Kongregation für die Glaubenslehre

Notifikation zum Buch “Just Love. A Framework for Christian Sexual Ethics”

von Sr. Margaret A. Farley RSM

Einleitung

Nach Abschluss einer Vorprüfung des Buches Just Love. A Framework for Christian Sexual Ethics (New York: Continuum, 2006) von Sr. Margaret A. Farley RSM wandte sich die Kongregation für die Glaubenslehre am 29. März 2010 durch Sr. Mary Waskowiak – damals Generaloberin der Sisters of Mercy of the Americas – an die Autorin, legte eine erste Bewertung des Buches bei und verwies auf die lehrmässigen Probleme, die in dem Text enthalten sind. Die Antwort von Sr. Farley vom 28. Oktober 2010 klärte diese Probleme nicht in zufriedenstellender Weise. Weil die Angelegenheit lehrmässige Irrtümer betraf und die Veröffentlichung des Buches unter den Gläubigen Verwirrung stiftete, beschloss die Kongregation, eine Überprüfung gemäss dem dringlichen Lehrprüfungsverfahren durchzuführen, wie es in der Ordnung der Kongregation für die Lehrüberprüfung vorgesehen ist (vgl. Kapitel IV, Art. 23-27).

Im Anschluss an die Prüfung durch eine Kommission von Fachleuten (vgl. Art. 24) bestätigte die Ordentliche Versammlung der Kongregation am 8. Juni 2011, dass das oben genannte Buch irrige Auffassungen beinhaltet, deren Verbreitung den Gläubigen schweren Schaden zuzufügen droht. Am 5. Juli 2011 wurde Sr. Waskowiak ein Schreiben übermittelt, das eine Auflistung dieser irrigen Auffassungen enthielt und in dem sie gebeten wurde, Sr. Farley einzuladen, die in ihrem Buch enthaltenen unannehmbaren Thesen zu korrigieren (vgl. Art. 25-26).

Am 3. Oktober 2011 sandte Sr. Patricia McDermott, die inzwischen Sr. Mary Waskowiak als Generaloberin der Sisters of Mercy of the Americas nachgefolgt war, der Kongregation gemäss Art. 27 der Ordnung für die Lehrüberprüfung die Antwort von Sr. Farley und fügte ihre eigene Stellungnahme sowie jene von Sr. Waskowiak bei. Diese Antwort wurde nach einer Prüfung durch die Kommission von Fachleuten am 14. Dezember 2011 der Ordentlichen Versammlung zur Beurteilung vorgelegt. Da die Antwort von Sr. Farley die schwerwiegenden Probleme, die in ihrem Buch enthalten sind, nicht angemessen klärte, beschlossen die Mitglieder der Kongregation bei dieser Versammlung, die vorliegende Notifikation zu veröffentlichen.

1. Allgemeine Probleme

Die Autorin zeigt kein richtiges Verständnis von der Rolle des Lehramts der Kirche als der Lehrautorität der mit dem Nachfolger Petri geeinten Bischöfe, welche das stets tiefere Eindringen der Kirche in das Wort Gottes leitet, das in der Heiligen Schrift enthalten ist und in der lebendigen Tradition der Kirche getreu überliefert wird. In der Erörterung verschiedener moralischer Fragen ignoriert Sr. Farley die beständigen Äusserungen des Lehramts oder behandelt diese, wenn sie gelegentlich davon spricht, als eine Meinung unter anderen. Eine solche Einstellung ist in keiner Weise gerechtfertigt, auch nicht im Bereich der Ökumene, die sie fördern möchte. Sr. Farley bekundet zudem ein unzulängliches Verständnis für den objektiven Charakter des natürlichen Sittengesetzes. Sie entscheidet sich stattdessen dafür, auf der Basis von Folgerungen zu argumentieren, die sie aus gewissen philosophischen Strömungen oder aus ihrem eigenen Verständnis der “zeitgenössischen Erfahrung” auswählt. Ein solcher Ansatz ist nicht mit echt katholischer Theologie vereinbar.

