Nur das Wahre kann auch pastoral sein

Wiederverheirateten Geschiedenen Wege zur Heilung zu eröffnen, bedeutet nicht, die Wahrheit im Namen der Liebe zu kompromittieren

Erzbischof Müller:  Zur Seelsorge wiederverheirateter Geschiedener
Papst Benedikt XVI.: Pontifikat zwischen Konzilstheologe und Glaubenspräfekt
Zu einigen Einwänden gegen die kirchliche Lehre über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen

Wiederverheirateten Geschiedenen Wege zur Heilung zu eröffnen, bedeutet nicht, die Wahrheit im Namen der Liebe zu kompromittieren. Von Joseph Ratzinger/Benedikt XVI.

Rom, kath.net, 08. September 2014

Am 12. September erscheint im Würzburger Echter-Verlag der von Bischof Rudolf Voderholzer (Regensburg) herausgegebene Band “Zur Seelsorge wiederverheirateter Geschiedener. Dokumente, Kommentare und Studien der römischen Glaubenskongregation. Mit einer Einleitung von Joseph Ratzinger/Benedikt XVI.”

Papst em. Benedikt XVI. erlaubte kath.net vorab die Veröffentlichung der Einleitung, die Joseph Kardinal Ratzinger 1998 als Präfekt der Glaubenskongregation für die italienische Originalausgabe “Sulla pastorale dei divorziati risposati” (Libreria Editrice Vaticana) verfasste, vollständig in deutscher Übersetzung.

Ehe und Familie sind für die gesunde Entwicklung von Kirche und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Zeiten, in denen das Ehe- und Familienleben blüht, sind immer auch Zeiten des Wohlergehens für die Menschen. Geraten Ehe und Familie in eine Krise, hat dies weitreichende Folgen für die Ehegatten und deren Kinder, aber auch für Staat und Kirche. Jedermann ist klar, dass die geistigen Umbrüche und Wandlungen des ausgehenden 20. Jahrhunderts auch das eheliche und familiäre Leben nicht unberührt lassen. Es gibt zwar Anzeichen hoffnungsvoller Neuaufbrüche auch in diesem wichtigen Lebensbereich. Aber im Ganzen befinden sich Ehe und Familie in vielen Ländern in einer tiefen Krise. Eines von vielen Symptomen dafür ist die zunehmende Zahl derer, die sich scheiden lassen und eine neue zivile Verbindung eingehen.

Die Frage, welcher Weg in der pastoralen Begleitung solcher Menschen einzuschlagen ist, wird zurzeit in der Kirche lebhaft diskutiert. Schwierigkeiten in der Ehepastoral sind allerdings keineswegs neu. Seit den Zeiten der Apostel ist die Kirche damit konfrontiert. Die Kirchenväter bemühten sich, auftretende Probleme von Fall zu Fall zu lösen; sie hielten sich dabei wie selbstverständlich an die Lehre Jesu von der Unauflöslichkeit der Ehe, versuchten aber auch, ohne das Wort Jesu abzuschwächen, auf die oft sehr komplexen Einzelsituationen einzugehen. Im zweiten christlichen Jahrtausend wurden im Westen die mit der Ehe zusammenhängenden Fragen auf der Ebene der Lehre und des Kirchenrechts weiter geklärt und geregelt. Die orthodoxen Kirchen des Ostens betonten das Prinzip der oikonomia, der gütigen Nachsicht in schwierigen Einzelfällen, was allerdings eine fortschreitende Aufweichung des Prinzips der akribia, der Treue zur geoffenbarten Wahrheit, mit sich brachte.

