Das Zitat der Woche
Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt (…) Teil der Liturgie selbst
“Daher muss die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als “Pastoralassistenten” oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein grösseres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der Norm des Kanons zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloss disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind”.
Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 13. August 1997, erlassen von den Kongregationen für den Klerus, für die Glaubenslehre, für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, für die Bischöfe, für die Evangelisierung der Völker, für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens, sowie von den Päpstlichen Räten für die Laien und für die Interpretation von Gesetzestexten; in “forma specifica” vom sel. Papst Johannes Paul II. approbiert, (Art. 3).
Quelle
Gewohnheitsrecht in der katholischen Kirche?
Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester
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