Motu proprio über den Dienst der Liebe
Von Papst Benedikt XVI.
“Das Wesen der Kirche drückt sich in einem dreifachen Auftrag aus:
Verkündigung von Gottes Wort (kerygma-martyria)
Feier der Sakramente (leiturgia)
Dienst der Liebe (diakonia)
Es sind Aufgaben, die sich gegenseitig bedingen und sich nicht voneinander trennen lassen” (Enzykl. Deus caritas est, 25).
Auch der Dienst der Liebe ist ein konstitutives Element der kirchlichen Sendung und unverzichtbarer Ausdruck ihres eigenen Wesens (vgl. ebd.); alle Gläubigen haben das Recht und die Pflicht, sich persönlich dafür einzusetzen, das neue Gebot zu leben, das uns Christus hinterlassen hat (vgl. Joh 15,12), und dem modernen Menschen nicht nur materielle Hilfe zu bieten, sondern auch seelische Stärkung und Heilung (vgl. Enzykl. Deus caritas est, 28).
Die Kirche ist auch auf gemeinschaftlicher Ebene zur diakonia der Nächstenliebe aufgerufen, angefangen von den Ortsgemeinden über die Teilkirchen bis zur Universalkirche; darum bedarf es auch einer »Organisation als Voraussetzung für geordnetes gemeinschaftliches Dienen« (vgl. ebd., 20), einer Organisation, die auch institutionelle Formen annimmt.
In Bezug auf diese diakonia der Nächstenliebe hatte ich in der Enzyklika Deus caritas est aufgezeigt, daß es »der bischöflichen Struktur der Kirche entspricht, daß in den Teilkirchen die Bischöfe als Nachfolger der Apostel die erste Verantwortung dafür tragen«, daß der Dienst der Nächstenliebe realisiert wird (Nr. 32) und darauf hingewiesen, daß »der Kodex des Kanonischen Rechts (C.I.C.)in den Canones über das Bischofsamt die karitative Aktivität nicht ausdrücklich als eigenen Sektor des bischöflichen Wirkens behandelt« (ebd.). Zwar hat »das Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe die Pflicht zu karitativem Tun als Wesensauftrag der Kirche im ganzen und des Bischofs in seiner Diözese konkreter entfaltet« (ebd.), doch es blieb die Notwendigkeit, die oben erwähnte Gesetzeslücke zu schließen, um die Wesentlichkeit des Liebesdienstes in der Kirche und seine konstitutive Beziehung zum Bischofsamt in der kanonischen Rechtsordnung angemessen zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollten die rechtlichen Aspekte umrissen werden, die dieser Dienst in der Kirche mit sich bringt, insbesondere dann, wenn er auf organisierte Weise und mit ausdrücklicher Unterstützung der Hirten ausgeübt wird.
In diesem Sinne möchte ich mit dem vorliegenden Motu proprio einen organischen normativen Rahmen bereitstellen, der es erleichtert, die verschiedenen organisierten Formen, die der kirchliche Liebesdienst annimmt, nach allgemeinen Kriterien zu ordnen. Dieser Dienst ist schließlich eng mit dem diakonalen Wesen der Kirche und des Bischofsamtes verbunden.
Gleichwohl ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, daß »die praktische Aktion zu wenig bleibt, wenn in ihr nicht die Liebe zum Menschen selbst spürbar wird, die sich von der Begegnung mit Christus nährt.« (ebd., 34). Deshalb dürfen sich die vielen katholischen Organisationen bei ihrer karitativen Tätigkeit nicht auf die bloße Sammlung oder Verteilung von Geldmitteln beschränken, sondern müssen ihre besondere Aufmerksamkeit stets der bedürftigen Person selbst widmen. Darüber hinaus müssen sie eine wertvolle pädagogische Funktion innerhalb der christlichen Gemeinschaft wahrnehmen, indem sie die Erziehung zu gemeinsamem Teilen, zu Respekt und Liebe im Sinne des Evangeliums Christi fördern. Denn das karitative Wirken der Kirche muß sich auf allen Ebenen der Gefahr entziehen, einfach als eine Variante im allgemeinen Wohlfahrtswesen aufzugehen. (vgl. ebd., 31).
