Kongregation für die Bischöfe

Schreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen

christus-und-die-apostelQuelle
Instruktion über die Diözesansynoden

An die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen!
Eminenz, Exzellenz!

Die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker wurden von verschiedenen, ihrem Kompetenzbereich zugeordneten Bischofskonferenzen gebeten, einige hilfreiche Leitlinien im Hinblick auf die vom Motu Proprio Apostolos suos (AS) über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vom 21. Mai 1998 geforderte Revision ihrer Statuten (vgl. Art. 4 der ergänzenden Normen) zu unterbreiten.

In diesem Sinne legen die genannten Kongregationen – in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat, der Kongregation für die Glaubenslehre, der Kongregation für die Orientalischen Kirchen und dem Päpstlichen Rat für die Interpretation der Gesetzestexte – nach gründlicher Prüfung im Geiste brüderlichen Dienstes die folgenden Leitlinien vor.

Sie beschäftigen sich vor allem mit dem Gegenstand und dem Verfahren der Billigung der Lehraussagen, die ein Authentisches Lehramt darstellen, aber sie beziehen sich auch auf andere Fragen, die die Zusammensetzung der Bischofskonferenzen und ihre Arbeitsweise betreffen.

1) Hinsichtlich der Lehraussagen der Bischofskonferenzen sind jene Erklärungen einer Abstimmung zu unterwerfen, in denen die in der Konferenz versammelten Bischöfe beabsichtigen, “neue Aufgaben in Angriff [zu] nehmen und sie es sich zu ihrem Anliegen machen, dass die Botschaft Christi das Gewissen der Menschen erleuchte und leite, um die mit den gesellschaftlichen Umwälzungen verbundenen neuen Probleme zu lösen” (AS 22). Solche Erklärungen stellen, wenn sie ordnungsgemäss gebilligt worden sind, ein “Authentisches Lehramt” dar.

Bei der vereinten Ausübung des Hirtenamtes sollen die Bischöfe bedenken, dass die Lehre der Kirche ein Gut des ganzen Volkes Gottes und ein Band seiner Einheit ist und dementsprechend “vor allem darauf besorgt [sein], dem Lehramt der universalen Kirche zu folgen und es in angemessener Weise zu dem ihnen anvertrauten Volk gelangen zu lassen” (AS 21). Demzufolge können, gemäss Motu Proprio Ad tuendam fidem (18. Mai 1998, Nr. 2–3), die folgenden Lehraussagen oder Teile derselben zwar bekräftigt, nicht aber einer Abstimmung unterworfen werden: – Lehraussagen, die alles betreffen, “was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt”; – die Wahrheiten, die “bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche end – gültig vorgelegt” werden; – “die Lehren, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.

2) Aufgrund der Tatsache, dass die Lehraussagen der Bischofskonferenzen wesentlich anderer Natur sind als die von ihnen erlassenen allgemeinen Dekrete, ist es unter redaktionellem Gesichtspunkt sinnvoll, in den Statuten den Lehraussagen einen eigenen Artikel zu reservieren und die allgemeinen Dekrete in einem davon verschiedenen abzuhandeln, nicht zuletzt auch, weil die Vorgangsweise hinsichtlich der Billigung der allgemeinen Dekrete (vgl. can. 455, § 2 CIC) eine andere ist als bei der Billigung der Lehraussagen.

3) Im Hinblick auf die Billigung der Lehraussagen wird, gemäss AS 22, der folgende Text vorgeschlagen, der in die Statuten der einzelnen Bischofskonferenzen eingefügt werden könnte: “Damit die Lehraussagen der Konferenz ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, ist es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen Mitgliedern einstimmig gebilligt werden oder dass sie, nachdem sie von einer wenigstens Zweidrittelmehrheit der Bischöfe, die entscheidendes Stimmrecht besitzen, gebilligt wurden, vor der Promulgation die ›recognitio‹ des Hl. Stuhles erhalten.”

4) Die Kompetenz zur Gewährung der “recognitio” des Hl. Stuhles für die Lehraussagen der Bischofskonferenzen liegt je nach Zuständigkeitsbereich bei der Kongregation für die Bischöfe beziehungsweise bei der Kongregation für die Evangelisierung der Völker. Demzufolge sind die Texte der authentischen Erklärungen an die soeben genannten Dikasterien zu senden, welche nach Konsultation der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Interpretation der Gesetzestexte die “recognitio” gewähren. Im Falle der Bischofskonferenzen, deren Statuten die Mitgliedschaft von Bischöfen der orientalischen Riten mit entscheidendem Stimmrecht vorsehen, konsultiert das für die “recognitio” zuständige Dikasterium auch die Kongregation für die Orientalischen Kirchen.

