Vatikan: Akademie für das Leben fordert ethische Leitplanken für KI

Im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden Symposiums „Ai4Peace“ an der Päpstlichen Lateranuniversität hat sich der Präsident der Päpstlichen Akademie für das Leben, Kurienerzbischof Renzo Pegoraro, zur friedenspolitischen Verantwortung beim Einsatz künstlicher Intelligenz geäußert. In seinem Beitrag betonte er den direkten Zusammenhang zwischen der Wahrung des Lebens und der Schaffung friedlicher Rahmenbedingungen

Quelle
Akademie für das Leben

„Über Frieden zu sprechen bedeutet, über den Schutz des Lebens zu sprechen, über die Bedingungen, die es Menschen und Völkern ermöglichen, in Würde zu leben, Vertrauensbeziehungen aufzubauen, zusammenzuarbeiten, Wissen und Ressourcen zu teilen und eine gemeinsame Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen“, führte Pegoraro aus. Der Frieden sei keine äußere Größe, sondern eine grundlegende Voraussetzung für den Schutz des menschlichen Lebens.

Ausrichtung und Ziele entscheidend

Pegoraro wies auf das Spannungsverhältnis hin, das mit dem technologischen Fortschritt einhergeht. Die Menschheit verfüge über wirtschaftliche und technologische Mittel, um die Erde und die Weltgemeinschaft zu schützen, doch genau aus diesen Ressourcen könnten neue Konflikte entstehen. An diesem Schnittpunkt stehe heute die Entwicklung der künstlichen Intelligenz. Aus vatikanischer Sicht stellt sich daher die Frage nach der Ausrichtung dieser Technologien und den Zielen, die damit verfolgt werden sollen.

Besonders drängend sei die Thematik in bewaffneten Auseinandersetzungen. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz könne Entscheidungsabläufe im Krieg verändern, Zeitspannen verkürzen und die Distanz zu den von den Entscheidungen Betroffenen vergrößern.

Vor diesem Hintergrund mahnte der Präsident der Akademie für das Leben eine frühzeitige ethische Steuerung an: „Die Werte, die wir bewahren wollen, können einer bereits verbreiteten Technologie nicht nachträglich hinzugefügt werden, sondern müssen von Anfang an dazu beitragen, deren Zweckbestimmungen, Gestaltungskriterien, Anwendungsmodalitäten und Kontrollformen zu bestimmen.“

sir – mg, 21. September 2026

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