Freiheit der Gläubigen und Freiheit der Kirche

Stellungnahme des Bischofs von Chur

Zum Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juli 2012 und zu damit zusammenhängenden Fragen

In den letzten Jahren und Jahrzehnten sind viele Gläubige in unserem Bistum aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen (“Landeskirchen” und Kirchgemeinden) ausgetreten. Die Gründe dafür waren verschieden. Insbesondere bei Gläubigen, die erklärtermassen ihre volle Gemeinschaft mit der Kirche beibehalten wollten, lag der Austrittsgrund in bisweilen problematischen Verhaltensweisen staatskirchenrechtlicher Organisationen.

Das Bundesgerichtsurteil vom 9. Juli 2012 betont, dass ein Austritt aus einer staatskirchenrechtlichen Körperschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen rechtens ist. Ein Austritt ist ebenso zulässig, wenn er allein deshalb erfolgt, um Steuern zu sparen. Wie auch die Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ, nationaler Zusammenschluss der “Landeskirchen”) betont, wäre ein solcher Austritt aus der Körperschaft nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die austretende Person die von der “Landeskirche” bzw. Kirchgemeinde finanzierten Leistungen weiterhin uneingeschränkt beansprucht. Zugleich aber rechnet das Bundesgericht damit, dass Gläubige in anderer Weise als durch die Zahlung von Kirchensteuern das kirchliche Wirken unterstützen können. Dann erschiene der Vorwurf “rechtsmissbräuchlich” als unberechtigt.

So halte ich fest: Die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche ist an kein Finanzierungssystem gebunden. Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche stehen jene Gläubigen, die verbunden sind mit Jesus Christus im Glaubensbekenntnis, in den Sakramenten und in der Einheit mit der kirchlichen Leitung (vgl. CIC, c. 205). Auch wenn das Kirchenrecht von einer Verpflichtung der Gläubigen zu materieller Solidarität spricht (vgl. c. 222 § 1), bleibt die Art und Weise, wie diese geübt wird, dem freien Ermessen überlassen. So ist, wie bereits die “Synode 72” betont hat, die an die Kirchgemeinde entrichtete Steuer eine Form der Konkretisierung materieller Solidarität mit der Kirche, was auch ich als Diözesanbischof anerkenne. Da die Kirche ihren Gläubigen aber keine konkrete Form der Unterstützung vorschreibt, kann die erwähnte Steuer nicht die einzige Form sein, die materielle Solidarität mit der Kirche zu leben. Deshalb darf man die Entrichtung einer Steuer auch nicht zum zwingenden Erfordernis für die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche machen oder in Misstrauen erweckender Weise die Unterstützung der Kirche seitens der Gläubigen kontrollieren.

Kirchliches Selbstverständnis und bundesgerichtliche Rechtsprechung stehen hier im Einklang. Beide gehen von der Freiheit der Gläubigen aus, ihre Form der Solidarität selber wählen zu können, sowie von der Freiheit der Kirche, die Anerkennung der vollen Zugehörigkeit zur katholischen Kirche von keinem konkreten Finanzierungsmodell abhängig machen zu müssen.

Bereits im Jahr 2009 hat das Bistum Chur in Absprache mit den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften einen Solidaritätsfonds eingerichtet, um Gläubigen, die aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen ausgetreten sind, die Möglichkeit zu geben, ihre materielle Solidarität weiterhin nach freiem Ermessen zu leben. Der Fonds nimmt Spenden von Gläubigen entgegen, die trotz des Austritts aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen erklären, katholische Gläubige bleiben zu wollen.

Gemäss c. 1261 § 2 ist der Diözesanbischof gehalten, die Gläubigen an ihre Verpflichtung zur materiellen Solidarität mit der Kirche zu erinnern. Dies möchte ich tun, indem ich neben der Praxis der Kirchensteuer die Gläubigen, welche aus den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ausgetreten sind und aktiv am Leben der Kirche teilnehmen, auf den diözesanen Solidaritätsfonds hinweise (Diözesaner Solidaritätsfonds, Hof 19, 7000 Chur). Jeder Beitrag wird verdankt zusammen mit der Bestätigung, die Kirche materiell unterstützt zu haben. So kann nicht mehr der falsche Eindruck entstehen, die Gläubigen würden sich ihrer Freiheit in einem missbräuchlichen Sinn bedienen. Über die Tätigkeit des Solidaritätsfonds und über die Verwendung der Mittel wird zukünftig jährlich öffentlich informiert werden.

Ich danke allen Gläubigen, welche in den Pfarreien und Gemeinschaften unserer Diözese sowie in ihrem konkreten Alltag die Kirche durch ihr tätiges Christsein aufbauen sowie auch in materieller Hinsicht unterstützen, und grüsse Sie herzlich, verbunden mit meinen besten Segenswünschen.

Chur, 23. August 2012

+ Vitus Huonder,  Bischof von Chur

Quelle: pdf
Pfarrer als Kirchensteuerpolizisten einsetzen?

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