2. Besondere Probleme

Zu den vielen Irrtümern und Zweideutigkeiten dieses Buches gehören die darin enthaltenen Aussagen über Masturbation, homosexuelle Handlungen, homosexuelle Lebensgemeinschaften, die Unauflöslichkeit der Ehe und das Problem von Scheidung und Wiederverheiratung.

Masturbation

Sr. Farley schreibt: “Masturbation… wirft gewöhnlich überhaupt keine moralischen Fragen auf. … Es kommt gewiss vor, dass viele Frauen… ein grosses Gut in der Selbstbefriedigung gefunden haben – vielleicht besonders in der Entdeckung ihrer eigenen Möglichkeiten zur Lust –, was viele in ihren normalen geschlechtlichen Beziehungen mit Männern oder Liebhabern nicht erfahren oder wovon sie nichts gewusst haben. In diesem Sinn könnte man sagen, dass Masturbation tatsächlich den Beziehungen eher nützt als sie behindert. Meine abschliessende Anmerkung ist also, dass die Normen der Gerechtigkeit, wie ich sie dargelegt habe, für die Wahl zur Selbstbefriedigung nur insofern anwendbar erscheinen, als diese Handlung das Wohlergehen und die Freiheit des Geistes fördern oder schädigen, sie unterstützen oder begrenzen. Das bleibt weithin eine empirische Frage, nicht eine moralische” (S. 236).

Diese Behauptung stimmt nicht mit der katholischen Lehre überein: “Tatsache ist, dass sowohl das kirchliche Lehramt in seiner langen und stets gleichbleibenden Überlieferung als auch das sittliche Empfinden der Gläubigen niemals gezögert haben, die Masturbation als eine in sich schwere ordnungswidrige Handlung zu brandmarken, weil der frei gewollte Gebrauch der Geschlechtskraft, aus welchem Motiv er auch immer geschieht, ausserhalb der normalen ehelichen Beziehungen seiner Zielsetzung wesentlich widerspricht. Der um ihrer selbst willen gesuchten geschlechtlichen Lust fehlt die von der sittlichen Ordnung geforderte geschlechtliche Beziehung, jene nämlich, die den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe realisiert. Um ein ausgewogenes Urteil über die sittliche Verantwortung jener, die sich hierin verfehlen, zu bilden und um die Seelsorge danach auszurichten, soll man affektive Unreife, die Macht eingefleischter Gewohnheiten, Angstzustände und weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren berücksichtigen, welche die moralische Schuld vermindern oder sogar auf ein Minimum einschränken können”.1

Homosexuelle Handlungen

Sr. Farley schreibt: “Meine eigene Ansicht… ist, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen aufgrund derselben Sexualethik wie heterosexuelle Beziehungen und Handlungen gerechtfertigt sein können. Deshalb können und sollen gleichgeschlechtlich orientierte Personen und deren Handlungen respektiert werden, ob sie die Wahl haben, anders zu sein, oder nicht” (S. 295).

Diese Meinung ist nicht annehmbar. Die katholische Kirche unterscheidet zwischen Personen mit homosexuellen Tendenzen und homosexuellen Handlungen. Bezüglich der Personen mit homosexuellen Tendenzen lehrt der Katechismus der Katholischen Kirche, dass “ihnen mit Achtung, Mitgefühl und Takt zu begegnen (ist). Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen”2. Bezüglich der homosexuellen Handlungen sagt der Katechismus: “Gestützt auf die Heilige Schrift, die sie als schlimme Abirrung bezeichnet, hat die kirchliche Überlieferung stets erklärt, dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind. Sie verstossen gegen das natürliche Gesetz, denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen”.3

