Wird Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt?
Vorsitzender der Juristenvereinigung Lebensrecht:
Erhebliche Erschwerung des Hilfsangebots für zur Abtreibung genötigte Frauen
Von Jan Bentz
Rom, 12. November 2012, zenit.org
In einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 19. Oktober hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) die gezielte Ansprache von Frauen auf Schwangerschaftskonflikt direkt vor einer Beratungsstelle in Freiburg als Verletzung des Persönlichkeitsrechts beurteilt (Zenit berichtete). Weiterhin erlaubt bleiben eine allgemeine Information über Abtreibung auch direkt vor der Konfliktberatungsstelle sowie gezielte Ansprachen, die nicht direkt in der Strasse der Einrichtung stattfinden (Zenit berichtete). Zenit hatte Gelegenheit, Herrn Bernward Büchner, den Vorsitzenden der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (Köln) und ehemaligen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht zu diesem Urteil um seine Meinung zu fragen.
Zenit: Wie bewerten Sie als Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht das Mannheimer Urteil? Stärkt es die Aktivitäten der Lebensschützer oder schwächt es deren Position?
Büchner: Dem Urteil ist insoweit grundsätzlich zuzustimmen, als es im allgemeinen Persönlichkeitsrecht angesprochener Frauen die Grenze für eine Gehsteigberatung sieht. Aber diese Grenze sehe ich anders als der Verwaltungsgerichtshof nicht bereits durch die Ansprache einer Frau im Nahbereich einer Konfliktberatungsstelle auf eine Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftskonflikt überschritten. Solange die angesprochene Frau, was ihr gutes Recht ist, die Frage nach solchen persönlichen Umständen zurückweisen, unbeantwortet lassen und ungehindert weitergehen kann, bleibt doch ihre Privatsphäre unberührt. Zu den elementaren Rechten einer schwangeren Frau gehört auch, ihr Kind zur Welt bringen zu dürfen. In vielen Fällen wird dieses Recht verletzt, indem Frauen von ihrem persönlichen Umfeld zur Tötung ihres Kindes gedrängt oder gar genötigt werden. Gerade für solche Frauen kann die Gehsteigberatung eine Hilfe sein. Warum sollen sie sich auf dieses Hilfsangebot nicht einlassen oder es ablehnen dürfen? Bliebe es bei dem noch nicht rechtskräftigen Mannheimer Urteil, wäre ein solches Hilfsangebot erheblich erschwert.
Zenit: Können sich die Lebensschützer bei ihren Aktivitäten auf gerechte Urteile der Gerichte verlassen, wenn sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten?
Büchner: Die Lebensschützer leisten einen legitimen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung über den Schutz des menschlichen Lebens. Das haben Gerichte mehrfach betont. Nach dem Mannheimer Urteil sind dabei gerade im Wortsinn “anstössige” Meinungsäusserungen von besonderem Wert. Wo genau die Grenze zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und den Grundrechten anderer Menschen verläuft, ist gesetzlich nicht klar vorgegeben und auch in der Rechtsprechung der Gerichte teilweise noch nicht geklärt.
Zenit: Wie sehen Sie allgemein die juristische Situation des Lebensschutzes in Deutschland im Vergleich mit anderen Ländern?
Büchner: Nach unserem Grundgesetz ist die Würde des Menschen unantastbar und hat jeder das Recht auf Leben. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist im Grundsätzlichen vergleichsweise lebensschutzfreundlich. Die Gesetze, beispielsweise zur Tötung Ungeborener und zum Embryonenschutz, stehen hierzu jedoch zunehmend im Widerspruch, so dass auch bei uns der Lebensschutz praktisch weitgehend auf der Strecke bleibt. Umso dringlicher ist es, ihn geduldig und beharrlich einzufordern.
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