Die organisierten Initiativen im karitativen Bereich, die von den Gläubigen an verschiedenen Ortengefördert werden, sind sehr unterschiedlich und erfordern eine angemessene Leitung. Im besonderen hat sich auf pfarrlicher, diözesaner, nationaler und internationaler Ebene die Tätigkeit der »Caritas« entfaltet, einer Einrichtung, die von der kirchlichen Hierarchie gefördert wurde. Aufgrund ihres großzügigen und konsequenten Glaubenszeugnisses, aber auch wegen der konkreten Hilfe, mit der sie auf die Not bedürftiger Menschen antwortet, genießt sie zu Recht die Wertschätzung und das Vertrauen der Gläubigen und vieler anderer Menschen auf der ganzen Welt. Neben dieser umfangreichen Organisation, die von der kirchlichen Autorität offiziell unterstützt wird, sind an verschiedenen Orten zahlreiche andere Initiativen entstanden; diese gehen auf das freie Engagement von Gläubigen zurück, die durch ihren Einsatz auf unterschiedlichste Weise dazu beitragen wollen, ein konkretes Zeugnis der Liebe zu den Bedürftigen abzulegen. In diesen wie in jenen Initiativen, die im Hinblick auf ihre Entstehung und Rechtsform sehr verschieden sind, kommen die Empfänglichkeit für denselben Ruf und der Wunsch, auf diesen zu antworten, zum Ausdruck.
Die Kirche als Institution darf die organisierten Initiativen der frei ausgeübten Fürsorge der Getauften für notleidende Menschen und Völker nicht als etwas ihr Fernstehendes betrachten. Die Hirten mögen diese darum stets als Ausdruck der Teilhabe aller an der kirchlichen Sendung anerkennen und ihre je eigenen Merkmale sowie ihr Recht auf Selbstverwaltung, die ihnen wesensgemäß als Ausdruck der Freiheit der Getauften zukommen, respektieren.
Neben diesen Organisationen hat auch die kirchliche Autorität aus eigener Initiative spezifische Werke fortgeführt, durch die sie die Zuwendungen der Gläubigen institutionell, über angemessene Rechts- und Umsetzungsformen, ihrer Bestimmung zuführt, um so konkreten Nöten effektiver abhelfen zu können.
Auch wenn diese Initiativen von der Hierarchie selbst ausgehen oder ausdrücklich von den Hirten mit ihrer Autorität unterstützt werden, gilt es trotzdem sicherzustellen, daß sie in Übereinstimmung mit den forderungen der kirchlichen Lehre und den Absichten der Gläubigen geführt werden. Außerdem muß die Einhaltung rechtmäßiger zivilrechtlicher Vorschriften gewährleistet sein. Angesichts dieser Forderungen ergab sich die Notwendigkeit, im Kirchenrecht einige wesentliche, durch die allgemeinen Kriterien der kanonischen Disziplin inspirierte Normen festzulegen, um die rechtlichen Verantwortlichkeiten zu verdeutlichen, die sich in diesem Tätigkeitsbereich für die einzelnen Beteiligten ergeben. Insbesondere galt es, die Autorität und die koordinierende Rolle zu unterstreichen, die dabei dem Diözesanbischof zukommen. Besagte Normen sollten jedoch ausreichend weit gefaßt sein, um die wertvolle Vielfalt an katholisch inspirierten Einrichtungen einzubeziehen, die als solche in diesem Bereich tätig sind – seien es jene, die der Initiative der Hierarchie zu verdanken sind, als auch solche, die zwar auf die direkte Initiative der Gläubigen zurückzuführen sind, aber von den örtlichen Hirten anerkannt und gefördert werden. Zwar war es notwendig, Richtlinien für diesen Bereich festzulegen, doch galt es auch zu berücksichtigen, was die Gerechtigkeit und die Verantwortung der Hirten gegenüber den Gläubigen erfordern, unter Wahrung der rechtmäßigen Autonomie jeder einzelnen Einrichtung.
Verfügungen
Somit erlassen und bestimmen Wir auf Vorschlag Unseres verehrten Bruders, des Präsidenten des Päpstlichen Rates »Cor Unum«, und nach Anhörung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten, folgendes:
Art. 1. – § 1. Die Gläubigen haben das Recht, sich in Vereinen zusammenzuschließen und Organisationen zu gründen, die bestimmte Dienste der Nächstenliebe leisten, insbesondere zugunsten der Armen und Leidenden. Sollten besagte Organisationen mit dem karitativen Wirken der Hirten der Kirche verbunden sein bzw. beabsichtigen, aus diesem Grund die Unterstützung der Gläubigen zu beanspruchen, müssen sie ihre Statuten der zuständigen kirchlichen Autorität zur Genehmigung vorlegen und die nachfolgenden Bestimmungen beachten.