Homosexuelle Lebensgemeinschaften

Sr. Farley schreibt: “Gesetze über die Nichtdiskriminierung von Homosexuellen, aber auch über Lebenspartnerschaften, zivile Lebensgemeinschaften und die Ehe von Homosexuellen können auch wichtig sein für die Transformierung des Hasses, der Zurückweisung und der Stigmatisierung schwuler Männer und lesbischer Frauen, die noch immer durch die Lehren über ‚unnatürlichen’ Sex, ungeordnetes Verlangen und gefährliche Liebe eingeschärft werden. … Eine der dringendsten Angelegenheiten in der Öffentlichkeit der Vereinigten Staaten ist gegenwärtig die Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern – d.h. die Gewährung der gesellschaftlichen Anerkennung und der gesetzlichen Gutheissung von Partnerschaften zwischen lesbischen Frauen bzw. homosexuellen Männern, vergleichbar den Partnerschaften zwischen Heterosexuellen” (S. 293).

Diese Position ist nicht mit den Aussagen des Lehramts vereinbar: “Nach der Lehre der Kirche kann die Achtung gegenüber homosexuellen Personen in keiner Weise zur Billigung des homosexuellen Verhaltens oder zur rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften führen. Das Gemeinwohl verlangt, dass die Gesetze die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie, der Grundzelle der Gesellschaft, anerkennen, fördern und schützen. Die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung mit der Ehe würde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu billigen und zu einem Modell in der gegenwärtigen Gesellschaft zu machen, sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann nicht anders, als diese Werte zu verteidigen, für das Wohl der Menschen und der ganzen Gesellschaft”.4 “Um die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften zu stützen, kann man sich nicht auf das Prinzip der Achtung und der Nicht-Diskriminierung jeder Person berufen. Eine Unterscheidung unter Personen oder die Ablehnung einer sozialen Anerkennung oder Leistung sind nämlich nur dann unannehmbar, wenn sie der Gerechtigkeit widersprechen. Wenn man den Lebensformen, die weder ehelich sind noch sein können, den sozialen und rechtlichen Status der Ehe nicht zuerkennt, widerspricht dies nicht der Gerechtigkeit, sondern wird im Gegenteil von ihr gefordert”.5

Unauflöslichkeit der Ehe

Sr. Farley schreibt: “Meine eigene Position ist, dass die eheliche Bindung aufgelöst werden kann aus denselben ultimativen Gründen wie jede äusserst ernsthafte, nahezu unbedingte, dauerhafte Beziehung aufhören kann, bindend zu sein. Dies schliesst ein, dass es in der Tat Situationen geben kann, in denen sich zu viel verändert hat – ein oder beide Partner haben sich verändert, die Beziehung hat sich verändert, der ursprüngliche Grund für die Bindung scheint völlig abwesend zu sein. Der wesentliche Punkt einer dauerhaften Beziehung besteht natürlich darin, für jene, die sie eingehen, trotz aller möglicherweise kommenden Veränderungen bindend zu sein. Kann sie immer halten? Kann sie angesichts einer radikalen und unerwarteten Veränderung absolut halten? Meine Antwort: Manchmal nicht. Manchmal muss die Verpflichtung aufgelöst und kann die Bindung berechtigterweise verändert werden” (S. 304-305).

Diese Auffassung widerspricht der katholischen Lehre über die Unauflöslichkeit der Ehe: “Die eheliche Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich einander schenken. Liebe will endgültig sein. Sie kann nicht bloss ‚bis auf weiteres’ gelten. Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit. Der tiefste Grund liegt in der Treue Gottes zu seinem Bund und in der Treue Christi zu seiner Kirche. Durch das Sakrament der Ehe werden die Gatten fähig, diese Treue zu leben und sie zu bezeugen. Durch das Sakrament erhält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn. Jesus betonte die ursprüngliche Absicht des Schöpfers, der wollte, dass die Ehe unauflöslich sei. Er hob die Duldungen auf, die sich in das alte Gesetz eingeschlichen hatten. Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, ausser durch den Tod, aufgelöst werden”.6

