ABC für die Zeit der Sedisvakanz

Teil 1: Von “Almosengeber des Papstes” bis “Extra omnes”

Universi dominici gregis:
Vatikan: Sedisvakanz und Papstwahl

Liste der lebenden Kardinäle

Vatikan, kath.net, 5. März, von Ulrich Nersinger

A

Almosengeber des Papstes

Leiter des päpstlichen Amtes, das sich karitativen Hilfsleistungen und den Anliegen Notleidender widmet. Der Almosengeber übt seine Tätigkeit während der Sedisvakanz weiter aus.

Amtsantritt des Papstes

In der Papstwahlordnung heisst es hierzu: “Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden” (UDG, Nr. 88. Die Apostolische Konstitution “Universi Dominici Gregis” vom 22. Februar 1996 wird im Folgenden mit “UDG” abgekürzt).

Anwesenheitspflicht im Konklave

Die Apostolische Konstitution zur Papstwahl stellt klar: ” Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, ausser sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss” (UDG, Nr. 38).

Aufzeichnungen der Kardinäle beim Konklave

Hierzu hat der selige Johannes Paul II. verfügt: “Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden” (UDG, Nr. 71).

B

Besitzergreifung der päpstlichen Paläste

Nach dem Eintritt der Sedisvakanz soll der Kardinalkämmerer, so die aktuelle Papstwahlordnung, “vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castel Gandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen” (UDG, Nr. 92).

Briefmarken der Sedisvakanz

Nachdem Rücktritt/Tod des Papstes wird das vatikanische Amt für Philatelie eine Briefmarkenserie mit dem Wappen der Apostolischen Kammer herausgeben. Die Briefmarken werden nur während der Zeit der Sedisvakanz Gültigkeit besitzen.

D

Diplomaten, Päpstliche

Während der Sedisvakanz behalten die diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhls in aller Welt (Apostolische Nuntien ect.) ihre Ämter und Vollmachten bei.

Domus Sanctae Marthae

Anfang 1992 liess Johannes Paul II. das alte Gästehaus des Vatikans abreissen und ordnete einen Neubau an. Das 1996 fertiggestellte “Domus Sanctae Marthae” verfügt über 105 Suiten, 26 Einzelzimmer und ein grosses Appartement. Johannes Paul bestimmte in der Apostolischen Konstitution “Universi Dominici Gregis”: “Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten ‘Domus Sanctae Marthae’ … erhalten und
bezogen haben” (UDG, Nr. 42).

E

Eide vor dem Konklave

Bei der ersten Generalkongregation nach dem Eintreten der Sedisvakanz legen die Kardinäle einen Eid ab, dass sie die gesetzlichen Vorgaben gewissenhaft beobachten und alles streng geheimhalten werden, was die Normen von ihnen verlangen werden. Jeder später in Rom eintreffende Kardinal wird diesen Eid ablegen müssen. Alle Nicht-Kardinäle, Laien, Ordensleute und Geistliche, die mit in das Konklave einziehen, haben vor dem Kardinalkämmerer oder einem von ihm delegierten Kardinal, zu schwören, alles die Abstimmungen und die Wahl des künftigen Papstes Betreffende geheimzuhalten und keinerlei Aufnahmegeräte, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern, mit in das Konklave zu nehmen und zu benutzen – bei Zuwiderhandlungen ziehen sich die Betreffenden die Tatstrafe der Exkommunikation zu.

Eid bei Beginn der Wahlhandlungen

Unmittelbar nach Einzug in die Sixtinische Kapelle legen die Kardinäle den Eid ab, sich an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Johannes Pauls II. enthalten sind: “Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das ‘munus petrinum’ [Petrusamt] des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhls zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, ausser wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermassen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten” (UDG, Nr. 53).

Eid bei der Abgabe des Stimmzettels

Bevor ein Kardinal seinen Zettel in die Wahlurne gibt, schwört er: “Ich rufe Christus, der mein Richter sein wrd, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewält werden sollte” (UDG, Nr. 66).

“Extra ommes”

In der Papstwahlverordnung heisst es nach dem Einzug der Kardinäle ins Konklave: “Nach der Eidesableistung des letzten wahlberechtigen Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das ‘extra omnes’ (“Alle hinaus!”), und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen” (UDG, Nr. 52).

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