§ 2. In gleicher Weise haben die Gläubigen auch das Recht, Stiftungen zu errichten, um konkrete karitative Initiativen zu finanzieren, gemäß den Vorgaben der cann. 1303 CIC und 1047 CCEO. Sollten auf diese Art von Stiftungen die in § 1 angeführten Eigenschaften zutreffen, sind – congrua congruis referendo – auch die Vorgaben dieses Gesetzes zu beachten.
§ 3. Neben der Einhaltung der kanonischen Gesetzgebung sind die gemeinschaftlichen karitativen Initiativen, auf die sich dieses Motu proprio bezieht, gehalten, ihre Aktivitäten an den katholischen Prinzipien auszurichten. Auch dürfen sie keine Aufträge übernehmen, die in irgendeiner Weise die Einhaltung besagter Prinzipien beeinträchtigen könnten.
§ 4. Organisationen und Stiftungen, die zu karitativen Zwecken von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens errichtet wurden, sind zur Beachtung der vorliegenden Vorschriften gehalten; darüber hinaus sind die Bestimmungen der cann. 312 § 2 CIC und 575 § 2 CCEO einzuhalten.
Art. 2. – § 1. In den Statuten jedweder karitativen Organisation, auf die sich der vorhergehende Artikel bezieht, sind, neben den institutionellen Ämtern und den Führungsstrukturen gemäß can. 95 § 1, auch die Leitmotive und Ziele der betreffenden Initiative anzugeben sowie die Art der verwaltung der Geldmittel, das Profil der eigenen Mitarbeiter und die Berichte und Informationen, die der zuständigen kirchlichen Autorität vorzulegen sind.
§ 2. Eine karitative Organisation darf, wie in can. 300 CIC bestimmt, die Bezeichnung „katholisch“ nur mit der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Autorität verwenden.
§ 3. Die von Gläubigen zu karitativen Zwecken gegründeten Organisationen können gemäß cann. 324 § 2 und 317 CIC einen geistlichen Assistenten haben, der nach Maßgabe der Statuten ernannt wird.
§ 4. Zugleich komme die kirchliche Autorität der Pflicht nach, die Ausübung der Rechte der Gläubigen nach Maßgabe der cann. 223 § 2 CIC und 26 § 3 CCEO zu regeln, um eine übermäßige Mehrung der karitativen Initiativen zu verhindern, die sich nachteilig auf die Handlungsfähigkeit und die Wirksamkeit im Hinblick auf deren angestrebte Ziele auswirken würde.
Art. 3.- § 1. Was die vorhergehenden Artikel betrifft, so ist unter der Bezeichnung „zuständige Autorität“, der jeweiligen Ebene entsprechend, jene zu verstehen, die in den cann. 312 CIC und 575 CCEO bestimmt ist.
§ 2. Im Falle von nicht auf nationaler Ebene anerkannten Organisationen, selbst wenn diese in verschiedenen Diözesen tätig sein sollten, ist mit zuständiger Autorität der Diözesanbischof des Ortes gemeint, in dem die betreffende Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Organisation ist in jedem Fall verpflichtet, die Bischöfe anderer Diözesen, in denen sie tätig ist, zu informieren und deren Anweisungen bezüglich der Aktivitäten der verschiedenen, in der Diözese bestehenden karitativen Einrichtungen zu befolgen.
Art. 4. – § 1. Der Diözesanbischof (vgl. can. 134 § 3 CIC und can. 987 CCEO) nimmt seine pastorale Sorge für den karitativen Dienst in der ihm anvertrauten Teilkirche als Hirte, Leiter und erster Verantwortlicher dieses Dienstes wahr.
§ 2. Der Diözesanbischof fördert und unterstützt Initiativen und Werke des Dienstes am Nächsten in seiner Teilkirche, er weckt in den Gläubigen den Eifer der tätigen Nächstenliebe als Ausdruck des christlichen Lebens und der Teilhabe an der Sendung der Kirche, nach Maßgabe der cann. 215 und 222 CIC sowie 25 und 18 CCEO.
§ 3. Es obliegt dem jeweiligen Diözesanbischof, darüber zu wachen, daß bei den Aktivitäten und der Leitung besagter Organisationen stets die Vorschriften des allgemeinen und partikularen Kirchenrechts beachtet und die Willensverfügungen jener Gläubigen erfüllt werden, die zu diesen speziellen Zwecken etwa Schenkungen vorgenommen oder Erbschaften hinterlassen haben (cann. 1300 CIC und 1044 CCEO).