Scheidung und Wiederverheiratung

Sr. Farley schreibt: “Wenn die Ehe zu Kindern geführt hat, werden ehemalige Eheleute im bleibenden Auftrag der Elternschaft über Jahre hinweg zusammengehalten, vielleicht sogar ein Leben lang. Auf jeden Fall ist das Leben zweier einmal verheirateter Personen für immer durch die Erfahrung dieser Ehe geprägt. Die Tiefe dessen, was bleibt, kennt Grade, doch etwas bleibt. Aber verbietet das, was bleibt, eine zweite Ehe? Nach meiner eigenen Auffassung ist das nicht der Fall. Welche anhaltende Verpflichtung ein verbleibendes Band auch beinhaltet, es muss nicht das Verbot einer Wiederverheiratung einschliessen – jedenfalls nicht mehr als das bleibende Band zwischen Eheleuten nach dem Tod eines der beiden Partner der Person, die noch am Leben ist, eine zweite Ehe verbietet” (S. 310).

Diese Sicht widerspricht der katholischen Lehre, welche die Möglichkeit der Wiederverheiratung nach einer Scheidung ausschliesst: “In vielen Ländern gibt es heute zahlreiche Katholiken, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden lassen und eine neue, zivile Ehe schliessen. Die Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi verpflichtet: ‚Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet’ (Mk 10,11-12). Die Kirche hält deshalb daran fest, dass sie, falls die Ehe gültig war, eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann. Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Busssakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben”.7

Schluss

Mit dieser Notifikation bringt die Kongregation für die Glaubenslehre ihr tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass ein Mitglied eines Institutes des geweihten Lebens, Sr. Margaret A. Farley RSM, Positionen vertritt, die in direktem Widerspruch zur katholischen Lehre auf dem Gebiet der Sexualmoral stehen. Die Kongregation warnt die Gläubigen, dass ihr Buch Just Love. A Framework for Christian Sexual Ethics nicht mit der Lehre der Kirche übereinstimmt. Deshalb kann es weder in der Beratung und Ausbildung noch im ökumenischen und interreligiösen Dialog als zulässige Darlegung der katholischen Lehre verwendet werden. Darüber hinaus möchte die Kongregation die Theologen ermutigen, die Moraltheologie weiter in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der katholischen Lehre zu studieren und zu lehren.

Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 16. März 2012 gewährten Audienz die vorliegende Notifikation, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation am 14. März 2012 beschlossen worden war, gutgeheissen und deren Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 30. März 2012.

William Kardinal Levada Präfekt

 

+ Luis F. Ladaria, S.I. Titularerzbischof von Thibica Sekretär

 

_______________

1

Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2352; vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana zu einigen Fragen der Sexualethik (29. Dezember 1975), Nr. 9: AAS 68 (1976), 85-87.

2

Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2358.

3

Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2357; vgl. Gen 19,1-29; Röm 1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana, Nr. 8: AAS 68 (1976), 84-85; id., Schreiben Homosexualitatis problema über die Seelsorge für homosexuelle Personen (1. Oktober 1986): AAS 79 (1987), 543-554.

4

Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003), Nr. 11: AAS 96 (2004), 48.

5

Ebd., Nr. 8: AAS 96 (2004), 46-47.

6

Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1646-1647, 2382; vgl. Mt 5,31-32; 19,3-9; Mk 10,9; Lk 16,18; 1 Kor 7,10-11; II. Ökum. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, Nr. 48-49; Codex des kanonischen Rechtes, can. 1141; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio über die Aufgaben der christlichen Familie in der modernen Welt (22. November 1981), Nr. 13: AAS 74 (1982), 93-96.

7

Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1650; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 84: AAS 74 (1982), 184-186; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Annus Internationalis Familiae über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen (14. September 1994): AAS 86 (1994), 974-979.

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