‘Haltung der Gläubigen gegenüber der kommunistischen Partei’

Dekret Heiliges Offizium im Pontifikat von Papst Pius XII. über die Haltung der Gläubigen gegenüber der kommunistischen Partei – 1. Juli 1949

Quelle
China: Kein Zugang mehr zu Bibel-Apps und christlichen WeChat-Accounts
Open Doors – China
Kirche in Not – China
Fidesdienst – China

(Offizieller lateinischer Text: AAS 41 [1949] 333-334)(Quelle: eigene Übersetzung der Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau,
3. Jahrgang, Heft 11, August 1949, S. 487; Osservatore Romano am 15. Juli 1949 in lateinischer Sprache und italienischer Übersetzung; siehe auch: DH 3865)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist

“Dieser Obersten Heiligen Kongregation sind folgende Fragen vorgelegt worden:

1. ob es erlaubt sei, sich in die kommunistischen Parteien einzuschreiben oder diese zu fördern;

2. ob es erlaubt sei, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen oder Flugblätter herauszugeben, zu verbreiten oder zu lesen, die die kommunistische Theorie oder Praxis stützen, oder in solchen zu schreiben;

3. ob Gläubige, die mit Wissen und Willen die in Nr. 1 und 2 angeführten Handlungen begehen, zu den Sakramenten zugelassen werden können;

4. ob Gläubige, die die materialistische und antichristliche Lehre der Kommunisten bekennen, und insbesondere diejenigen, die diese auch verteidigen und propagieren, ipso facto als Abtrünnige vom katholischen Glauben der in spezieller Weise dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation verfallen.

Ihre Eminenzen, die Hochwürdigsten, mit dem Schutz des Glaubens und der Sitte betrauten Väter haben im Anschluß an die Stellungnahme der Hochwürdigsten Konsultoren in der Vollversammlung am 28. Juni 1949 beschlossen, dass zu antworten sei:

Zu 1. Nein: denn der Kommunismus ist materialistisch und antichristlich; die kommunistischen Führer zeigen sich zudem, auch wenn sie zuweilen mit Worten behaupten, sie bekämpften die Religion nicht, doch de facto in Lehre und Handeln als Feinde Gottes, der wahren Religion und der Kirche Christi;

Zu 2. Nein: da sie durch das Kanonische Recht verboten sind (can. 1399);

Zu 3. Nein, nach den üblichen Grundsätzen der Sakramentsverweigerung gegenüber denen, die nicht in der rechten Verfassung sind;

Zu 4. Ja.”

Am folgenden Donnerstag, dem 30. desselben Monats und Jahres, hat S. H. Papst Pius XII. in der üblichen, S. Exezellenz dem Hochwürdigsten Herrn Assessor des Heiligen Offiziums gewährten Audienz diese Entschließung der Hochwürdigsten Väter gebilligt und angeordnet, dass sie in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werde.

Rom, 1. Juli 1949.

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