In den letzten Jahrzehnten sind die Ehescheidungen, denen zumeist eine neue zivile Verbindung folgt, sprunghaft angestiegen. Aus diesem Grund fühlte sich die Kirche verpflichtet, einige lehrmässige, rechtliche und pastorale Prinzipien in dieser Frage neu zu bedenken und zu präzisieren. Diese einführenden Erwägungen können das vielschichtige Thema nicht umfassend erörtern und vor allem nicht auf die vielen dahinterliegenden Problemkreise, auch nicht auf die Weiterentwicklung der Ehelehre seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, eingehen. Sie wollen lediglich (I.) den Kontext der neueren lehramtlichen Stellungnahmen in Kürze beschreiben, (II.) die wesentlichen Inhalte der kirchlichen Lehre zu diesem Thema zusammenfassen und (III.) einige Einwände gegen diese Lehre darlegen und die Richtung einer Antwort aufzeigen.

I. Kontext der neueren lehramtlichen Stellungnahmen

1. Das Zweite Vatikanische Konzil hat die kirchliche Lehre über Ehe und Familie vertieft und in einer mehr personalistischen Sichtweise vorgelegt (vgl. Gaudium et spes 47–52). Aufgrund der Konzilsoption, die Wahrheit positiv zu verkünden, kamen Schwierigkeiten und Probleme weniger zur Sprache. Die Fragen im Zusammenhang mit den geschiedenen wiederverheirateten Gläubigen wurden von den Konzilsvätern nicht ausdrücklich erörtert beziehungsweise fanden keinen Eingang in die Konzilsdokumente. Sie besassen damals auch noch nicht die heutige Aktualität. Allerdings lehrt das Konzil, dass die Ehescheidung die Würde von Ehe und Familie entstellt (ebd. 47) und mit der ehelichen Liebe unvereinbar ist (ebd. 49).

2. Bereits im ausgehenden 18. Jahrhundert wurde Ehescheidung in einzelnen Ländern als rechtliche Möglichkeit in die staatliche Gesetzgebung eingeführt; in den 60er und 70er Jahren dieses Jahrhunderts ist sie dann auch in den meisten Staaten mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung im Zivilrecht verankert worden. In der Folge liessen sich immer mehr auch katholische Gläubige scheiden und gingen häufig eine neue Verbindung ein, natürlich ohne kirchliche Trauung. Nach dem damals geltenden Codex Iuris Canonici von 1917 wurden solche Gläubige als “ipso facto infames” (can. 2356) und “publice indigni” (can. 855, 1) angesehen. Aufgrund ihres Lebens in der Sünde waren sie nicht nur von den Sakramenten der Busse und der Eucharistie ausgeschlossen, sondern galten als öffentlich ehrlos.

In manchen Teilen der Kirche, vor allem in den USA, wurde diese kirchliche Regelung als zu hart und nicht mehr angemessen empfunden. Man hob hervor, dass man doch auf die so unterschiedlichen menschlichen Schicksale Rücksicht nehmen müsse und wies insbesondere auf jene hin, die begründete Zweifel an der Gültigkeit ihrer früheren Ehe hatten, dies aber nicht in einem Ehenichtigkeitsverfahren beweisen konnten. In manchen Kreisen wurde inoffiziell eine Lösung schwieriger Situationen im “Forum internum” vorgeschlagen und praktiziert: In bestimmten Fällen gaben Beichtväter den wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen die Absolution und liessen sie zum Kommunionempfang zu.

3. Am 11. April 1973 richtete die Kongregation für die Glaubenslehre ein vertrauliches Rundschreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche, um in der Frage eine gewisse Orientierung zu geben. Dieses Schreiben unterstrich, dass sich alle an die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe zu halten haben. In der Frage, ob Gläubige in irregulären Situationen zu den Sakramenten zugelassen werden dürfen, wurde auf die geltende Ordnung der Kirche, aber auch auf die sogenannte “probata praxis Ecclesiae in foro interno” verwiesen.

Ziel dieses Rundschreibens war es, die Unauflöslichkeit der Ehe gegenüber gewissen liberalen Entwicklungen zu schützen und zu verteidigen. Der Hinweis auf die bewährte Praxis im inneren Bereich war aber offen für unterschiedliche Auslegungen. Umstritten war auch die Frage, wie man jenen Gläubigen gerecht werden kann, die im Gewissen von der Nichtigkeit ihrer früheren Verbindung überzeugt sind, dies aber nicht durch Fakten nachweisen können.

