Wie ein neuer Bischof von Chur ernannt wird

1. Sedisvakanz

Quelle – ‘Wie ein neuer Bischof von Chur ernannt wird’
Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe
Abriss der Geschichte des Bistums Chur – Von den Anfängen bis heute

In dem von der Kongregation für die Bischöfe herausgegebenen “Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe” vom 22. Februar 2004 [in der Folge: “Direktorium”] heisst es zur Sedisvakanz: “Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, oder durch den vom Papst angenommenen Verzicht oder durch die Versetzung oder die Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist” (232). Gemäss can. 401 § 1 des kirchlichen Gesetzbuchs (Codex Iuris Canonici von 1983 [CIC]) ist ein Diözesanbischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, gebeten, dem Papst seinen Amtsverzicht anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird. [“Sedisvakanz”: lateinisch “sedes” = Stuhl, “vacare” = leer sein]

2. Diözesanadministrator und Apostolischer Administrator

A) Diözesanadministrator

Zur Wahl des Diözesanadministrators heisst es im “Direktorium” (236): “Innerhalb von acht Tagen nach der sicheren Kenntnis von der Vakanz des bischöflichen Stuhls muss das Konsultorenkollegium den Diözesanadministrator wählen. Es wird von dem einberufen, der die Leitung der Diözese übernommen hat, oder von dem nach dem Weihedatum ältesten Priester des Kollegiums, der ihm bis zur Wahl des Diözesanadministrators vorsteht”.

[In Chur wird das Konsultorenkollegium von 12 der 24 Domherren gebildet].

Zu den Vollmachten des Diözesanadministrators sagt das “Direktorium” (240):
“Der Diözesanadministrator erhält vom Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl an die ordentliche und eigene Vollmacht über die Diözese. Von dieser Vollmacht ist alles ausgeschlossen, was ihm wegen der Natur der Sache oder aufgrund rechtlicher Bestimmung nicht zukommt.

 Er kann Priester bestätigen oder einsetzen, die rechtmässig für eine Pfarrei gewählt oder präsentiert wurden. Erst nach einem Jahr der Vakanz des bischöflichen Stuhls kann er Pfarrer ernennen, aber er kann nicht Pfarreien an ein Ordensinstitut oder an eine Gesellschaft des apostolischen Lebens übertragen.

 Der Diözesanadministrator kann die Firmung spenden und kann die Befugnis, sie zu spenden, einem anderen Priester übertragen.

 Der Diözesanadministrator kann aus einem gerechten Grund die Pfarrvikare absetzen, unter Beachtung allerdings dessen, was das Recht für den besonderen Fall vorsieht, wenn es sich um Ordensangehörige handelt.

 Für die Zeit, in der er die Diözese leitet, ist der Diözesanadministrator Mitglied der Bischofskonferenz mit entscheidendem Stimmrecht, mit Ausnahme von lehramtlichen Erklärungen, es sei denn, er wäre Bischof”.

Zu den Grenzen der Vollmacht des Diözesanadministrators sagt das “Direktorium” (242): “Während der Sedisvakanz muss sich der Diözesanadministrator an den alten Grundsatz halten, dass er keine Veränderung vornehmen darf. In gleicher Weise darf er keinen Akt setzen, der für die Diözese oder für die Rechte des Bischofs eine Beeinträchtigung nach sich zieht; vor allem muss er mit besonderer Sorgfalt alle Dokumente der Diözesankurie verwahren, ohne sie zu verändern, zu vernichten oder auch nur etwas davon zu entfernen. Mit derselben Sorgfalt soll er darüber wachen, dass auch niemand anders Hand an die Archive der Kurie legen kann. Nur er hat im Fall einer wirklichen Notwendigkeit Zutritt zum Geheimarchiv der Kurie.

 Mit der Zustimmung des Konsultorenkollegiums kann er Entlassschreiben [Erlaubnisse] für die Weihe von Diakonen und Priestern ausstellen, wenn diese nicht vom Diözesanbischof verweigert worden waren.