Art. 5. – Der Diözesanbischof stellesicher, daß die Kirche ihr Recht auf karitatives Wirken wahrnehmen kann, und trage dafür Sorge, daß die seiner Aufsicht unterstellten Gläubigen und Einrichtungen die diesbezüglichen rechtmäßigen zivilrechtlichen Vorschriften beachten.
Art. 6. – gemäß cann. 394 § 1 CIC und 203 § 1 CCEO ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die verschiedenen karitativen Werke – sowohl die von der Hierarchie selbst ausgehenden als auch jene, die der Initiative von Gläubigen zu verdanken sind – in seinem Bereich zu koordinieren, unbeschadet der ihnen nach ihren jeweiligen Statuten zustehenden Autonomie. Insbesondere stelle er sicher, daß ihre Aktivitäten den Geist des Evangeliums lebendig halten.
Art. 7. – § 1. Die in Art. 1 § 1 erwähnten Einrichtungen sind gehalten, ihre Mitarbeiter unter solchen Personen auszuwählen, die die katholische Identität dieser Werke teilen oder zumindest respektieren.
§ 2. Um die Bezeugung des Evangeliums im karitativen Dienst zu gewährleisten, möge der Bischof dafür Sorge tragen, daß jene Personen, die im pastoralen, karitativen Dienst der Kirche tätig sind, nicht nur über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, sondern auch ein Beispiel christlicher Lebensführung gebenund eine Herzensbildung aufweisen, durch die ein in der tätigen Nächstenliebe wirkender Glaube zum Ausdruck kommt. Der Bischof sorge zu diesem Zwecke durch spezifische curricula, die gemeinsam mit den Leitern der einzelnen Organisationen festgelegt werden, und durch geeignete Angebote für das spirituelle Leben auch für ihre theologische und pastorale Ausbildung.
Art. 8. – Wo es aufgrund von Anzahl und Vielfalt der Initiativen erforderlich ist, möge der Diözesanbischof in der ihm anvertrauten Kirche eine stelle einrichten, die in seinem Namen den karitativen Dienst orientiert und koordiniert.
Art. 9. – § 1. Der Bischof fördere in jeder Pfarrei seiner Diözese die Einrichtung einer »Pfarrcaritas« oder eines ähnlichen Dienstes, der auch eine pädagogische Funktion innerhalb der gesamten Gemeinde wahrnehme, um die Menschen zu einem Geist des gemeinsamen Teilens und wahrer Nächstenliebe heranzubilden. Sollte es angebracht erscheinen, so werde besagter Dienst gemeinschaftlich für mehrere Pfarreien desselben Gebietes geschaffen.
§ 2. Dem Bischof und dem jeweiligen Pfarrer obliegt es, innerhalb der Pfarrei dafür Sorge zu tragen, daß unter der Gesamtkoordination des Pfarrers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 2 § 4 neben der »Caritas« auch andere karitative Initiativen bestehen und sich entfalten können.
§ 3. Der Diözesanbischof und der jeweilige Pfarrer haben die Pflicht zu verhindern, daß die Gläubigen in diesem Bereich in die Irre geführt oder zu Mißverständnissen verleitet werden. Aus diesem Grund müssen sie verhindern, daß über die Pfarr- oder Diözesanstrukturen für Initiativen Werbung gemacht wird, die zwar karitativ ausgerichtet sind, aber Ziele oder Methoden vorschlagen, die in Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen.
Art. 10. – § 1. Dem Bischof obliegt die Aufsicht über die Kirchengüter der karitativen Organisationen, die seiner Autorität unterstellt sind.
§ 2. Der Diözesanbischofs hat die Pflicht, sich zu vergewissern, daß der Erlös von gemäß cann. 1265 und 1266 CIC sowie cann. 1014 und 1015 CCEO durchgeführten Spendensammlungen jenen Zwecken zugeführt wird, für die gesammelt wurde [cann. 1267 CIC, 1016 CCEO).
§ 3. Im besonderen muß der Diözesanbischof verhindern, daß die ihm unterstellten karitativen Organisationen von Einrichtungen oder Institutionen finanziert werden, deren Zielsetzungenim Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen. Um Ärgernissen für die Gläubigen zuvorzukommen, muß der Diözesanbischof ebenfalls verhindern, daß besagte karitative Organisationen Beiträge für Initiativen annehmen, die im Hinblick auf ihre Zwecke oder die dazu dienlichen Mittel nicht der kirchlichen Lehre entsprechen.