5) Die gültige allgemeine Lehre und die spezielle Norm für die Lehraussagen (AS 22) sehen nicht vor, dass Lehramt und Gesetzgebung durch vereintes Handeln mehrerer Konferenzen oder von den internationalen Zusammenschlüssen derselben ausgeübt werden können. Deshalb muss die lehramtliche Aussage, um authentisch sein zu können, von den einzelnen Bischofskonferenzen getroffen werden. Falls ein gemeinsames Handeln mehrerer Konferenzen für notwendig erachtet wird, muss dieses vom Hl. Stuhl autorisiert werden, welcher zugleich auch die entsprechenden, jeweils zu beobachtenden Direktiven mitteilen wird.

6) Aufgrund der besonderen Natur der Bischofskonferenzen kann ein Mitglied derselben seine Teilnahme nicht an andere delegieren (vgl. AS 17). Dennoch kann, davon ausgehend, dass verschiedene Konferenzen nur eine eingeschränkte Zahl von Mitgliedern aufweisen, in den Statuten, als Ausnahme zu dieser Verfügung, die Delegation zugunsten eines bischöflichen Mitgliedes der Konferenz oder aber des Generalvikars der Diözese vorgesehen werden, jedoch nur um den Standpunkt des Delegierenden einzubringen. Das heisst, der Delegat hat kein Recht, im Namen des Delegierenden abzustimmen, wenn es um verbindliche Normen mit Gesetzescharakter und wenn es um Lehraussagen geht.

7) Wenn der Präsident und der Vizepräsident einer Bischofskonferenz, die aus den Diözesanbischöfen zu wählen sind (AS 17), vom Amt des Diözesanbischofs zurücktreten, erlischt auch ihr Amt als Präsident bzw. Vizepräsident der Bischofskonferenz, und zwar ab dem Tag der Veröffentlichung der Annahme des Rücktrittsgesuches seitens des Heiligen Vaters.

8) Das Motu Proprio AS legt in Nr. 18 nahe, eine Bürokratisierung der Einrichtungen der Konferenz zu vermeiden. Von daher sollte auf der Ebene der Bischofskonferenzen nicht der von der allgemeinen Gesetzgebung für die Diözesankurien und für die diözesanen Organisme –, in denen alle Glieder des Volkes Gottes, gemäss der eigenen Stellung in der Kirche, an der Durchführung der Sendung der Kirche mitarbeiten können und sollen – vorgesehene Aufbau nachgeahmt werden.

9) Die ständigen Kommissionen der Bischofskonferenz oder jene “ad hoc” einberufenen (AS 18), die den Namen “bischöflich” tragen, müssen aus bischöflichen, oder den Bischöfen im Recht gleichgestellten (vgl. can. 381, §2 CIC) Mitgliedern zusammengesetzt sein. Wenn die Zahl der Bischöfe einer Konferenz nicht ausreichen sollte, um solche Kommissionen zu bilden, können andere Organismen [Ausschüsse, Räte …] vorgesehen werden, denen ein Bischof vorsteht und denen Priester, Ordensleute und Laien angehören; diese Organismen dürfen jedoch nicht “bischöflich” genannt werden.

10) Es wäre wünschenswert, dass die Anzahl der von den bischöflichen Kommissionen erlassenen Dokumente verringert wird, um einerseits eine übermässige Vermehrung derselben und andererseits Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich oftmals hinsichtlich ihrer autoritativen Einordnung stellen.

11) Die Konferenzen sollten, wie in Nr. 17 des Motu Proprio und in den am 31. Oktober 1988 von der Kongregation für die Bischöfe erlassenen Normen “In vita ecclesiae de episcopis ab officio cessantibus” bedeutet, die Teilnahme der emeritierten Bischöfe an den Versammlungen mit beratendem Stimmrecht vorsehen. Unter Würdigung ihrer pastoralen Erfahrung und ihrer Kompetenz sollten sie auch an einigen Studienkommissionen beteiligt werden.

12) Nichtmitglieder der Bischofskonferenz können, ausnahmsweise und in besonderen Fällen, an bestimmten Sitzungen der Vollversammlung der Konferenz oder ihrer Kommissionen teilnehmen, jedoch nur mit beratender Stimme (vgl. Authentische Interpretation der Pontificia Commissio Decretis Concilii Vaticani II interpretandis von 1970 – AAS, 62, 1970, S. 793). Ich darf abschliessend darum bitten, dass diese Bischofskonferenz ihre Statuten möglichst bald und unter Berücksichtigung der vorgenannten, im Dienst eines fruchtbringenden Wirkens derselben stehenden Leitlinien und Anregungen überprüft.

In diesem Sinne spreche ich Ihnen, sehr geehrter Herr Kardinal/Bischof, sowie allen Mitgliedern dieser Bischofskonferenz die besten Wünsche für ein fruchtbares Wirken im Dienst der Teilkirchen aus und verbleibe mit brüderlichen Grüssen Eurer Eminenz, Exzellenz im Herrn ergebener

Lucas Kardinal MOREIRA NEVES
Präfekt
Vatikanstadt, den 13. Mai 1999

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