 Er kann nicht die Exkardination und auch nicht die Inkardination gewähren und auch nicht einem Kleriker die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, wenn nicht wenigstens ein Jahr der Sedisvakanz verstrichen ist und er die Zustimmung des Konsultorenkollegiums besitzt.

 Der Diözesanadministrator besitzt keine Vollmacht, öffentliche Vereine von Gläubigen zu errichten.

 Er kann den Gerichtsvikar nicht seines Amtes entheben.

 Er kann keine Diözesansynode einberufen.

 Es ist ihm auch nicht erlaubt, andere ähnliche Initiativen einzuberufen, insbesondere solche, welche die Rechte des Diözesanbischofs beeinträchtigen könnten.

 Er kann weder den Kanzler noch die übrigen Notare aus ihren Ämtern entfernen, ausser mit Zustimmung der Konsultoren.

 Er kann weder im Kathedralkapitel noch im Kollegiatkapitel Kanonikate übertragen”.

B) Apostolischer Administrator

Zum Apostolischen Administrator sagt das “Direktorium” (244):
“Der Heilige Stuhl kann für die Leitung der Diözese dadurch Vorsorge treffen, dass er einen Apostolischen Administrator ernennt. Auch wenn ihm alle Vollmachten des Diözesanbischofs übertragen sind, ist die Diözese doch vakant; deshalb enden die Ämter des Generalvikars und der Bischofsvikare sowie die Funktion des Priesterrates und des Pastoralrates. Der Apostolische Administrator kann jedoch in Form der Delegation den Generalvikar und die Bischofsvikare bis zur Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof bestätigen, aber er kann nicht die Aufgaben der Räte verlängern, weil deren Aufgaben vom Konsultorenkollegium übernommen werden”.

3. Wahl und Ernennung des Bischofs von Chur

A) Geschichte

Zur Geschichte des Churer Bischofswahlrechts, wie es heute besteht, heisst es im Werk “Das Bischofswahlrecht in der Schweiz” (St. Ottilien 1997, S. 104f) von Heinz Maritz:

“Als Folge des zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. und den Reichsfürsten geschlossenen Konkordates vom 17. Februar 1448 (alle Bischöfe im Deutschen Reich werden durch das Domkapitel gewählt) hatte auch das Domkapitel in Chur – der Churer Bischof war bis 1803 Reichsfürst – das Recht der Bischofswahl. Auch nach der Auflösung des Deutschen Reiches bestand das Bischofswahlrecht des Churer Domkapitels weiter als Privileg. Es wurde als solches anerkannt durch die päpstlichen Bestätigungen der kanonisch erfolgten Bischofswahlen und durch die Bulle Leo XII. »Imposita humilitati« vom 16. Dezember 1824. Darin wird erklärt, dass die Wahl des Bischofs von Chur nach legitimer und bisher anerkannter Gewohnheit vom Kathedralkapitel zu vollziehen sei, dem nun zwei neue Schwyzer Domherren angehörten, die sich jedoch der gleichen Rechte erfreuten wie die anderen Domherren des Churer Dornkapitels.

Mit Inkrafttreten des neuen kirchlichen Gesetzbuches im Jahre 1918 stellte sich die Frage, ob das Churer Bischofswahlrecht weiterhin bestehe, da es der Bestimmung des c. 329 § 2 entgegenstand. Da sich das Wahlrecht nicht auf eine konkordatäre Abmachung stützen konnte, griff c. 3 CIC nicht Platz. Privilegien, die den Bestimmungen des neuen Gesetzbuches nicht direkt widersprachen, blieben weiterhin in Geltung. Das Wahlrecht des Churer Domkapitels widersprach aber ganz eindeutig der Bestimmung des c. 329 § 2 CIC. Am 4. Januar 1923 wurde dem Hl. Stuhl die Frage vorgelegt, ob das Privileg des Bischofswahlrechtes trotz der Bestimmung des neuen Gesetzbuches weiterhin in Kraft sei. Die vom Papste bestätigte Entscheidung der Konsistorialkongregation und der Kongregation für die ausserordentlichen kirchlichen Angelegenheiten erfolgte am 4. Januar 1926: »Attentis omnibus, pro nunc nihil esse innovandum quoad electio-nem Episcopi«. Seit 1948 wählt das Domkapitel aus drei vom Papste vorgeschlagenen Kandidaten”.

