Managergehälter
Die Hauptversammlung stärken, nicht den Gesetzgeber
Dött: Das Lohnverhältnis muss den sozialen Zusammenhalt des Betriebs stärken
Würzburg, 6. März 2013, zenit/BKU
Der Bund Katholischer Unternehmer e.V. (BKU*) unterstützt die Forderung einer Beteiligung der Hauptversammlung an Entscheidungen über die Gehälter des Vorstands in Aktiengesellschaften, die einem aktuellen Schweizer Referendum zu Grunde liegt.
“Die Gehälter bewegen sich teils in Grössenordnungen, die den sozialen Frieden im Unternehmen und darüber hinaus gefährden”, so die BKU-Bundesvorsitzende Marie-Luise Dött, MdB.
Doch statt einer Einschränkung der Vertragsfreiheit durch das Verbot von Antrittsprämien und Abfindungen oder eine Deckelung von Vorstandsgehältern forderte sie, dass die Aktionäre die Managergehälter in ein angemessenes Verhältnis zur Entlohnung der Belegschaft setzen müssten. Der Belegschaftsfaktor solle Balance der Gehaltsabstände wahren. Es heisst:
“Die Gehaltsabstände zwischen Mitarbeitern und Vorstand müssen in einer Balance sein, die den sozialen Zusammenhalt des Betriebs stärkt, und nicht unterminiert”, sagte Dött und verwies auf das kürzlich veröffentlichte BKU-Diskussionspapier “Mut zur Verantwortung”. Über einen entsprechenden “Belegschaftsfaktor” solle die Hauptversammlung entscheiden: Das Plenum des Aufsichtsrates solle einen Vorschlag vorlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet und ihre Beschlüsse veröffentlicht. In der Beteiligung der Aktionäre unterscheidet sich der BKU-Vorschlag von dem der Regierungskommission Corporate Governance: Diese fordert, dass der Aufsichtsrat die Grössenverhältnisse ohne Beteiligung der Hauptversammlung festlegt.
Begrenzung der Gehälter und Verschärfung der persönlichen Haftung Der BKU-Arbeitskreis Unternehmerverantwortung hat im Herbst umfassende Vorschläge zur Reform des Gesellschaftsrechts vorgelegt, um dem Haftungsprinzip wieder mehr Geltung zu verschaffen. “Die Entkoppelung von Eigentum und Verantwortung ist eine zentrale Ursache dafür, dass die gegenwärtige Krise so fundamental und so schwer beherrschbar ist”, ist Dött überzeugt. In Publikums-Aktiengesellschaften in Streubesitz lägen Eigentum und Verantwortung nicht in einer Hand. Erforderlich sei daher neben der Koppelung der Vorstandsgehälter an das Gehaltsgefüge der Belegschaft eine Verschärfung der persönlichen Haftung der Verantwortungsträger, etwa durch einen nicht versicherbaren Selbstbehalt von einem Drittel der in den vergangenen drei Jahren insgesamt erzielten Vorstandsbezüge.
Flucht in die Haftungsbeschränkung verhindern In dem Diskussionspapier entwickelt der Arbeitskreis neben Reformvorschlägen zur Vorstandsvergütung das Erfordernis, Haftungsbeschränkungen mit Auflagen zu verbinden, und fordert den Abbau der steuerlichen Benachteiligung von Personen- gegenüber Kapitalgesellschaften. “Haftungsbeschränkung muss mit besonderen Sorgfalts- und Transparenzpflichten verbunden sein”, forderte Dött. Eine Haftungsbeschränkung könne je nach Tätigkeitsfeld des Unternehmens sinnvoll sein, dürfe jedoch nicht steuerrechtlich privilegiert werden: Sonst komme es zu einer “Flucht in die Haftungsbeschränkung”, sagte die BKU-Bundesvorsitzende.
*Der BKU
Dem 1949 gegründeten BKU gehören rund 1 200 Inhaber-Unternehmer, Selbständige und leitende Angestellte an. Der BKU ist in 36 Diözesangruppen gegliedert. In seinen Arbeitskreisen entstehen innovative Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik und zum Führen mit Werten. Der Verband sieht sich als Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Kirche und Politik.
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