Engführung überwinden

Diskussion um wiederverheiratete Geschiedene: Engführung überwinden

Quelle

Welche Fragen die zivilrechtlich “Wiederverheirateten” der Kirche wirklich stellen. Gastkommentar von Martin Grichting

Chur-Vatikan, kath.net, 10. Juni 2014

Im kleinen Kreis hat der frühere Erzbischof von Prag, Kardinal Miroslav Vlk, einmal über die von den Kommunisten verfolgte Kirche in der Tschechoslowakei gesprochen. Manche Untergrundbischöfe glaubten sich aufgrund der damaligen schweren Verfolgungssituation legitimiert, die kirchliche Ordnung zu brechen, indem sie verheiratete Männer zu Priestern weihten. Die prekäre Versorgung der Gläubigen mit den Sakramenten schien dies zu gebieten. Kardinal Vlk, der selbst eine jahrelange Verfolgung auf sich genommen hatte und als Fensterputzer marginalisiert worden war, enthielt sich eines Urteils über das Verhalten dieser Untergrundbischöfe. Er sagte dazu nur: “Sie wollten die Kirche retten”.

Diese Begebenheit aus meiner Studentenzeit kam mir in den Sinn, als ich Kardinal Walter Kaspers Rede vor dem Konsistorium vom vergangenen Februar gelesen habe. Inzwischen im Druck erschienen, wird in “Das Evangelium von der Familie” die Situation recht zahlreicher Lebensgemeinschaften dargelegt, die aus zivilrechtlich geschiedenen und “wiederverheirateten” Gläubigen bestehen. Und Kardinal Kasper macht bekanntlich in Frageform einen Vorschlag, wie seitens der Kirche diesen Lebensgemeinschaften pastoral geholfen werden solle.

Reue worüber?

Ich spreche Kardinal Kasper nicht den guten Willen ab, damit einen Beitrag leisten zu wollen, um die Kirche zu retten. Der Preis, den der Kardinal dafür zu zahlen bereit ist, ist jedoch hoch: Wenn zivilrechtlich Geschiedene und “Wiederverheiratete” zu den Sakramenten der Busse sowie der Eucharistie zugelassen würden, würde die Kirche eine aussereheliche Geschlechtergemeinschaft als rechtmässig anerkennen und legitimieren. Bisher hatte die Kirche betreffend die Geschlechtergemeinschaft von “den Eheleuten eigenen und vorbehaltenen Akten” gesprochen (“Familiaris Consortio” [FC], 11) und bis zuletzt “ausserehelichen Geschlechtsverkehr” als “Verstoss gegen die Würde der Ehe” bezeichnet (Katechismus der Katholischen Kirche, Kompendium, 502). Denn die gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann nicht durch eine zivile “Wiederheirat” ausgelöscht werden. Sie besteht weiter, so dass eine neue Geschlechtergemeinschaft als ausserehelich zu gelten hat. Diese neue Gemeinschaft zu leben, wäre fortan keine Sünde mehr. Oder es wäre eine gewissermassen von der Kirche tolerierte Sünde, die nicht zu bereuen wäre und von der man nicht mindestens den Willen haben müsste, sich davon zu distanzieren. Diesen Schluss muss man aufgrund der Ausführungen Kardinal Kaspers ziehen.

Denn er übergeht wortreich auf über 90 Seiten, was nach kirchlicher Lehre der eigentliche Grund ist, weshalb in einer nichtehelichen Geschlechtergemeinschaft lebende Gläubige das Sakrament der Busse nicht empfangen können: Es ist nicht die (Mit)Schuld am lebenspraktischen Auseinanderbrechen ihrer weiterhin bestehenden sakramentalen Ehe. Dies kann bereut und vergeben werden. Der Grund dafür, dass die Absolution − und damit der nachfolgende Gang zur Kommunion − nicht möglich ist, liegt anderswo. Er besteht darin, dass die Geschlechtergemeinschaft mit einer dritten Person, welche die bestehende sakramentale Ehe bricht, objektiv sündhaft ist und nicht bereut sowie aufgegeben wird. Vielmehr ist diese zweite Geschlechtergemeinschaft ja ausdrücklich gewollt. Sie wurde bewusst eingegangen, sie dauert fort und sie soll auch in Zukunft weiter bestehen. Das ist das Problem. Etwas aber, das man will − heute und morgen −, kann man nicht zugleich glaubwürdig bereuen. Der verlorene Sohn kam ja auch nicht zurück und forderte weiteres Geld, um damit sein bisheriges problematisches Leben in Zukunft weiterführen zu können. Hätte er Barmherzigkeit erlangt, wenn er dem Vater die Absicht kundgetan hätte, weiterzumachen wie bisher?