4. Diese und ähnliche Fragen bedurften einer Klärung. Auch die Notwendigkeit, nicht nur negative, sondern auch positive Richtlinien über den seelsorglichen Umgang mit geschiedenen wiederverheirateten Gläubigen zu erlassen, wurde immer deutlicher erkannt. Die Bischofssynode von 1980 hat sich mutig diesen Problemen gestellt und verschiedene Vorschläge erarbeitet.

Ausgehend von diesen Vorschlägen hat Johannes Paul II. im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio vom 22. November 1981 in seiner Verantwortung als Oberster Hirte der Kirche eine Reihe von konkreten Bestimmungen zur Frage vorgelegt (ebd. 84). Diese Bestimmungen, die im zweiten Teil dieser Einführung umrissen werden, zeigen, wie sich die Kirche als Mutter und Lehrmeisterin auch um Gläubige in irregulären Situationen kümmert.

5. Im Jahr 1983 wurde nach vielen Jahren der Vorbereitung der neue Codex Iuris Canonici promulgiert. Dieser spricht in einem anderen Ton von den wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, bekräftigt aber, dass jene, die “hartnäckig in einer offenkundig schweren Sünde verharren”, nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden können (vgl. can. 915; vgl. auch Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 712).

Das neue Kirchenrecht betont weiters die Kompetenz der Ehegerichte bezüglich der Prüfung der Gültigkeit der Ehe von Katholiken. Es räumt aber auch den Erklärungen der Parteien Beweiskraft ein und öffnet so neue Wege, um die Nichtigkeit einer vorausgehenden Verbindung zu beweisen (vgl. unten II.7). Mit dieser rechtlichen Neuerung ist ein Weg aufgezeigt, auf dem auch besonders komplexe Situationen im “Forum externum”, das für die öffentliche Wirklichkeit der Ehe zuständig ist, gelöst werden können.

6. Trotz der Bestimmungen von Familiaris consortio, die in ihren wesentlichen Inhalten auch in den Katechismus der katholischen Kirche aus dem Jahr 1992 eingegangen sind (vgl. ebd. 1650–1651), und den Klarstellungen in den neuen Codices wurde in gewissen Kreisen weiterhin eine davon unterschiedene pastorale Praxis gefördert, vor allem in der Frage des Sakramentenempfanges. Nicht wenige Gelehrte legten Studien vor, in denen sie diese Praxis theologisch zu rechtfertigen versuchten. Viele Priester gaben geschiedenen wiederverheirateten Gläubigen, die weiterhin praktizieren wollten, die Lossprechung und empfahlen beziehungsweise tolerierten, dass sie den Leib des Herrn empfingen.

Um pastoralen Missbräuchen entgegenzuwirken, veröffentlichten die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz im Jahr 1993 verschiedene Stellungnahmen zur Pastoral mit Geschiedenen und Wiederverheirateten Geschiedenen. Ihre Absicht war, in den Pfarrgemeinden ihrer Diözesen eine einheitliche und geordnete Praxis in der schwierigen Frage zu schaffen. Sie unterstrichen die eindeutigen Worte Jesu über die Unauflöslichkeit der Ehe. Sie mahnten, dass eine generelle Zulassung der Gläubigen, die nach der Ehescheidung noch einmal zivil geheiratet haben, nicht möglich ist.

Aber sie räumten ein, dass diese Gläubigen in gewissen Fällen zum Tisch des Herrn hinzutreten könnten, wenn sie sich nach einem Gespräch mit einem klugen und erfahrenen Priester in ihrem Gewissen dazu ermächtigt hielten.

