Naturrecht und Humanität
Betrachtungen zur kirchlichen Morallehre von “Gaudium et spes” bis heute – Teil 13
Quelle
Theologe Bormann für das Naturrecht als Wertegrundlage für die Globalisierung – DOMRADIO.DE
Naturrecht und Humanität: Text (Fischer Klassik Plus) eBook : Mann, Thomas: Amazon.de: Kindle-Shop
Von Thorsten Paprotny, 8. Oktober 2022
In der am 29. Dezember 1975 von der Glaubenskongregation unter Kardinal Franjo Seper publizierten Erklärung “Persona humana” wird die verbindliche Gültigkeit des Naturrechts bekräftigt. Schon vor knapp 50 Jahren wurden von Kritikern die Normen des Naturgesetzes und die Vorschriften der Bibel als “Ausdruck einer besonderen Kulturform in einem bestimmten geschichtlichen Augenblick” relativiert und geringgeschätzt. Heute reicht diese Missbilligung bis weit in den Raum von Theologie und Kirche hinein. Darum stellt die Kongregation klar: “In Wirklichkeit jedoch weisen die göttliche Offenbarung und, in dem ihr eigenen Bereich, auch die philosophische Erkenntnis dadurch, daß sie echte Erfordernisse der Menschheit aufzeigen, notwendig auf die Existenz unveränderlicher Gesetze hin, die in die konstitutiven Elemente der menschlichen Natur eingeschrieben sind und die in allen vernunftbegabten Wesen als identisch erscheinen.”
Die Kirche, die Stiftung Jesu Christi, bewahrt irrtumsfrei und beständig die „Wahrheiten der sittlichen Ordnung“. Das Naturrecht werde als unveränderlich und gültig anerkannt, die Übertretung desselben verstehe die Kirche als einen „Widerspruch zur Lehre und zum Geist des Evangeliums“: „Da die Sexualethik bestimmte Grundwerte des menschlichen und christlichen Lebens betrifft, wird diese allgemeine Lehre in gleicher Weise auch auf sie angewandt. Es gibt in diesem Bereich Prinzipien und Normen, die die Kirche ohne Zögern stets als einen Bestandteil ihrer Lehre überliefert hat, wie sehr auch die Meinungen und Sitten in der Welt zu ihnen im Gegensatz gestanden haben mögen. Diese Prinzipien und Normen haben ihren Ursprung keineswegs in einer bestimmten Kulturform, sondern in der Erkenntnis des Gesetzes Gottes und der menschlichen Natur. Deshalb können sie auch nicht unter dem Vorwand einer neuen kulturellen Situation als überholt angesehen oder in Zweifel gezogen werden.“ Wer dies dennoch tut, verstößt auch eindeutig gegen die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils, das die „sittliche Qualität der dem ehelichen Leben eigenen Akte“ betont hat, die „entsprechend der wahren menschlichen Würde gestaltet“ sind: „Dasselbe Prinzip, das die Kirche aus der göttlichen Offenbarung und der eigenen authentischen Interpretation des Naturgesetzes schöpft, begründet auch ihre traditionelle Lehre, nach der der Gebrauch der Geschlechtskraft nur in der rechtsgültigen Ehe seinen wahren Sinn und seine sittliche Rechtmäßigkeit erhält.“
Erwähnt werden sodann die „Mißbräuche der Geschlechtskraft“, der sich die Kirche entschlossen entgegenstellen müsse. Abgelehnt wird der außereheliche Geschlechtsverkehr, auch in den Fällen, in denen eine „ernste Heiratsabsicht“ und eine tiefe Zuneigung der Liebespartner bestehen: „Diese Auffassung widerspricht der christlichen Lehre, nach der jeder Geschlechtsakt des Menschen nur innerhalb der Ehe erfolgen darf. Denn wie fest auch immer der Entschluß jener ist, die sich auf diese verfrühten Beziehungen einlassen, so bleibt doch die Tatsache, daß diese keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch diese vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen. Christus aber hat gewollt, daß diese Verbindung beständig sei, und hat sie in ihrem ursprünglichen Zustand, der auf der Verschiedenheit der Geschlechter gründet, wiederhergestellt.“ Durch die Ehe werde die Liebe der Eheleute in die Liebe hineingenommen, mit der Christus unwiderruflich die Kirche liebe: „Die körperliche Vereinigung ist also nur dann rechtmäßig, wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist.“ Zugleich richtet die Glaubenskongregation den Blick auf die Nachkommenschaft. Die Liebe müsse durch die „Festigkeit der Ehe“ geschützt werden, um „in Wahrheit den Forderungen ihrer eigenen Finalität und der menschlichen Würde“ entsprechen zu können: „Sehr häufig schließen nämlich die vorehelichen Beziehungen die Erwartung von Nachkommenschaft aus. Diese Liebe, die man für eine eheliche Liebe hält, kann sich also nicht, wie es absolut notwendig wäre, zur Vater- und Mutterliebe entfalten.“ Darum betont das kirchliche Lehramt: „Was die Gläubigen betrifft, so müssen sie ihre Zustimmung zur Gründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend den Gesetzen der Kirche ausdrücken, jenen Konsens, der ihre Ehe zu einem Sakrament Christi macht.”
Hinweis: Meinungsbeiträge wie dieser spiegeln allein die Ansichten der jeweiligen Gastautoren wider, nicht die der Redaktion von CNA Deutsch.
Schreibe einen Kommentar