Die Aufbewahrung konsekrierter Hostien

Erster und ursprünglicher Zweck ist die Spendung der Wegzehrung

Quelle
Zenit.org, Edward Mc Namara

Zenit.org, 13. Januar 2017, Edward McNamara

Pater Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet eine Frage zur Aufbewahrung konsekrierter Hostien.

Frage: Ich bin Mitglied einer Ordensgemeinschaft und wir haben uns eine Frage über die Aufbewahrung der Eucharistie gestellt. Wir sprachen darüber, dass ein Priester, der der Sonntagsmesse vorsteht, entgegen den aktuellen Vorschriften eine einzige Hostie für sich konsekriert und den Gläubigen dann unter Verwendung von Hostien, die aus vorangegangenen Messen stammen, die Kommunion austeilt.

Wir kennen die Vorschrift, nach der Gläubige normalerweise Hostien empfangen sollten, die während der Messfeier, an der sie teilnehmen, konsekriert wurden. Jemand meinte allerdings, das bedeute, dass bei der Messfeier alle konsekrierten Hostien auch konsumiert werden sollten, das heisst, dass neben der grossen Hostie, die für den eucharistischen Segen und die Anbetung dient, keine weiteren Hostien in den Tabernakel zurückgelegt werden sollten. Die Frage entstand, weil einige wollten, dass Hostien für Krankenbesuche usw. aufbewahrt werden. Es hiess, wir sollten in solchen Fällen zur Pfarrei vor Ort gehen, um die Hostien zu holen, doch andere sahen prinzipiell keinen Grund, weswegen wir in unserem Tabernakel nicht wenigstens ein paar Hostien aufbewahren dürften (auf diese Weise bräuchten wir den Pfarrer nicht stören, was manchmal zur Unzeit geschehen kann). Haben Sie diese Frage schon einmal beantwortet, das heisst, dass man genug konsekrierte Hostien aufbewahren sollte, damit niemandem die Kommunion vorenthalten wird? – S.P., Nairobi, Kenia

Pater Edward McNamara: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich hier um eine Ordensgemeinschaft handelt, bei der die Anzahl der Kommunionempfänger recht konstant ist. Das kann man nicht von einer Pfarrei sagen, in der in jedem Fall Hostien für die Kranken aufzubewahren sind.

Es ist nirgends vorgeschrieben, dass man nach der Kommunionausteilung alle Hostien konsumiert haben soll. Man hat vielmehr die Wahl und kann sich der jeweiligen Situation gemäss verhalten. So heisst es in der Grundordnung des Römischen Messbuchs:

„163. Nach der Kommunionausteilung trinkt der Priester den konsekrierten Wein, der gegebenenfalls übrig geblieben ist, selbst sofort und vollständig am Altar aus. Die konsekrierten Hostien aber, die übrig geblieben sind, verzehrt er entweder am Altar oder trägt sie zu dem für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort.“

Die Entscheidung, die man trifft, wird von Faktoren abhängen wie der Anzahl der übriggebliebenen Hostien und dem hierfür bestehenden Bedarf. Manchmal, wenn man zum Beispiel die Messe an einem Ort feiert, an dem es für die Hostien keinen Aufbewahrungsort gibt, entscheidet man sich normalerweise besser dafür, sie zu konsumieren.

In der Einleitung zum „Ritus der Kommunionspendung und Eucharistieverehrung ausserhalb der Messe“ finden wir die Gründe für die Aufbewahrung. Dort heisst es wie folgt:

„5. Der erste und ursprüngliche Zweck der Aufbewahrung der Eucharistie ausserhalb der Messe ist die Spendung der Wegzehrung; die Aufbewahrung dient in zweiter Linie der Kommunionspendung ausserhalb der Messe und der Anbetung unseres Herrn Jesus Christus, der im Sakrament gegenwärtig ist. Denn die Aufbewahrung der heiligen Gestalten für die Kranken führte zu dem löblichen Brauch, die himmlische, in den Kirchen aufbewahrte Speise zu verehren. Dieser eucharistische Anbetungskult ist einwandfrei und zuverlässig begründet, vor allem, da ja der Glaube an die Realpräsenz des Herrn folgerichtig zur äusseren und öffentlichen Bezeugung dieses Glaubens führt.“

„6. Bei der Feier der Messe werden die hauptsächlichen Weisen, in denen Christus in seiner Kirche gegenwärtig ist, stufenweise sichtbar: Zunächst ist er gegenwärtig schon in der Gemeinde der Gläubigen, die in seinem Namen zusammenkommen; dann in seinem Wort, wenn die Schrift in der Kirche gelesen und ausgelegt wird, ebenso in der Person des Priesters; schliesslich vor allem unter den eucharistischen Gestalten. In der Tat ist im Sakrament der Eucharistie Christus in einzigartiger Weise ganz und unversehrt zugegen, als Gott und Mensch, wesenhaft und dauernd. Diese Gegenwart Christi unter den Gestalten, wird wirklich genannt, nicht in ausschliesslichem Sinn, als ob die anderen Gegenwartsweisen nicht wirklich wären, sondern in hervorhebendem Sinn‘.“

