Elternrecht in der Weltkirche
Mitteilung Bistum Chur
Das Hirtenwort unseres Bischofs zum Menschenrechtstag am 10. Dezember 2011 hat eine kontroverse und zum Teil widersprüchliche Medienberichterstattung zu den Elternrechten und zur christlichen Sexualerziehung ausgelöst. Das mag viele Eltern verunsichert haben. Deshalb möchte Bischof Vitus auf folgende weltkirchliche Dokumente hinweisen:
1. Charta der Familienrechte, vom Heiligen Stuhl allen Personen, Institutionen und Autoritäten vorgelegt, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befasst sind (22. Oktober 1983)
Eltern haben das Recht auf Gewähr, dass ihre Kinder nicht gezwungen werden, Schulklassen zu besuchen, die nicht in Übereinstimmung stehen mit ihren eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen. Insbesondere die Geschlechtserziehung – die ein Grundrecht der Eltern darstellt – muss immer unter ihrer aufmerksamen Führung geschehen, ob zu Hause oder in Erziehungseinrichtungen, die von ihnen ausgewählt und kontrolliert werden.
2. Päpstlicher Rat für die Familie: Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie (8. Dezember 1995)
117. Es wird den Eltern empfohlen, mit Aufmerksamkeit jede Form der sexuellen Information zu verfolgen, die ihren Kindern ausserhalb von zu Hauses erteilt wird, und sie davon fernzuhalten, wenn diese ihren eigenen Grundsätzen nicht entspricht. Diese Entscheidung der Eltern darf jedoch kein Anlass zur Zurücksetzung der Kinder sein. Anderseits haben die Eltern, die ihre Kinder aus einem solchen Unterricht herausnehmen, die Pflicht, ihnen eine angemessene, an das Entwicklungsstadium des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen angepasste Aufklärung zu erteilen.
118. Da jedes Kind oder jeder Jugendliche die eigene Geschlechtlichkeit in Übereinstimmung mit den christlichen Grundsätzen leben und dabei folglich auch die Tugend der Keuschheit üben soll, darf kein Erzieher – auch nicht die Eltern – dieses Recht anstasten (vgl. Mt 18,4-7).
119. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf angemessene Information zu den Fragen der Sittlichkeit und der Geschlechtlichkeit zu respektieren; diese Information soll ihm von seinen Eltern in einer Weise erteilt werden, die sein Verlangen, keusch zu sein, und in der Keuschheit erzogen zu werden, fördert. Dieses Recht wird näher bestimmt vom Entwicklungstadium des Kindes, von seiner Fähigkeit, sittliche Wahrheit und geschlechtliche Information miteinander zu vereinbaren, und von der Rücksicht auf seine Unschuld und seinen inneren Frieden.
120. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen, sich von jeglicher Form ausserfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalen, zu respektieren. Auf Grund einer solchen Entscheidung dürfen weder sie noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen oder benachteiligt werden.
Bischof Vitus dankt allen Eltern, die sich in diesem Sinne für die Erziehung ihrer Kinder einsetzen.
Bischöfliches Ordinariat Chur
Guiseppe Cracia
Beauftragter für Medien und Kommunikation
gracia@bistum-chur.ch
079 632 61 81
Quelle
Elternkomitee: Stopp der Sexualisierung von Kindergarten und Primarschule
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