B) Wahlprivileg

Von 1926 bis 1948 fanden Verhandlungen zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Domkapitel statt. Im Februar 1943 stimmten alle 24 Churer Domherren der anvisierten neuen Regelung für die Bestellung des neuen Bischofs von Chur ausdrücklich zu. Diese neue Regelung wurde festgehalten im päpstlichen Dekret “Etsi salva” vom 28. Juni 1948. Dieses Dekret stellt somit die kirchliche Rechtsgrundlage für die Bestellung eines neuen Bischofs von Chur durch das Domkapitel dar. Es lautet im Wortlaut und in deutscher Übersetzung:

“Wenn auch die Freiheit des Apostolischen Stuhls bei der Wahl von Bischöfen ungeschmälert und gesichert bleiben muss und das gleiche Vorgehen in dieser sehr wichtigen Angelegenheit wünschbar ist, können dennoch schwerwiegende Gründe zu besonderen Bestimmungen raten, zu Bestimmungen vor allem, die den regionalen Gewohnheiten angepasst sind. – In diesem Sinn hat der Heilige Vater, Pius XII., gemäss seiner Weisheit und seinem Wohlwollen, besorgt dafür, dass durch die Wahl eines geeigneten Hirten das Wohl der Kirche von Chur befördert werde, nach reiflicher Überlegung dem Kathedralkapitel der obgenannten Kirche das Privilegium gewährt, den eigenen Bischof zu wählen aus drei Priestern, die ihm vom Apostolischen Stuhl vorgeschlagen werden. Deshalb hat der Heilige Vater, unter Aufhebung – soweit nötig – jedes anderen etwaigen Privilegs, durch dieses Konsistorialdekret angeordnet, dass inskünftig, wenn der Bischofsstuhl von Chur freigeworden ist, das Kapitel dieses Bistums einen Kleriker aus drei vom Apostolischen Stuhl vorgeschlagenen Kandidaten zum Bischof von Chur wählen kann. Was immer dem entgegensteht, soll keine Rechtskraft besitzen.

Gegeben zu Rom von der Konsistorial-Kongregation, den 28. Juni 1948. fr. C.R. Kardinal Rossi – B. Renzoni, Assessor”.

C) Statuten des Domkapitels

Die Statuten des Domkapitels Unserer Lieben Frau zu Chur vom 1. November 1986 sagen zur Bischofswahl (Auszug):

Artikel 14, Absatz 1: “Das Generalkapitel hat aufgrund des Dekretes der Konsistorialkongregation vom 28. Juni 1948 das Recht der Bischofswahl. Diese erfolgt aus einem Dreiervorschlag, der vom Apostolischen Stuhl dem Domkapitel unterbreitet wird”.

D) Bestimmungen des CIC zu Privilegien

Das Wahlrecht des Churer Domkapitels besteht aufgrund eines päpstlichen Privilegs. Zu den Privilegien sagt der CIC (Auszug):

 Can. 76 § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen hat.

 Can. 78 § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

 Can. 79. Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäss can. 47, unbeschadet der Vorschrift des Can. 81.

 Can. 81. Wenn das Recht des Verleihers entfällt, erlischt ein Privileg nicht, ausser es wurde mit der Klausel nach unserem Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.

 Can. 82. Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren, wenn rechtmässige Verjährung hinzukommt.

 Can. 83 § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des Can. 142, § 2.

§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, dass es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.

 Can. 84. Wer eine ihm durch Privileg verliehene Vollmacht missbraucht, verdient, dass ihm das Privileg selbst entzogen wird; deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in schwerer Weise missbraucht, dieses nach vergeblicher Mah-nung des Privilegierten entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.

Quellen

http://www.codex-iuris-canonici.de/indexdt.htm
http://www.dbk-shop.de/media/files_public/wtlnbpbso/DBK_2173.pdf

7000 Chur, 17. November 2016

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Bischöflich Beauftragter für Medien und Kommunikation
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