„Daher entspricht es – vom Zeichen her gesehen – dem Wesen der heiligen Feier eher, dass, so weit möglich, auf dem Altar, an dem die Messe zelebriert wird, nicht schon zu Beginn der Messe die eucharistische Gegenwart Christi durch die Aufbewahrung der heiligen Gestalten im Tabernakel gegeben ist; sie ist die Frucht der Konsekration und muss als solche in Erscheinung treten.“

„7. Die konsekrierten Hostien sollen in der Anzahl, die für die Kommunion der Kranken und anderer Gläubigen ausserhalb der Messe ausreicht, aufbewahrt werden. Sie sollen häufig erneuert und in einer Pyxis oder einem entsprechenden Gefäss aufbewahrt werden.“

„8. Die Seelsorger sollen, wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, veranlassen, dass die Kirchen, in denen nach Massgabe des Rechts die heilige Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens mehrere Stunden während der günstigeren Tageszeit geöffnet sind, damit die Gläubigen ohne Schwierigkeiten vor dem Allerheiligsten beten können.“

Ich weise darauf hin, dass der zweite Abschnitt von Nr. 6 eine Situation wiedergibt, wie sie 1973 bestand, als noch häufig auf dem Altar ein Tabernakel stand. Das ist heute nicht mehr allgemein verbreitet und die Grundordnung rät von dieser Praxis ab (Nr. 315): „Wegen der Zeichenhaftigkeit ist es eher angebracht, dass auf dem Altar, auf dem die Messe gefeiert wird, kein Tabernakel steht, in dem die Allerheiligste Eucharistie aufbewahrt wird.“

Vorgesehen ist stattdessen die Anbringung eines Tabernakels im Altarraum und es wird darauf hingewiesen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist:

„274. Die Kniebeuge, bei der das rechte Knie bis zum Boden gebeugt wird, bringt die Anbetung zum Ausdruck; sie ist deshalb dem Allerheiligsten Sakrament vorbehalten sowie dem heiligen Kreuz von der feierlichen Anbetung während der liturgischen Feier des Freitags vom Leiden des Herrn (Karfreitag) an bis zum Beginn der Ostervigil.“

„Während der Messe werden drei Kniebeugen vom zelebrierenden Priester gemacht: nämlich nach der Erhebung der Hostie, nach der Erhebung des Kelches und vor der Kommunion. Besonderheiten, die bei der konzelebrierten Messe einzuhalten sind, werden an Ort und Stelle angegeben (vgl. Nrn. 210-251).“

„Befindet sich der Tabernakel mit dem Allerheiligsten Sakrament im Altarraum, machen der Priester, der Diakon und die anderen liturgischen Dienste eine Kniebeuge, wenn sie zum Altar kommen und von dort weggehen, nicht aber während der Messfeier.“

„Sonst machen alle eine Kniebeuge, die vor dem Allerheiligsten Sakrament vorübergehen, ausser wenn sie in einer Prozession gehen.“

„Die Ministranten, die das Prozessionskreuz oder Kerzen tragen, machen anstelle der Kniebeuge eine Verneigung mit dem Kopf.“

In Anbetracht der Tatsache, dass der vornehmliche Grund für die Aufbewahrung die Wegzehrung ist, würde ich – zu unserer ursprünglichen Frage zurückkehrend – sagen, dass es klug wäre, wenn eine Ordensgemeinschaft neben der für die Anbetung zu verwendenden Hostie immer auch noch ein paar weitere Hostien in Reserve hat. Die Anzahl dieser Hostien hängt von den konkreten Umständen ab, in denen die Gemeinschaft lebt.

Wie unser Leser erwähnt, wäre es ein Muss, wenn die Priester der Gemeinschaft auf Abruf Krankenbesuche zu machen hätten. Es könnte auch sein, dass ein Mitglied der Gemeinschaft, weil es krank ist, nicht an der Messfeier teilnehmen kann oder dass jemand die Wegzehrung und die anderen Sakramente der Kirche kurzfristig braucht.

Und selbst wenn keine Krankheit vorliegt, könnte jemand berechtigterweise ausserhalb der Messfeier um die Kommunion bitten.

Den liturgischen Vorschriften entsprechend sollten diese Hostien etwa alle 15 Tage erneuert werden.

Wegen des Zeichens ist es eindeutig vorzuziehen, dass die Gläubigen Hostien empfangen, die bei der gleichen Messfeier konsekriert worden sind. Allerdings widerspricht es im Grossen und Ganzen nicht der guten liturgischen Praxis, wenn gelegentlich von dieser allgemeinen Regel eine Ausnahme gemacht wird, um die Hostien zu erneuern.

In sehr seltenen Fällen könnte eine Klostergemeinschaft lediglich aus Priestern bestehen und keine Laiengläubigen an der Gemeinschaftsfeier teilnehmen. In diesem Fall könnte einer der Priester die alten Hostien konsumieren und mit neuen ersetzen, aber nur nachdem er selbst die Kommunion unter beiden, eben konsekrierten Gestalten empfangen hat.

Übersetzt von P. Thomas Fox, LC aus dem englischen Originalartikel https://zenit.org/articles/liturgy-q-a-reservation-of-hosts/

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