7. Der Vorstoss der Bischöfe wurde von manchen Kreisen in der Kirche positiv aufgenommen. Nicht wenige Kardinäle und Bischöfe aber wandten sich an die Glaubenskongregation und baten um eine Klarstellung. Gewisse Theologen waren indes wesentlich radikaler und forderten eine Änderung in Lehre und Disziplin. Manche meinten, man solle die geschiedenen wiederverheirateten Gläubigen nach einer Zeit der Busse wieder offiziell zu den Sakramenten zulassen. Andere äusserten die Meinung, man müsse die Frage den in der Seelsorge tätigen Priestern beziehungsweise der Entscheidung der betroffenen Gläubigen selbst überlassen.

Wegen der lehrmässigen Implikationen solcher Vorschläge hat die Kongregation für die Glaubenslehre am 14. September 1994 ein Schreiben über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen an die Bischöfe der katholischen Kirche gerichtet, um die an sich bekannte Wahrheit und Praxis der Kirche von Neuem einzuschärfen.

8. Der Päpstliche Rat für die Familie hat sich bei seiner Vollversammlung 1997 eingehend mit dem Problem der wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen beschäftigt. Im Anschluss an diese Beratungen wurden einige pastorale Empfehlungen veröffentlicht. Anlässlich dieser Vollversammlung hielt der Heilige Vater am 24. Januar 1997 eine Ansprache, in der er einige wesentliche Grundsätze im Sinne von Familiaris consortio erneut in Erinnerung rief.
II. Die wesentlichen Inhalte der kirchlichen Lehre

Um des leichteren Verständnisses willen sollen die wesentlichen Inhalte der einschlägigen lehramtlichen Verlautbarungen (1) in acht Thesen zusammengefasst und kurz erläutert werden.

1. Die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen befinden sich in einer Situation, die der Unauflöslichkeit der Ehe objektiv widerspricht.

In Treue gegenüber der Lehre Jesu hält die Kirche unerschütterlich daran fest, dass die Ehe unauflöslich ist. Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt: “Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sich-schenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit” (Gaudium et spes 48). Die Kirche glaubt, dass niemand – nicht einmal der Papst – die Macht hat, eine sakramentale und vollzogene Ehe aufzulösen (vgl. CIC, can. 1141). Darum kann sie “eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen, falls die vorausgehende Ehe gültig war” (Schreiben 4). Eine neue zivile Verbindung kann das vorausgehende sakramentale Eheband nicht lösen. Sie steht deshalb objektiv in direktem Gegensatz zur Wahrheit des weiter bestehenden unauflöslichen Ehebandes.

Aus diesem Grund ist es verboten, “aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgische Handlungen vorzunehmen” (FC 84). Solche Handlungen würden nämlich den Eindruck erwecken, dass es sich um eine neue sakramental gültige Eheschliessung handelt und die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe weiter aushöhlen.

2. Die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen bleiben Glieder des Volkes Gottes und sollen die Liebe Christi und die mütterliche Nähe der Kirche spüren.

Obwohl diese Gläubigen in einer Situation leben, die der Botschaft des Evangeliums widerspricht, sind sie nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Sie “sind und bleiben ihre Mitglieder, weil sie die Taufe empfangen haben und den christlichen Glauben bewahren“ (Rede 2). Aus diesem Grund sprechen die lehramtlichen Dokumente in der Regel von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen und nicht einfach von wiederverheirateten Geschiedenen.

Jene, die unter schwierigen familiären Verhältnissen leiden, bedürfen in besonderer Weise der pastoralen Liebe. Die Kirche ist gerufen, ihnen nach dem Vorbild Jesu, der niemanden von seiner Liebe ausschloss, nahe zu sein. Sie wird “unablässig bemüht sein, solchen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten“ (FC 84).

