Johannes Paul II.

Motu proprio mit der Bekanntgabe von Vorschriften bezüglich schwerer Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind

Quelle
Vatikan:  Original Dokument lateinisch
Vatikan: Sacramentorum Sanctitatis Tutela
Vatikan: Dokumente disziplinarischen Charakters
An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen 

Motu proprio mit der Bekanntgabe von Vorschriften bezüglich schwerer Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind.

Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente, insbesondere der allerheiligsten Eucharistie und der Bussde, sowie die Einhaltung des sechsten Gebotes des Dekalogs durch die zur Nachfolge des Herrn Berufenen, erfordern, dass die Kirche um des Heiles der Seelen willen, “das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss” (CIC, can. 1752), aus ihrer pastoralen Sorge heraus selbst einschreitet, um den Gefahren eines Verstosses dagegen vorzubeugen.

Schon die Sorge meiner Vorgänger galt in entsprechenden Apostolischen Konstitutionen der Heiligkeit der Sakramente, insbesondere der Heiligkeit des Busssakramentes; das trifft auf die Konstitution Sacramentum Poenitentiae Papst Benedikts XIV. vom 1. Juni 1741 gleichfalls zu. Und auch die Canones des Codex des kanonischen Rechts von 1917 mit ihren Quellen, in denen kirchenrechtliche Strafbestimmungen gegen diese Art von Straftaten festgelegt worden waren, verfolgten denselben Zweck.

In jüngerer Zeit hat die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums zum Schutz vor diesen und damit zusammenhängenden Straftaten durch die allen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und anderen Ortsbischöfen – auch des orientalischen Ritus – am 16. März 1962 zugesandte Instruktion Crimen sollicitationis als Vorgehensweise in diesen Straffällen festgelegt, dass in diesen Fällen ausschliesslich ihr die richterliche Zuständigkeit sowohl für den Verwaltungsweg als auch für den Prozessweg übertragen ist. Es ist festzuhalten, dass diese Instruktion Gesetzeskraft hatte, da der Papst nach can. 247,1 des Codex des kanonischen Rechtes von 1917 der Kongregation des Heiligen Offiziums vorstand und die Instruktion in seinem Auftrag herauskam, der damalige Kardinal fungierte nur als Sekretär.

Papst Paul Vl. seligen Angedenkens bestätigte die richterliche und administrative Zuständigkeit in den Prozessen “gemäss den verbesserten und bewährten Vorschriften” durch die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae, die am 15. August 1967 veröffentlicht wurde. Schliesslich habe ich Kraft meiner Autorität in der Apostolischen Konstitution Pastor bonus vom 28. Juni 1988 ausdrücklich festgestellt: “Straftaten gegen den Glauben sowie schwere gegen die Sittlichkeit oder bei der Feier der Sakramente begangene Straftaten, die ihr gemeldet worden sind, untersucht [die Glaubenskongregation] und, wenn es sich als notwendig erweist, erklärt und verhängt sie die Kirchenstrafen nach den Vorschriften des allgemeinen und des Partikularrechtes.”

Damit habe ich ein weiteres Mal die gerichtliche Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre als eines Apostolischen Gerichtshofes bestätigt und festgelegt. Nachdem ich die Verfahrensordnung für die Lehrüberprüfung approbiert hatte, war es notwendig, die “schweren Straftaten, die gegen die Sittlichkeit und bei der Feier der Sakramente begangen werden und für welche ausschliesslich die Glaubenskongregation zuständig bleibt”, und die besonderen Vorschriften für die Strafverfahren “zur Erklärung beziehungsweise Verhängung von Kirchenstrafen” deutlicher zu definieren.

Mit diesem vorliegenden Motu proprio führe ich das nun aus und verkünde damit die Vorschriften bezüglich schwerer Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind; sie teilen sich in zwei Teile, der erste enthält die inhaltlichen Vorschriften (Normae substantiales), der zweite Teil die Vorschriften für die Strafverfahren (Normae processuales). Ich vertraue sie allen an, die sie angehen, damit sie diese eifrig und treu befolgen. Die Normen erhalten am Tag ihrer Bekanntgabe Gesetzeskraft. Gegenteilige Verfügungen, auch wenn sie eigens zu erwähnen wären, stehen dem nicht entgegen.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, am 30. April, Tag des Heiligen Papstes Pius V., im Jahr 2001, im 23. Jahr meines Pontifikats.

+ Johannes Paulus PP. II

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