Die Auseinandersetzung mit dem springenden Punkt vermisst man leider im ansonsten ausführlich begründeten Referat von Kardinal Kasper. Ebenfalls vermisst man eine − wenn auch allenfalls kritische − Auseinandersetzung mit der Stelle aus FC 84, welche für die konkrete Lebenssituation von zivilrechtlich “wiederverheirateten” Geschiedenen einen Weg aufzeigt: Dass solche Personen, wenn sie sich aus Gründen der Verantwortung gegenüber ihren Kindern (aus der Ehe oder der Zweitbeziehung) nicht trennen können, wie Bruder und Schwester zusammenleben sollen.

Mehrheitsfähigkeit oder Wahrheit?

An dieser Stelle drängt sich deshalb folgender Gedankengang auf: Alle Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, welche mit theologischen Konstruktionen wie einer “Zweitehe mit Busscharakter” oder gleich ohne theologischen Begründungsversuch eine zweite, die ursprüngliche Ehe brechende Geschlechtergemeinschaft legitimiert haben, waren − oder sind immer noch − Staatskirchen: von der Orthodoxie über die evangelischen und reformierten Gemeinschaften im deutschsprachigen Raum sowie in Skandinavien bis zu den Anglikanern. Nun werden Staatskirchen zweifellos beherrscht und können so Opfer von politischen Druckversuchen werden. Gleichzeitig wird ihnen aber auch zur Herrschaft verholfen, so dass sie an ihrem Status Gefallen finden können und dann daran festzuhalten versuchen. Eheliche Lebensgemeinschaften sind nun nicht erst im späten 20. Jahrhundert zerbrochen, sondern – wie etwa das Beispiel Heinrich VIII. zeigt – schon zu früheren Zeiten. Den Druck, der dadurch auf die erwähnten Staatskirchen entstanden ist, neue nichteheliche Lebensgemeinschaften kirchlich zu legitimieren, gab es somit schon früher. Von der Politik beherrschte und zur Herrschaft geführte Staatskirchen waren diesem Druck oft nicht gewachsen. Dem Wunsch des Kaisers, Königs oder Landesherrn war Folge zu leisten, nicht zuletzt auch deshalb, um den privilegierten Status als Staatskirche weiterhin geniessen zu können.

So betrachtet erscheint es kaum als Zufall, wenn heute in erster Linie Bischöfe und Kardinäle sowie Theologen aus Ländern, in denen die Kirche steuerfinanziert ist und damit eine besondere Nähe zum Staat hat, dem Druck der dortigen Mehrheitsgesellschaften nachgeben wollen. Denn wenn die Kirche am nach wie vor staatskirchlich angehauchten finanziellen Arrangement mit dem Staat festhalten will, muss sie dem Wunsch der Obrigkeit Folge leisten. Diese Obrigkeit ist heute nicht mehr ein Kaiser oder König, sondern das Volk. Und deshalb tendiert die Kirche in Ländern, in denen ihr vom Staat in beträchtlichem Mass zur Herrschaft verholfen wird, dazu, “programmatisch” mehrheitsfähig zu bleiben oder es wieder zu werden.

Das Problem ist nicht neu. Erinnert sei zum Beispiel an das französische Gesetz über die Trennung von Staat und Kirche von 1905. Dieses Gesetz war im Grunde genommen eine Erpressung. Der Staat sagte der Kirche: Wenn sie nicht binnen eines Jahres ihre Güter auf demokratisch strukturierte, mit dem Wesen der Kirche theologisch nicht vereinbare Vereine übertrage, gingen sie ins Eigentum des Staates über. Die Mehrheit der Bischöfe in Frankreich wollte die Kirchengüter retten und hätte einer modifizierten Form solcher Vereine zugestimmt. Die Bischöfe hätten es damit in Kauf genommen, dass die Kirche in Frankreich in 40’000 demokratisch strukturierte Vereine “atomisiert” worden wäre. Der Pfarrer wäre ein einfaches Mitglied eines Vereins geworden, von dem er finanziell abhängig gewesen wäre. Seiner ekklesiologisch spezifischen Stellung wäre er verlustig gegangen. Papst Pius X. hat dann bekanntlich den Bischöfen verboten, ein solches System zu akzeptieren. In seiner Enzyklika “Une fois encore” vom 6. Januar 1907 begründete er seine Entscheidung so: “In perfider Weise vor die Wahl zwischen dem materiellen Ruin und der Zustimmung zu einer Beeinträchtigung ihrer Verfassung, die göttlichen Ursprungs ist, gestellt, hat die Kirche es selbst um den Preis der Armut abgelehnt, dass in ihr das Werk Gottes angetastet werde”.