Die Hirten sind aufgerufen, sich in taktvoller Weise der betroffenen Gläubigen anzunehmen. Dazu gehört, dass sie die verschiedenen Situationen gut unterscheiden. Manche haben durch schwere Schuld ihre eheliche Verbindung zerstört, andere sind vom Ehepartner einfach verlassen worden; manche sind im Gewissen von der Nichtigkeit ihrer vorausgehenden Ehe überzeugt, andere haben vor allem wegen der Kindererziehung wieder geheiratet; schliesslich gibt es jene, die in der zweiten Verbindung den Glauben neu entdeckt und bereits einen langen Weg der Busse zurückgelegt haben (vgl. FC 84; Schreiben 3).

Ausgehend von dieser einfühlsamen, auf das Einzelschicksal eingehenden Unterscheidung werden die Hirten den betroffenen Gläubigen konkrete Wege der Umkehr und der Teilnahme am kirchlichen Leben aufzeigen. Zusammen mit der Bischofssynode von 1980 hat Johannes Paul II. die ganze Kirche eingeladen, den Gläubigen in schwierigen ehelichen Verhältnissen beizustehen und ihnen nicht mit Desinteresse oder Vorwürfen zu begegnen. “Die Kirche soll für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken“ (FC 84).

“Das Mit-Leiden und Mit-Lieben der Hirten und der Gemeinschaft der Gläubigen ist nötig, damit die betroffenen Menschen auch in ihrer Last das süsse Joch und die leichte Bürde Jesu erkennen können (vgl. Mt 11, 30). Süss und leicht ist ihre Bürde nicht dadurch, dass sie gering und unbedeutend wäre, sondern sie wird dadurch leicht, dass der Herr – und mit ihm die ganze Kirche – sie mitträgt. Zu dieser eigentlichen, in der Wahrheit wie in der Liebe gleichermassen gründenden Hilfe hinzuführen, ist die Aufgabe der Pastoral, die mit aller Hingabe angegangen werden muss“ (Schreiben 10).

3. Als Getaufte sind die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen berufen, aktiv am Leben der Kirche teilzunehmen, insofern dies mit ihrer objektiven Situation vereinbar ist.

An vielen Lebensvollzügen der Kirche können die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen ohne weiteres teilnehmen: “Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen, regelmässig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Initiativen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Busse zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen” (FC 84).

In der Ansprache von 1997 hebt der Heilige Vater die Bedeutung der Kindererziehung besonders hervor: “Ein wichtiges Kapitel bezieht sich auf die menschliche und christliche Erziehung der Kinder der neuen Verbindung. Ihre Teilhabe am vollen Bedeutungsgehalt der Weisheit des Evangeliums, der kirchlichen Lehre entsprechend, bereitet die Herzen ihrer Eltern auf wunderbare Weise für den Empfang der notwendigen Kraft und Klarheit vor, um die wirklichen Schwierigkeiten auf ihrem Weg überwinden zu können und jene volle Transparenz des Geheimnisses Christi zurückzuerlangen, das die christliche Ehe sichtbar und gegenwärtig macht“ (Rede 4).

Das Schreiben der Glaubenskongregation hebt neben den genannten Aspekten auch die Bedeutung der geistlichen Kommunion hervor: “Den Gläubigen muss geholfen werden, zu einem tieferen Verständnis vom Wert der Teilnahme am eucharistischen Opfer Christi, der geistlichen Kommunion, des Gebetes, der Betrachtung des Wortes Gottes, der Werke der Nächstenliebe und der Gerechtigkeit zu gelangen” (Schreiben 6).

Es ist wichtig, immer wieder zu betonen, dass die betroffenen Gläubigen in vielfacher Weise am Leben der Kirche partizipieren können und sollen. Die Teilnahme am kirchlichen Leben darf nicht einfach auf die Frage des Kommunionempfangs reduziert werden, wie es leider oftmals geschieht.

4. Aufgrund ihrer objektiven Situation dürfen die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden und auch nicht eigenmächtig zum Tisch des Herrn hinzutreten.

