Schweizer Bischofskonferenz | Mediencommuniqué

12. Dezember 2020

Quelle
Corona-Pandemie (162)

Coronavirus (COVID-19) Angespannte Situation der Infektion mit dem Coronavirus

Ab dem 12.12.2020 zu beachtende Regeln für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen

(Neuerungen: Schrägschrift markiert)

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Coronavirus Regeln für den Gottesdienst – 12.12.2020 (675.84 kB)

Die Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus ist weiterhin sehr hoch und in vielen Kantonen steigt sie wieder an. Die Spitäler sind nahe an der Kapazitätsgrenze und das Gesundheitspersonal ist enorm stark belastet. Diese Situation ist beunruhigend, nicht zuletzt, weil das Risiko für einen zusätzlichen und schnelleren Anstieg der Infektionszahlen in den kommenden Tagen hoch ist. Mit der kalten Witterung verbringen die Menschen mehr Zeit in Innenräumen und über die Festtage nehmen die Anzahl privater Kontakte zu. Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone Massnahmen beschlossen, um die Zahl der Kontakte zu vermindern und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Die Schrägschrift markierten Massnahmen gelten ab dem 12.12.2020 (00.00 Uhr) und sind bis zum 22.1.2021 befristet, danach sind sie hinfällig und es gelten die bisherigen Regelungen.

Die Kantone sind hauptverantwortlich für die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und die Unterbrechung der Übertragungsketten und jede Person ist für ihr Verhalten und die Hygiene eigenverantwortlich (Art. 2 und Art. 3 COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).

Im Bereich der Kirche sind analog dazu die einzelnen Diözesen und Territorialabteien hauptverantwortlich dafür; die Bischofskonferenz erlässt für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen zu beachtende Rahmenregeln.

Gesichtsmaskentragpflicht im Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen

Ab dem 29.10.2020 gilt eine Gesichtsmaskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020), worunter gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) auch die Kirchen und weitere kirchliche Einrichtungen fallen.

Als Gesichtsmasken gelten laut den Erläuterungen des EDI [1] Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung entfalten. Schals oder andere unspezifische Textilien stellen keine Gesichtsmasken im Sinne der COVID-Verordnung dar.

Von der Gesichtsmaskentragpflicht sind namentlich folgende Personen ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020):

Kinder vor ihrem 12. Geburtstag.
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Auftretende Personen […], wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist. – Zu denken ist hier an Akteure (wie etwa Priester, Diakone, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren) in Gottesdiensten und religiösen Feiern zur Vornahme bestimmter liturgischer Handlungen oder an Vortragende oder Rednerinnen und Redner bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen.
Bei all diesen Konstellationen sind freilich geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen. [2]

Nahm die Änderung der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 18.10.2020 die Angehörigen des Personals – bei Vorhandensein wirksamer Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen [3] – noch von der Gesichtsmaskentragpflicht aus, so gilt neu nach der Änderung der COVID-19-Verodnung besondere Lage vom 28.10.2020 die Gesichtsmaskentragpflicht auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weiteres Personal, die im öffentlich zugänglichen Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen oder Betrieben tätig sind.

Weiterhin gilt es die übrigen Massnahmen (wie zu Abstand, Hygiene und Kontaktdaten) zu befolgen, die unter Beachtung der Vorgaben der COVID-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) – Art. 4 und Art. 5 und Anhang – [4] in den Schutzkonzepten festgeschrieben sind.

Verschärfte Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen (Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen sowie Bestattungen)

Ab dem 29.10.2020 sind nach der bundesrätlichen Verordnung (im Sinne einer schweizweit geltenden Höchstzahlbestimmung) nur noch Veranstaltungen [5] mit bis zu 50 Personen zulässig (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020). Vom 12.12.2020 bis 22.1.2021 sind hingegen sämtliche Veranstaltungen verboten; davon ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen; diese sind also weiterhin erlaubt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 11.12.2020). Auch Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis bleiben erlaubt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 11.12.2020); falls es die Platzverhältnisse erlauben, sind hier maximal 50 Personen erlaubt [6].

Nicht mitzuzählen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkende Personen und als Helferinnen und Helfer anwesende Personen; [7] also etwa Priester, Diakone, Sakristaninnen/Sakristane, Organistinnen/Organisten, Lektorinnen/Lektoren, Ministrantinnen/Ministranten.

Auch Veranstaltungen auf Einladung im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltung), die in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung (Kirche oder kirchliche Einrichtung) stattfinden, gilt diese Regel und es besteht hier die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. (Art. 6 Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage – e contrario).

An privaten Veranstaltungen, die in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen stattfinden (sondern in privaten Räumlichkeiten oder auch im Freien), dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen (einschliesslich Kinder) [8]; hier entfällt die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts (Art. 6 Abs. 3 COVID-Verordnung besondere Lage). Der Bundesrat empfiehlt jedoch, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten. Zudem sind die Empfehlungen des BAG zu den Festtagen zu beachten. Weihnachtfeiern sollen möglichst im kleinen familiären Kreis stattfinden, auf Betriebsweihnachtsfeiern sollte verzichtet werden.