§ 4. Der Bischof trage besonders dafür Sorge, daß die Verwaltung der ihm unterstellten Initiativen ein Beispiel christlicher Einfachheit gebe. Zu diesem Zweck wache er darüber, daß Gehälter und Betriebsausgaben zwar den Forderungen der Gerechtigkeit und den erforderlichen Berufsbildern entsprechen, aber in einem angemessenen Verhältnis zu vergleichbaren Ausgaben der eigenen Diözesankurie stehen.
§ 5. Damit die in Art. 3 § 1 angegebene kirchliche Autorität ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann, sind die in Art. 1 § 1 genannten Organisationen gehalten, dem zuständigen Ordinarius einen jährlichen Rechenschaftsbericht nach dessen Vorgaben vorzulegen.
Art. 11. – der Diözesanbischof ist gehalten, wenn nötig, seine Gläubigen öffentlich darüber in Kenntnis zu setzen, daß die Aktivitäten einer bestimmten karitativen Organisation die Anforderungen der kirchlichen Lehre nicht mehr erfüllen. Auch muß er in diesen Fällen die Verwendung der Bezeichnung „katholisch“ untersagen und, sollten sich persönliche Verantwortlichkeiten abzeichnen, entsprechende Maßnahmen treffen.
Art. 12. – § 1. Der Diözesanbischof möge das nationale und internationale Wirken der seiner Obhut unterstellten karitativen Organisationen fördern, insbesondere die Zusammenarbeit mit ärmeren kirchlichen Gebieten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der cann. 1274 § 3 CIC und 1021 § 3 CCEO.
§ 2. Die pastorale Sorge für die karitativen Werke kann, je nach zeitlichen und örtlichen Umständen, von verschiedenen benachbarten Bischöfen für mehrere Kirchen gemeinsam, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, wahrgenommen werden. Bei internationalen Initiativen muß zuvor das zuständige Dikasterium des Heiligen Stuhls zu Rate gezogen werden. Darüber hinaus sollte der Bischof, im Falle von national ausgerichteten karitativen Initiativen, die zuständige Stelle der Bischofskonferenz zu Rate ziehen.
Art. 13. – Unangetastet bleibt in jedem Fall das Recht der örtlichen kirchlichen Autorität, Initiativen katholischer Organisationen zu genehmigen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgeübt werden, unter Berücksichtigung der kirchlichen Gesetze und der besonderen Identität der einzelnen Organisationen. Es ist ihre Hirtenpflicht, darüber zu wachen, daß die in ihrer Diözese stattfindenden Aktivitäten mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmen, und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Art. 14. – Der Bischof möge, wenn es angebracht ist, karitative Initiativen gemeinsam mit anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften fördern, unbeschadet der Besonderheiten aller Beteiligten.
Art. 15. – § 1. Dem Päpstlichen Rat »Cor Unum« kommt die Aufgabe zu, die Anwendung der vorliegenden Rechtsvorschriften zu fördern und darüber zu wachen, daß sie auf allen Ebenen angewandt werden, unbeschadet der von Art. 133 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vorgesehenen Zuständigkeit des Päpstlichen Rates für die Laien für die Vereinigungen von Gläubigen, sowie jener der Sektion für die Beziehung mit den Staaten des Staatssekretariats. Unbeschadet bleiben auch die allgemeinen Zuständigkeiten anderer Dikasterien und Organe der Römischen Kurie. Der Päpstliche Rat »Cor Unum« trage im besonderen dafür Sorge, daß der karitative Dienst katholischer Organisationen auf internationaler Ebene stets im Geist der communio mit den betreffenden Teilkirchen erfolge.
§ 2. Dem Päpstlichen Rat »Cor Unum« obliegt darüber hinaus die kanonische Errichtung von karitativen Organisationen auf internationaler Ebene sowie die anschließende Regelung und Förderung gemäß geltendem Recht.
Alles, was Wir im vorliegenden Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio verfügt haben, soll in all seinen Teilen, auch wenn dem irgendetwas entgegenstünde, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig wäre, eingehalten werden, und Wir legen fest, daß dasselbe durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung »L’Osservatore Romano« promulgiert werde und am 10. Dezember 2012 in Kraft trete.
Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. November 2012, im achten Jahr Unseres Pontifikates
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