Beispiel derart unter Alkohol- oder Tabletteneinfluss gestanden hätte, dass er zwar physisch präsent sein konnte, aber vorübergehend nicht zurechnungsfähig war, hat keine gültige Ehe geschlossen. Das gleiche gilt von allen, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Heirat an Schwachsinnigkeit, Geisteskrankheiten, Psychosen oder psychotischen Krankheiten in einem Schweregrad litten, der nach psychiatrischem Urteil den Vernunftgebrauch dauerhaft ausschliesst. In der Literatur und Rechtsprechung werden hier immer wieder genannt: Schizophrenie, Paranoia, manisch-depressive Erkrankungen, chronische Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, fortgeschrittene Paralyse.
2. In n. 2 von can. 1095 geht es um das für einen gültigen Eheabschluss erforderliche Urteilsvermögen, das durchaus bei Personen fehlen kann, die hinreichend intelligent und am Gebrauch ihrer Vernunft an sich nicht gehindert sind. Freilich fehlt ihnen die erforderliche Reife des Verstandes, um zu erfassen und abzuwägen, was es bedeutet, mit dem von ihnen gewählten Partner eine Ehe mit ihren Implikationen und Folgen einzugehen. Natürlich ist damit nicht gemeint, dass jemand die künftige gemeinsame Lebensgeschichte überblicken können oder in allen Einzelheiten begreifen müsste, was Ehe unter partnerschaftlichem, familiärem, sozialem, wirtschaftlichem, juristischem, religiösem etc. Aspekt ausmacht beziehungsweise einfordert. Aber er darf nicht in einer völligen Naivität oder Blindheit in diese Lebensform hineinstolpern, sondern muss zu einem angemessenen Urteil in der Lage sein.
Auch muss er über ein Mindestmass einer Reife des Willens verfügen, das heisst innerlich frei sein, wirklich zwischen Heirat und Nichtheirat wählen zu können. Diese Form der Reife fehlt heute bei nicht wenigen Menschen, obwohl sie immer später heiraten. Auf den ersten Blick erscheint das paradox, aber zu wissen, was man will und was man nicht will, ist weniger eine Frage des Alters als eine Frage der Lebensgeschichte: Wie viele Menschen haben trotz nie dagewesener äusserer Möglichkeiten leider nicht mehr das Glück einer ungestörten Persönlichkeitsentwicklung? Wie viele sind schon früh so tief verletzt und verunsichert oder so schwer belastet, dass sie gar keine wirkliche Entscheidung treffen, wenn sie oft genug in Beziehungen Zuflucht und Kompensationen suchen, wobei die Beteiligten trotz besten Willens heillos überfordert sind?
Aus dem Scheitern einer Ehe kann man allerdings nicht eo ipso darauf schliessen, dass die Partner zum Zeitpunkt der Heirat noch gar nicht “reif” für diesen Schritt waren, aber es gibt zunehmend mehr Menschen, die gerade in der Dynamik von Beziehungen tragischerweise zu der dort geforderten Lebensentscheidung nicht im ersten Anlauf fähig sind. Früher wären sie vielleicht von ihren Eltern, Geschwistern oder Freunden gewarnt worden. Heute hält man sich diesbezüglich oft fatalerweise zurück, obwohl man stärkste Bedenken hat und das Unglück schon kommen sieht.
3. In n. 3 von can. 1095 ist vom psychisch bedingten Erfüllungsunvermögen wesentlicher ehelicher Pflichten die Rede, kurz Eheführungsunfähigkeit genannt. Damit darf man ein gelegentliches Fehlverhalten nicht verwechseln, so verletzend dies zum Beispiel im Falle von Untreue für den betroffenen Partner sein mag und so fatal es für den Fortgang einer Beziehung oft ist. Es muss sich um eine bereits zum Zeitpunkt der Heirat nachweisbare wirkliche Unfähigkeit handeln, nicht bloss um Schwierigkeiten, zum Beispiel infolge moralischen Versagens, unterschiedlicher Charaktere, kultureller Prägungen etcetera, mögen diese auch ausserordentlich belastend sein. Gemeint sind nur solche psycho-sexuellen Veranlagungen und psychisch bedingten Störungen solcher Art, dass sie ein eheliches Zusammenleben verunmöglichen. Niemand kann sich binden und zu etwas verpflichten, was er nicht einzulösen vermag.
In einer Monografie aus dem Jahr 2009 (Sabine Heidl, Psychische Störungen und ihre Begutachtung im Ehenichtigkeitsprozess) werden folgende Sachverhalte behandelt:
1. Substanzmissbrauch und Abhängigkeit: Alkoholmissbrauch, Drogenmissbrauch, Spielsucht, Arbeitssucht, Internetsucht.
2. Persönlichkeitsstörungen: antisoziale, narzisstische, paranoide, schizoide, histrionische; Borderline-Persönlichkeitsstörung; abhängige Persönlichkeitsstörung.
3. Affektive Störungen: Depressionen, Manien, bipolare Störungen.
4. Psycho-affektive Unreife.
5. Wahnhafte Störungen.
6. Homo- und Bisexualität.
7. Psychosexuelle Anomalien: gesteigerte sexuelle Appetenz, Störungen der Geschlechtsidentität, Paraphilien wie Pädophilie, Sadismus, Masochismus, Transvestitismus.
8. Neurotische Störungen: Angststörungen, Zwangsstörungen.
9. Ess-Störungen: Bulimie und Anorexie.
10. Schizophrenie.
11. Neurologische Störungen: Demenzen, Epilepsie.
Es versteht sich, dass die Beweisaufnahme und Urteilsbildung in all diesen Fällen in der Regel sehr viel schwieriger und zeitaufwändiger ist als bei den Willensvorbehalten und oftmals die Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer Fachleute fordert. Diese dürfen allerdings an die betroffenen Menschen nicht mit einem deterministischen Schema herangehen, sondern müssen in Rechnung stellen, was wir mit Gottes Gnade im Raum der uns gegebenen Freiheit nicht nur entscheiden, sondern auch verwirklichen können. Aber sie müssen auch konstatieren, dass es Ehen gibt, die trotz des besten Willens und redlichen Bemühens der Partner und eventueller späterer Rettungsversuche von Anfang an nicht gutgehen konnten.
Dass deren Anteil in der Rechtsprechung der kirchlichen Gerichte eine zunehmend grosse Rolle spielt, ist nicht die Folge einer Aufweichung der Massstäbe und ein für Aussenstehende nicht nachvollziehbares juristisches Hintertürchen mit dem Ergebnis der gerne sogenannten “Scheidung auf katholisch”, sondern das Resultat einer vertieften Sicht der Komplexität unseres menschlichen Lebens. In mancher Hinsicht ist das Leben schwieriger geworden. Die kirchlichen Eheprozesse auch.
*Der Verfasser ist Offizial der Diözesen Köln und Limburg
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