Vereinsveranstaltungen gelten nicht als private Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung.

Die Kantone können allerdings von der Personen-Höchstzahl unter bestimmten Voraussetzungen nach oben oder unten abweichen bzw. Erleichterungen bewilligen oder unter Gewährung der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit Verschärfungen anordnen (Art. 7 und Art. 8 COVID-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 4.12.2020).

Besondere Bestimmungen im Kulturbereich

Aktivitäten mit nicht beruflichem Gesang: Untersagt sind das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises und die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern, und zwar sowohl im Freien als auch in Innenräumen. – (Art. 6f Abs. 3 Buchst. a COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 4.12.2020). Dies betrifft damit auch den gottesdienstlichen Gemeindegesang, die Kirchenchöre, Kantorengruppen usw., aber nicht das Singen von Einzelpersonen (wie etwa des zelebrierenden Priesters oder eines einzelnen Kantors/einer einzelnen Kantorin.

Aktivitäten mit Berufschören und Berufssängerinnen und -sängern, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen: Die Durchführung von Aufführungen mit Berufschören ist verboten; die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Berufssängerinnen/Berufssängern ist zulässig, wenn entsprechende Schutzmassnahmen im Schutzkonzept festgehalten sind (Art. 6f Abs. 3 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind zulässig. Ab einer Gruppengrösse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 1 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren sind im nicht professionellen Bereich erlaubt, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten. Ab einer Gruppengrösse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 3 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020). Vom 12.12.2020 bis 22.1.2021 gilt Folgendes: Zulässig sind Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren und Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2 und 3 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 11.12.2020).

Proben und Auftritte von Berufskünstlerinnen und -künstlern oder Berufsensembles, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind erlaubt. (Art. 6f Abs. 2 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Erleichterungen durch die Kantone

Die zuständige kantonalen Behörden können auf Gesuch hin Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 der COVID-19-Verordnung besondere Lage betreffend die Schutzkonzepte sowie nach den Artikeln 6–6fder COVID-19-Verordnung besondere Lage betreffend etwa die Höchstzahlen von Veranstaltungsteilnehmenden oder das Singen bewilligen (Art. 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 4.12.2020), wenn

überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und

  • die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung besondere Lage zulässt; und
  • vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.

Staatliche Strafbarkeit bei Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung

Mit Busse wird bestraft, wer

  • als Betreiber(in) oder Organisator(in) vorsätzlich die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts und/oder die staatlichen Vorgaben für das Schutzkonzept nicht einhält oder die besonderen Bestimmungen für den Kulturbereich nicht einhält. (Art. 13 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5a und Art. 6d-f COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020) [9].
  • eine Veranstaltung mit über 50 Personen organisiert oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020) [10].

Auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, verzichtet der Staat angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Weisungen und Schutzkonzepte in den Diözesen

Es gelten weiterhin die Weisungen und Schutzkonzepte der einzelnen Diözesen und Territorialabteien, unter Beachtung der ab dem 12.12.2020 geltenden Änderungen.

Freiburg, 11. Dezember 2020

Bischof DDr. Felix Gmür

Präsident

Dr. Erwin Tanner-Tiziani

Generalsekretär

——————————————-

[1] Siehe Erläuterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[2] Vgl. Erläuterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[3] Wie etwa grossflächige Kunststoff- oder Glasscheiben.

[4] Siehe dazu auch die Erläuterungen des EDI, zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 und Änderungen des Anhangs COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020 und vom 4.12.2020.

[5] Als Veranstaltung im Sinne von Art. 6 COVID-19-Verordnung besondere Lage gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher oder privater Anlass. Dieser Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung (Erläuterungen des EDI, zu Art. 6 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020). Der individuelle Gräberbesuch auf dem Friedhof an Allerheiligen /Allerseelen gilt insofern nicht als Veranstaltung. Hingegen sind hier die Bestimmungen betreffend Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu beachten (Art. 3c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung besondere Lage): Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen sind verboten und Gesichtsmaskentragpflicht bei Personenkonzentrationen, bei denen der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Auch hier ist das Ziel, die Zahl der Kontakte möglichst zu reduzieren; FAQ neues Coronavirus – Erläuterungen des EDI/BAG vom 11.12.2020, Nr. 21.

[6] FAQ neues Coronavirus – Erläuterungen des EDI/BAG vom 11.12.2020, Nr. 11. – Zudem: Die Abstands- und Hygieneempfehlungen sind einzuhalten. Gemeinsames Singen ist verboten. Die Kantone können weitergehende Bestimmungen erlassen.

[7] Erläuterungen des EDI, zu Art. 6 Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[8] FAQ neues Coronavirus – Erläuterungen des EDI/BAG vom 11.12.2020, Nr. 22.

[9] Erläuterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[10] Erläuterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

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