Kirchenrecht nach dem Konzil
Kirchenrecht nach dem Konzil: Vatikan legt Textsammlung vor
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Quelle
Dikasterium Dikasterium für die Gesetzestexte Profil
Vatikan-Experte sieht Reformbedarf bei Kirchenrecht – Vatican News
Kirchenverfassung – Wikipedia
Kirche und Menschenrechte: Swiss Cath News
Die Vatikanbuchhandlung LEV veröffentlicht dieser Tage ein kirchenrechtliches Buch, das historische Texte aus den Jahren 1964 bis 1981 erstmals geschlossen zugänglich macht. Der Band dokumentiert die Arbeiten zur nie promulgierten Lex Ecclesiae Fundamentalis und versammelt damit Materialien aus der unmittelbaren Nachkonzilszeit bis zur Zeit Johannes Pauls II.
Herausgeber ist das Dikasterium für die Gesetzestexte, alle im Buch enthaltenen Texte sind Italienisch. Das gut 1.300 Seiten starke Werk erschließt eine zentrale, bisher kaum zugängliche Phase der kirchlichen Rechtsgeschichte. Ziel der Veröffentlichung sei gewesen, “ein Werk leicht zugänglich zu machen, das dieses Dikasterium über mehr als zwanzig Jahre hinweg beschäftigt hat”, erklärte Bischof Juan Ignacio Arrieta, Sekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte, im Gespräch mit Isabella Piro von “Vatican News”.
An dem Projekt hätten “tausende Personen aus der ganzen Welt” mitgewirkt, darunter Bischöfe, Kirchenrechtler und Theologen. Dieses Material bilde die Grundlage jener rechtlichen Reflexion, “die später in die heute geltende kanonische Gesetzgebung eingeflossen ist”, so Arrieta. Aus heutiger Sicht ist die Sammlung vor allem deshalb wichtig, weil sie zeigt, wie intensiv die Kirche die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils rechtlich durchdrungen hat. Die Materialien seien bisher “nur sehr begrenzt öffentlich zugänglich gewesen”, sagte Arrieta. Eine geordnete und systematische Veröffentlichung sei notwendig gewesen, weil sie “Licht auf die gesamte heute geltende Gesetzgebung der Kirche wirft”.
“In unserem Archiv bewahren wir mehr als 1.500 Antworten”
Der Band dokumentiert einen Arbeitsprozess von außergewöhnlichem Umfang. Arrieta unterscheidet drei Phasen. In der ersten Zeit nach dem Konzil bis 1971 entstanden vier aufeinanderfolgende Entwürfe der Grundordnung. Es folgte eine Phase weltweiter Konsultation bis 1976. “In unserem Archiv bewahren wir mehr als 1.500 Antworten – einzeln oder gemeinsam – aller konsultierten Gremien auf”, erläuterte Arrieta. Beteiligt waren das gesamte Weltepiskopat, die Internationale Theologische Kommission sowie zahlreiche Experten. In dieser Phase habe sich das Profil des Projekts geklärt: Die Grundordnung sollte “keine lehrhaften Aussagen enthalten und auch nicht das Wesen der Kirche in Normen festlegen”, sondern als “maßgebliche Auslegungshilfe” dienen, um die Einheit in der Anwendung des lateinischen und des orientalischen Kirchenrechts zu fördern. In einer dritten Phase wurde das umfangreiche Material ausgewertet und überarbeitet, bis im Dezember 1981 ein Endtext vorlag.
Impulse aus Deutschland
Wichtige Impulse kamen aus dem deutschen Sprachraum. Wie Arrieta ausführte, ging die Initiative auf Papst Paul VI. zurück, auf Anregung von Kardinal Döpfner und von Professor Klaus Mörsdorf aus der Münchner Schule des Kirchenrechts. Diese Anregungen hätten den Blick für eine gemeinsame rechtliche Grundlage von Ost- und Westkirche geschärft. Paul VI. habe die Arbeiten eng begleitet, da sie “im Zentrum der allgemeinen Revision der lateinischen und orientalischen Gesetzgebung” standen.
Trotz des jahrzehntelangen Aufwands wurde die Lex Ecclesiae Fundamentalis nie als eigenständiges Gesetz promulgiert. Arrieta verwies auf die offene und wissenschaftliche Arbeitsweise des Projekts. “Es gab auch kritische Meinungen, etwa über negative Auswirkungen, die dieses Gesetz auf die Ökumene haben könnte”, andere hätten eine zu starke Annäherung an säkulares Verfassungsdenken befürchtet. Am Ende traf Johannes Paul II. eine grundlegende Entscheidung. “Er beschloss, wesentliche Textteile der Grundordnung materiell in die beiden Kodizes zu integrieren”, sagte Arrieta. Dazu gehörten unter anderem die Regelungen zu den Grundrechten der Gläubigen sowie zur Rolle des Papstes und des Bischofskollegiums. Andere Teile seien nicht übernommen worden, weil sie in beiden Kodizes bereits ausreichend und übereinstimmend geregelt waren.
“Eine wirklich synodale kirchliche Reflexion über die gesamte kanonische Gesetzgebung”
Damit sei die Arbeit nicht vergeblich gewesen. Die jetzt veröffentlichte Dokumentation zeige, wie stark die heutige Kirchenrechtsordnung von diesem Projekt geprägt ist. Zugleich mache sie eine Arbeitsweise sichtbar, die Arrieta als “eine wirklich synodale kirchliche Reflexion über die gesamte kanonische Gesetzgebung” beschrieb. In der plural zusammengesetzten Kommission hätten sich jene Strukturen entwickelt, “auf denen heute sowohl der lateinische wie auch der orientalische Kodex beruhen”.
Der Band ist in sieben Kapiteln gegliedert. Er enthält eine Einführung durch die Leitung des Dikasteriums, eine ausführliche wissenschaftliche Einordnung, die Protokolle der Plenarsitzungen, die Beratungen der Konsultoren, sämtliche Entwurfsfassungen sowie zusammenfassende Berichte. Eine umfangreiche Dokumentenbeilage und ein Namensregister schließen das Werk ab. Damit liegt ein Schlüssel zum Verständnis der Nachkonzilsentwicklung im Kirchenrecht in geschlossener Form vor.
vatican news – gs, 3. Januar 2026
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