Nachdem der Papst in Familiaris consortio die betroffenen Gläubigen zur Teilnahme an vielen Aspekten des kirchlichen Lebens aufgerufen hat, stellt er in klaren Worten fest: “Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen“ (FC 84). Diese Norm ist keine bloss disziplinäre Regelung, die von der Kirche geändert werden könnte. Sie leitet sich von einer objektiven Situation her, die das Hinzutreten zur heiligen Kommunion in sich unmöglich macht. Johannes Paul II. bringt diesen doktrinellen Grund mit folgenden Worten zum Ausdruck: “Sie stehen insofern selbst ihrer Zulassung im Weg, als ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche sind, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht“ (FC 84). Zu diesem primären Grund kommt ein zweiter hinzu, der mehr pastoraler Natur ist: “Liesse man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung“ (FC 84).

Einige Theologen haben eingewandt, dass diese Norm nicht der vom Papst geforderten Unterscheidung der verschiedenen Situationen gerecht werde; man müsse auch in der Frage des Kommunionempfangs auf den Einzelfall eingehen und flexibel sein. Diese Auffassung ist aber nicht mit Familiaris consortio vereinbar, wie das Schreiben der Glaubenskongregation ausdrücklich feststellt: “Die Struktur des Mahnschreibens und der Tenor seiner Worte zeigen klar, dass diese in verbindlicher Weise vorgelegte Praxis nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert werden kann“ (Schreiben 5).

Andere haben vorgeschlagen, zwischen der offiziellen Zulassung zur heiligen Kommunion, die nicht möglich sei, und dem Hinzutritt dieser Gläubigen zum Tisch des Herrn zu unterscheiden, der in gewissen Fällen erlaubt sei, wenn sie sich in ihrem Gewissen dazu ermächtigt hielten. Demgegenüber betont das Schreiben der Glaubenskongregation: “Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmässige Ehegattin oder ihr rechtmässiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Fall, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen (vgl. 1 Kor 11, 27–29) und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen“ (Schreiben 6).

Es ist wichtig, den Gläubigen den Sinn dieser verbindlichen Norm gut zu erklären. Es geht nicht darum, jemanden in irgendeiner Weise auszuschliessen oder zu diskriminieren. Es geht “einzig um die uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat“ (Schreiben 10). Wenn die Gläubigen, die sich in einer solchen Situation befinden, dies von innen her annehmen, legen sie dadurch auf ihre Weise Zeugnis ab für die Unauflöslichkeit der Ehe und für ihre Treue zur Kirche (vgl. Schreiben 9). Gewiss wird ihnen dadurch auch die Notwendigkeit der Bekehrung immer neu bewusst. Freilich – und dies ist heute in der Kirche weithin vergessen – gibt es auch viele andere Situationen, die einem würdigen und fruchtbaren Kommunionempfang im Weg stehen. In Predigt und Katechese müsste dies wieder viel mehr und deutlicher zur Sprache kommen. Dann könnten auch die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen ihre Situation leichter verstehen.

5. Aufgrund ihrer objektiven Situation können die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen “gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben“ (KKK 1650).

Dies gilt etwa für das Patenamt. Gemäss dem geltenden Kirchenrecht muss der Pate “ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht“ (CIC, can. 874, 1, 3). Die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen entsprechen nicht dieser Regelung, da ihre Situation dem Gebot Gottes objektiv widerspricht.

Eine neuere Untersuchung – auch unter Einbeziehung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten – hat ergeben, dass diese rechtliche Norm eindeutig und klar ist. Dabei wurde aber betont, dass die Bedingungen, die für die Übernahme des Patendienstes erforderlich sind, – weit über die hier erörterte Frage hinaus – genauer präzisiert werden sollten, um das Patenamt in seiner Bedeutung aufzuwerten und Missbräuchen in der Pastoral entgegenzuwirken. Mittlerweile sind bereits Schritte in diese Richtung gesetzt worden.