Die Entwicklung der westlichen Gesellschaften stellt die Kirche heute in neuartiger Weise vor die Wahl, den Preis der Armut zu zahlen oder in ihr das Werk Gottes antasten zu lassen. Rein menschlich betrachtet, kann man es verstehen, dass die französischen Bischöfe die Kirche und ihre Güter retten wollten. Und ebenso ist nachvollziehbar, dass man heute die Kluft zwischen der kirchlichen Lehre und dem Leben vieler Gläubiger pragmatisch zuschütten will, um die gesellschaftliche Mehrheitsfähigkeit zu erhalten und so dazu beizutragen, die Kirche in ihren bisherigen Strukturen zu retten. Dennoch ist es nicht unsere Aufgabe, die Kirche zu retten. Denn wir sind nicht Herren der Kirche oder über ihren Glauben. Von uns ist wie von der damals verfolgten Kirche in Frankreich oder in der Tschechoslowakei heute gefordert, trotz der unbestreitbar schwierigen Situation fest daran zu glauben und darauf zu vertrauen, dass die Wahrheit des Evangeliums “sanft und zugleich stark den Geist durchdringt” (II. Vatikanisches Konzil, Erklärung über die Religionsfreiheit, Dignitatis humanae, 1). Dieses Evangelium ist zugleich der Massstab und die Grenze des kirchlichen Handelns: Auch noch so gute Absichten legitimieren nicht zu Handlungsweisen, die über das hinausgehen, was Christus in seine Kirche hineingelegt hat. Denn sie wären Ausdruck des “prometheischen Neu-Pelagianismus derer, die sich letztlich einzig auf die eigenen Kräfte verlassen” (Franziskus, Evangelii Gaudium, 94).

Weiterführende Überlegungen

Ist es deshalb in der gegenwärtigen Situation sinnlos, eine Bischofssynode zur Familie im Kontext der Evangelisierung durchzuführen? Selbstverständlich macht die Bischofssynode Sinn. Denn es gibt eine Fülle von neuen Fragestellungen, welche die gesellschaftlichen Entwicklungen seit der Publikation von “Familiaris Consortio” (1981) heute aufwerfen. Auch betreffend des seelsorglichen Beistands, den die Kirche den Gläubigen schuldet, die geschieden und zivilrechtlich “wiederverheiratet” sind, kann noch mehr geleistet werden, als es in FC 84 bereits geschehen ist. Ja, es stellt sich die Frage, ob es nicht allgemeiner Leitlinien für eine spezifische Seelsorge für solche Gläubige bedarf. Hier gibt es in verschiedenen Teilkirchen bereits Ansätze, die vertieft und allgemein bekannt gemacht werden sollten.

Darüber hinaus kann die kommende Bischofssynode und insbesondere die Frage der geschiedenen und zivilrechtlich “wiederverheirateten” Gläubigen ein Anlass sein, über die Voraussetzungen für den fruchtbaren Kommuniongang und über dessen Häufigkeit neu nachzudenken. Das Konzil von Trient hatte diesbezüglich eine grosse Bandbreite für möglich gehalten. So wurde als Minimum festgehalten, einmal jährlich zu kommunizieren (“Osterkommunion”; Sessio XIII, Kanon 9). Zugleich aber hielt das Tridentinum fest, es sei der “Wunsch der hochheiligen Synode, dass die anwesenden Gläubigen in den einzelnen Messen nicht nur in geistlichem Verlangen kommunizieren, sondern die Eucharistie auch sakramental empfangen, damit die Frucht dieses heiligen Opfers umso reicher zu ihnen gelange”. Zugleich verurteilte das Konzil aber Eucharistiefeiern nicht, in denen allein der Priester kommunizierte, sondern es hielt fest: “Vielmehr billigt sie [die Synode] und empfiehlt sie solche Messen sehr; denn auch sie muss man wirklich als Gemeinschaftsmessen ansehen, weil in ihnen einerseits das Volk geistlich kommuniziert und sie andererseits von einem öffentlichen Diener der Kirche nicht nur für sich, sondern für alle zum Leib Christi gehörenden Gläubigen gefeiert werden” (Sessio XXII, Kapitel 6).

