Für wen gilt die Religionsfreiheit? UPDATE

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Kardinal Walter Brandmüller
Dekret-Christus-Dominus
Lumen-Gentium: Dogmatische Konstitution über die Kirche

Salzburg,Tagespost, 31.01.2011

Wie nationalkirchliche Strömungen im deutschen und österreichischen Katholizismus kirchentreue Gläubige behindern. Von Professor Wolfgang Waldstein

“Vor allem jungen Gläubigen fällt es oft schwer, den Reformideen der Veteranen etwas abzugewinnen. An den Vorstössen der österreichischen Laieninitiative scheiden sich darum die Geister von Jung und Alt”.

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sagt ganz allgemein: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln.” Inzwischen ist eine Situation entstanden, in der Menschen, die mit der Lehre und Ordnung der katholischen Kirche nicht mehr einverstanden sind, von der katholischen Kirche verlangen, sich ihrer Auffassung anzuschliessen. Dabei nehmen sie auf die Tatsache keine Rücksicht, dass es viele Katholiken gibt, die sich aus ganzem Herzen zum katholischen Glauben und zur Einheit mit dem Papst bekennen.

Für diese wäre die Befolgung der an die katholische Kirche gerichteten Forderung ein Verrat am katholischen Glauben. Diesen Aspekt zu sehen, sind die Kritiker offensichtlich nicht fähig. Ihnen gelten Katholiken, die an ihrem Glauben festhalten wollen, als “Fundamentalisten” oder Rückständige, denen man aus ihrer Sicht die Religionsfreiheit nicht zuerkennen kann. Anspruch auf die Religionsfreiheit hat jedoch “jeder Mensch”, unabhängig von seinem religiösen Bekenntnis. Diese Freiheit steht natürlich auch der Katholischen Kirche als solcher zu. Auch eine noch so aggressive “Laieninitiative” kann sie ihr nicht absprechen.

Walter Kardinal Brandmüller hat im Zusammenhang mit dem “Vorstoss von Bundesbildungsministerin Schavan, Bundestagspräsident Lammert sowie den früheren Ministerpräsidenten Vogel, Teufel und Althaus” in der Frage des Zölibats die berechtigte Frage gestellt: „Was legitimiert Sie als Politiker, zu einem innerkirchlichen Thema Stellung zu beziehen, das Sie weder von Amts wegen noch persönlich betrifft?” (DT vom 27. Januar 2011). In der gleichen Ausgabe der “Tagespost” wird für Österreich von einem “Appell zum Ungehorsam” von einer “Laieninitiative” berichtet, die “vom ehemaligen österreichischen Politiker Herbert Kohlmaier geleitet” wird. Die Forderungen gehen auf eine grundsätzliche Änderung des katholischen Glaubens und der Ordnung der katholischen Kirche. Sie entsprechen der Entwicklung, die bereits 1968 von der französischen Zeitschrift “L’Humanisme” prophezeit wurde: „Wenn die traditionellen Strukturen einstürzen, wird der ganze Rest folgen. Die Kirche hat eine solche Kontestation nicht vorausgesehen; sie ist auch lange nicht mehr vorbereitet, diesen revolutionären Geist aufzunehmen und sich zu assimilieren. … Es ist nicht das Schafott, das den Papst erwartet, es ist das Emporkommen der örtlichen Kirchen, die sich demokratisch organisieren, die Schranken zwischen Klerikern und Laien ablehnen, die sich ihr eigenes Dogma schaffen und die in einer völligen Unabhängigkeit in Bezug auf Rom leben.”

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich in Deutschland und Österreich solche “Nationalkirchen” entwickeln, die genau den vorausgesagten Kriterien entsprechen. Es besteht aber auch daran kein Zweifel, dass diejenigen, die den katholischen Glauben und die Ordnung der katholischen Kirche nicht mehr annehmen wollen oder können, frei sind, ihrem Glauben zu folgen. Aus dieser Freiheit folgt aber nicht das Recht, der katholischen Kirche ihre eigene Freiheit abzusprechen. Es gibt nämlich auch in Deutschland und Österreich nachweislich viele Katholiken, die sich keineswegs einer Nationalkirche anschliessen wollen. Ein besonders zentraler Angriff auf die katholische Kirche ist es, wenn dem Papst das Recht zur freien Ernennung von Bischöfen abgesprochen wird. Die Verhinderung der Ernennung eines katholischen Weihbischofs in Linz war daher ein Angriff auf die katholische Kirche selbst. Das soll nach dem Willen der Vertreter der Nationalkirche auch bei weiteren Ernennungen von Bischöfen so gehandhabt werden. Kohlmaier kündigt offen an, “im Vorfeld der Besetzung von Graz alle Kräfte zu mobilisieren, die einen volksverbundenen neuen Bischof durchsetzen und die neuerliche Entsendung eines vatikanischen “Politkommissars” verhindern wollen”. Damit wird der kürzlich ernannte, nachweislich sehr “volksverbundene” Bischof von Eisenstadt wegen seiner Romtreue als “vatikanischer Politkommissar” diffamiert. Die Ankündigung von Widerstand gegen die Ernennung von katholischen Bischöfen, die nicht den Erwartungen der Nationalkirche entsprechen, macht den Bruch der Nationalkirche mit der katholischen Kirche offenkundig.

Beim Recht des Papstes zur freien Ernennung der Bischöfe geht es um eine zentrale Frage der Existenz der katholischen Kirche. Papst Johannes Paul II. hatte daher im Jahre 1987 in seiner Ansprache an die österreichischen Bischöfe beim Ad-limina-Besuch gesagt: “Ihr dürft keinen Zweifel an dem Recht des Papstes zur freien Ernennung der Bischöfe aufkommen lassen, das sich im Ringen um die Freiheit, die Einheit und die Katholizität der Kirche im Laufe der Geschichte in oft schmerzlichen Prozessen immer klarer herausgebildet hat und – unbeschadet einzelner partikularrechtlicher Sonderregelungen – entsprechend den Leitlinien des II. Vatikanischen Konzils vom neuen kirchlichen Gesetzbuch ausdrücklich unterstrichen wurde (can. CIC 376; vgl. Christus Dominus 20). Dieser geschichtlichen Entwicklung wird nicht gerecht, wer sie einfach unter Kategorien der Macht interpretiert. Sie ist letztlich von der Verantwortung für das gemeinsame Zeugnis des einen Glaubens bestimmt. Tatsächlich zeigt die Geschichte, dass diese Regelung die Kirche vor Parteienbildung und vor Gruppenherrschaft schützt und Ernennungen sicherstellt, die nur vom geistlichen Auftrag des Amtes und vom Gemeinwohl der Kirche geleitet sind” (Nr. 4).

Das Zweite Vatikanische Konzil sagt in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche: “Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof lehren, sind von allen als Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit zu verehren” (Art. 25). Die Einheit mit dem römischen Bischof ist daher die Voraussetzung für den katholischen Glauben. Wer diese Einheit mit dem römischen Bischof nicht mehr haben kann oder will, ist deswegen nicht dazu berechtigt, der katholischen Kirche das Recht auf Religionsfreiheit abzusprechen.

 

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