Auch andere kirchliche Aufgaben, die ein besonderes christliches Lebenszeugnis voraussetzen, können nicht an Geschiedene, die zivil wiederverheiratet sind, übertragen werden: liturgische Dienste (Lektor, Kommunionhelfer), katechetische Dienste (Religionslehrer, Erstkommunion- beziehungsweise Firmhelfer), Mitgliedschaft im diözesanen Pastoral- beziehungsweise im Pfarrgemeinderat. Mitglieder solcher Räte müssen ganz im kirchlich-sakramentalen Leben verwurzelt sein und ein Leben führen, das mit den sittlichen Grundsätzen der Kirche übereinstimmt. Das Kirchenrecht legt fest, dass in den diözesanen Pastoralrat – und dies gilt analog ebenso für den Pfarrgemeinderat – “nur Gläubige berufen werden (dürfen), die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen“ (CIC, can. 512, 3) (2). Es ist auch davon abzuraten, dass wiederverheiratet geschiedene Gläubige als Trauzeugen fungieren, auch wenn es in dieser Frage keine inneren Gründe dagegen gibt. (3)

Auch in diesem Punkt kann man nicht einwenden, dass die betroffenen Gläubigen diskriminiert werden. Es handelt sich vielmehr um innere Folgen ihrer objektiven Lebenssituation. Zudem erfordert das Gemeinwohl der Kirche, dass man Verwirrung und ein mögliches Ärgernis auf jeden Fall vermeidet. Allerdings darf in diesem Problemkreis die Frage ebenfalls nicht einseitig auf die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen fixiert werden, sondern ist grundsätzlicher und umfassender zu erörtern.

6. Wenn wiederverheiratete geschiedene Gläubige sich trennen beziehungsweise wie Bruder und Schwester leben, können sie zu den Sakramenten zugelassen werden.

Damit die Geschiedenen, die eine neue zivile Verbindung eingegangen sind, das Sakrament der Versöhnung, das den Zugang zur heiligen Kommunion öffnet, gültig empfangen können, müssen sie aufrichtig bereit sein, ihre Lebenssituation so zu ändern, dass sie der Unauflöslichkeit der Ehe nicht mehr entgegensteht.

Das bedeutet konkret, dass sie bereuen, das sakramentale Eheband, das ein Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist, verletzt zu haben und sich von jener Person trennen, die nicht ihre rechtmässige Ehegattin beziehungsweise ihr rechtmässiger Ehegatte ist. Wenn dies aus ernsthaften Gründen, zum Beispiel wegen der Kindererziehung, nicht möglich ist, müssen sie sich vornehmen, vollkommen enthaltsam zu leben (vgl. FC 84). Mit Hilfe der alles überwindenden Gnade und ihres entschiedenen Bemühens soll sich ihre Verbundenheit immer mehr in ein Band der Freundschaft, der Wertschätzung und der Hilfsbereitschaft verwandeln. Dies ist die Interpretation, die Familiaris consortio der sogenannten “probata praxis Ecclesiae in foro interno“ gibt. Im Schreiben der Glaubenskongregation wird diese Lösung erneut vorgetragen mit dem Zusatz, dass “die Pflicht aufrechterhalten bleibt, Ärgernis zu vermeiden“ (Schreiben 4).

Es ist jedermann klar, dass diese Lösung fordernd ist, vor allem wenn es sich um jüngere Menschen handelt. Aus diesem Grund ist die kluge und väterliche Begleitung durch einen Beichtvater, der die betroffenen Gläubigen, die wie Bruder und Schwester leben möchten, Schritt für Schritt voranführt, von besonders grosser Bedeutung. Hier müssten noch viel mehr pastorale Initiativen entwickelt werden.

7. Die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, die subjektiv von der Ungültigkeit ihrer vorausgehenden Ehe überzeugt sind, müssen ihre Situation im “Forum externum” regeln.