Auch wenn viele geistliche Autoren in der Folge den häufigen Kommunionempfang empfahlen, trat erst mit dem am 20. Dezember 1905 von der Konzilskongregation erlassenen Dekret “Sacra Tridentina Synodus” eine Wende ein. Dieses auf Veranlassung von Papst Pius X. herausgegebene Dokument bezeichnete nun die häufige und gar tägliche Kommunion als sehr erwünscht und lud die Gläubigen dazu ein. Pius X. nannte allerdings verschiedene Bedingungen für den häufigeren Kommunionempfang: Die Gläubigen sollten nicht aus Gewohnheit, Eitelkeit oder aus menschlichen Rücksichten die Kommunion empfangen. Vor allem aber sollten sie frei von schweren Sünden und zugleich vom Vorsatz erfüllt sein, nicht mehr zu sündigen – gemäss dem Wort des Hl. Paulus: Unterscheide den Leib des Herrn und esse dir nicht das Gericht, indem du unwürdig den Leib des Herrn empfängst (vgl. 1 Kor 11, 27-29). Zudem sollten sich die Gläubigen betreffend die Häufigkeit des Kommunionempfangs dem Urteil des Beichtvaters anvertrauen. Es konnte also auch jetzt nicht von einer allgemeinen und voraussetzungslosen Einladung zum Kommunionempfang die Rede sein, dies umso weniger, als damals noch das verglichen mit heute bedeutend strengere Nüchternheitsgebot galt, so dass in vielen Fällen nur in der sonntäglichen Frühmesse die Kommunion ausgeteilt wurde.

Von den von Pius X. noch als selbstverständlich betrachteten Bedingungen hörte man in der kirchlichen Verkündigung der letzten Jahrzehnte leider eher wenig. Deshalb ist heute vom Ratschlag Pius X. faktisch nur noch die Einladung zum häufigen Kommunionempfang − verstanden gar als Kommunionempfang durch alle Gottesdienstteilnehmer − geblieben. Der Kommuniongang erscheint heute als selbstverständlicher Teil des Messritus, wie das Weihwasser-Nehmen oder das Händeschütteln beim Friedensgruss. Hier bedarf es – nicht nur, aber auch mit Blick auf die zivilrechtlich “Wiederverheirateten” – eines Umdenkens. Wären nämlich die von Papst Pius X. genannten Bedingungen für den Kommunionempfang heute noch bekannt und würde ihnen in der pastoralen Praxis nachgelebt, würde die Frage des Kommunionempfangs durch zivil “Wiederverheiratete” in einem anderen, einem günstigeren Kontext stehen. Diese Gläubigen wären nicht die faktisch allein diskriminierten schwarzen Schafe. Denn bekanntlich gibt es nicht nur das sechste Gebot, sondern zehn Gebote.

Die Problematik um die Frage des Kommunionempfangs für zivilrechtlich “Wiederverheiratete” ist zudem in den letzten Jahrzehnten noch weiter zugespitzt worden durch die liturgische Verarmung des kirchlichen Lebens. Die kirchliche Liturgie hat sich in manchen Pfarreien allzu sehr auf die Feier der Eucharistie zurückgebildet. Die verschiedenen Formen der Volksfrömmigkeit, die Andachten, die eucharistische Anbetung, der Rosenkranz oder das gemeinsame Stundengebet sind demgegenüber immer mehr zurückgedrängt worden. Zweifellos ist die Eucharistie “Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens” (Lumen Gentium, 11). Die Ausdünnung der Vorformen und der Hinführungen zum Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens akzentuiert jedoch die schwierige Lage derjenigen, die sich aus irgend einem Grund diesem Höhepunkt des christlichen Lebens nicht nähern können aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände.

Engführung überwinden

Diese Überlegungen machen deutlich, dass die Debatte betreffend die zivilrechtlich “wiederverheirateten” Gläubigen keine sinnvollen Ergebnisse zeitigen kann, wenn sie in der Engführung auf die Frage “Dürfen sie zur Kommunion oder nicht?” weitergeführt wird. Denn mit der von Kardinal Kasper vorgeschlagenen Vorgehensweise werden theologische Grundsätze der kirchlichen Lehre betreffend das Busssakrament, das Ehesakrament und die Eucharistie übergangen. Es ist klar, dass diese Grundsätze nicht geopfert werden können, um die Kirche zu “retten”. Wenn die Diskussion dennoch in diesem engen Korridor bleibt, droht eine Blockade. Deshalb bleibt nur die Lösung, eine die kirchliche Lehre respektierende spezifische Seelsorge für die betroffenen Gläubigen zu entwickeln sowie aufzubauen. Ebenfalls muss sich die Kirche mit der liturgischen Verarmung auseinandersetzen, wie sie in den letzten Jahrzehnten eingetreten ist. Und schliesslich muss sie die Frage des würdigen und fruchtbaren Empfangs der Sakramente neu studieren und weltkirchlich thematisieren. Wenn nur schon in diesen Punkten eine Vertiefung der kirchlichen Lehre und eine Erneuerung der Pastoral angestossen würden, hätten sich die beiden kommenden Sessionen der Bischofssynode gelohnt.

Der Verfasser, Prälat Dr. Martin Grichting, ist Generalvikar des Bistums Chur

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