Die Ehe hat wesentlich öffentlichen Charakter. Sie bildet die Urzelle der Gesellschaft. Die christliche Ehe besitzt sakramentale Würde. Der Konsens der Gatten, der die Ehe konstituiert, ist nicht eine blosse Privatentscheidung, sondern schafft für jeden Partner eine spezifisch kirchliche und soziale Situation. Die Ehe ist eine Wirklichkeit der Kirche und betrifft nicht nur die unmittelbare Beziehung der Eheleute zu Gott.

Darum steht es dem persönlichen Gewissen der Betroffenen nicht zu, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer vorausgehenden Ehe und den Wert der neuen Beziehung zu entscheiden (vgl. Schreiben 7 und 8).

Aus diesem Grund bekräftigt das revidierte Kirchenrecht die ausschliessliche Kompetenz der kirchlichen Gerichte bezüglich der Prüfung der Gültigkeit der Ehe von Katholiken. Dies bedeutet, dass auch jene, die in ihrem Gewissen überzeugt sind, dass ihre frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war, sich an das zuständige Ehegericht zu wenden haben, das auf dem von der Kirche festgelegten Weg des “Forum externum“ prüft, ob es sich objektiv um eine ungültige Ehe handelt. Der Codex Iuris Canonici von 1983 – und dasselbe gilt in analoger Weise auch vom Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium – bietet auch neue Wege, um die Nichtigkeit einer Ehe nachzuweisen. Monsignore Mario F. Pompedda, der Dekan der Rota Romana, schreibt diesbezüglich in seinem Kommentar “Kirchenrechtliche Problematiken”, der in diesem Band abgedruckt ist: “In tiefer Achtung vor der menschlichen Person, im Anschluss an das Naturrecht und im Bemühen, das Prozessrecht von allem juristischen Formalismus zu befreien und die unumgänglichen Forderungen der Gerechtigkeit zu befolgen (in diesem Fall geht es um das Erzielen einer moralischen Gewissheit und um den Schutz der Wahrheit, der hier sogar die Gültigkeit eines Sakramentes beinhaltet), hat der kirchliche Gesetzgeber Normen festgelegt (vgl. can. 1536 § 2 und can. 1679), aufgrund derer auch schon die Aussagen der betreffenden Parteien einen für die Nichtigkeit ausreichenden Beweis darstellen können, natürlich nur da, wo diese Aussagen in Übereinstimmung mit den Umständen der Rechtssache die Garantie für volle Glaubwürdigkeit bieten.“

Mit dieser neuen kanonischen Regelung, die in der Praxis der kirchlichen Gerichte in manchen Ländern leider noch viel zu wenig beachtet und angewandt wird, soll “jede Abweichung von der Wahrheit, die im prozessualen Weg nachweisbar ist, von der objektiven, vom rechten Gewissen erkannten Wahrheit so weit wie möglich ausgeschlossen werden” (Schreiben 9).

8. Die wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen dürfen niemals die Hoffnung verlieren, das Heil zu erlangen.

Der letzte Absatz im einschlägigen Kapitel von Familiaris consortio ist ein deutlicher Aufruf, niemals die Hoffnung zu verlieren: “Die Kirche vertraut fest darauf, dass auch diejenigen, die sich vom Gebot des Herrn entfernt haben und noch in einer solchen Situation leben, von Gott die Gnade der Umkehr erhalten können, wenn sie ausdauernd geblieben sind in Gebet, Busse und Liebe” (FC 84; vgl. Rede 4).

Auch wenn die Kirche niemals eine Praxis gutheissen kann, die den Forderungen der Wahrheit und dem Gemeinwohl von Familie und Gesellschaft entgegensteht, so hört sie doch nicht auf, ihre Söhne und Töchter in schwierigen ehelichen Verhältnissen zu lieben, ihre Schwierigkeiten und Leiden mitzutragen, sie mit mütterlichem Herzen zu begleiten und im Glauben zu bestärken, dass sie nicht von jenem Gnadenstrom ausgeschlossen sind, der reinigt, erleuchtet, verwandelt und hinführt zum ewigen Heil.

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